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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg zur Förderung der Konversion im Land Brandenburg 2007 - 2010
vom 20. Dezember 2007
(ABl./08, [Nr. 03], S.116)
geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 12. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 03], S.75)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.75)
Inhaltsverzeichnis
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang, Form und Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in derjeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Maßnahmen zur Entwicklung militärischer Hinterlassenschaften mit dem Ziel ihrer zivilen Nachnutzung (Konversion) im Land Brandenburg.
1.2 Militärische Hinterlassenschaften im Sinne dieser Richtlinie sind:
- Flächen und Bereiche, deren bisherige militärische Nutzung aufgegeben wurde oder deren Aufgabe absehbar ist. Dazu gehören ehemalige WGT-, NVA-, MdI- und Grenztruppen-Flächen sowie vormals von der Bundeswehr genutzte Flächen und
- ehemals durch Rüstungsbetriebe genutzte Flächen, bei denen eine Heranziehung des Verursachers nicht möglich ist.
1.3 Mit den Fördermaßnahmen sollen kurz- und mittelfristig die durch die militärische Vornutzung der Liegenschaften entstandenen negativen Auswirkungen insbesondere auf Umwelt und wirtschaftliche Infrastruktur der betroffenen Standorte und Regionen beseitigt oder zumindest verringert werden.
1.4 Entsprechend dem Leitgedanken der Landesförderpolitik und der Neuausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen die Regionalen Wachstumskerne im Land gezielt unterstützt werden. Maßnahmen in Regionalen Wachstumskernen werden deshalb vorrangig gefördert. Darüber hinaus können Projekte in Städten und Gemeinden, auch in größeren Randbereichen, gefördert werden, soweit für diese ein besonderer Bedarf nachgewiesen wird.
1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-Verordnung)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Maßnahmen zur Wiederherrichtung und Sanierung von Konversionsliegenschaften mit dem Schwerpunkt “Schutz und Verbesserung der Umwelt“
2.1.1 Vorbereitung und Durchführung von Abriss, Beräumung, Entsiegelung sowie Altlastenbeseitigung und Geländeaufbereitung, wenn dies zur Beseitigung von Gefährdungspotenzialen und zur Verbesserung der Umwelt beiträgt. Zur Vorbereitung gehören zum Beispiel Projektplanung, mit dem Umland verzahnte Entwicklungskonzeptionen, Bestandserfassung und Altlastenuntersuchungen.
Insbesondere sind solche Gesamtmaßnahmen förderfähig, deren Finanzierung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig gesichert werden kann. Die Beseitigung von Altlasten ist auch im Umgebungsbereich von ehemaligen militärischen Liegenschaften förderfähig, wenn die Kontaminationen eindeutig der militärischen Nutzung zuzuordnen sind.
2.1.2 Kampfmittelräumung, wenn sie für die Entwicklung der Liegenschaft zwingend notwendig und keine andere Finanzierung möglich oder kein anderer Finanzierungsträger vorhanden ist.
2.1.3 Herstellung gefahrloser Zugänglichkeit und touristischer Erschließung von Konversionsflächen, soweit sie sich in die Landestourismuskonzeption einordnen, in öffentlicher Zuständigkeit (insbesondere auf ehemaligen Truppenübungsplätzen).
2.2 Maßnahmen auf Konversionsliegenschaften zur “Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur“
2.2.1 Herstellung und Verbesserung wirtschaftsnaher Infrastruktur auf Konversionsflächen zur vorrangigen gewerblichen und/oder industriellen Nutzung. Dazu gehören Flächenfreilegung und -sanierung in Verbindung mit innerer verkehrlicher und technischer Erschließung sowie äußere Erschließung im Umgebungsbereich von Konversionsliegenschaften.
2.2.2 Sicherung, Sanierung, Umbau und gegebenenfalls Einrichtung von früher militärisch genutzten Gebäuden für eine wirtschaftsrelevante Nachnutzung, insbesondere zur Ansiedlung von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie von Existenzgründern; darüber hinaus für touristische, wissenschaftliche, kulturelle Zwecke, sofern sie der wirtschaftlichen Belebung sowie der Erhöhung der Attraktivität des Standortes für den Fremdenverkehr dienen.
2.2.3 Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen zur Erschließung oder Entwicklung von Wohngebieten,
- Schaffung kommunaler Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen,
- den Kommunen obliegende Planungsaufgaben zur Schaffung von Baurecht,
- Maßnahmen zur Sicherung des Flugbetriebes auf ehemaligen Militärflugplätzen.
2.2.4 Werden Flächen, für die Konversionsmaßnahmen nach Nummer 2.2 durchgeführt werden oder wurden, Unternehmen zur Verfügung gestellt, zum Beispiel durch Miete, Pacht, Erbpacht oder Kauf, hat dies zu Marktpreisen zu erfolgen. Nummer 4.5 bleibt unberührt.
2.3 Effizienzerhöhung der Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 durch Organisation des Erfahrungsaustausches und von Informationsveranstaltungen unter Einschluss der internationalen Zusammenarbeit und Netzwerkarbeit.
2.4 Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme förderfähig sind, zum Beispiel Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur (GA).
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen, sofern sie nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für den von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmten Zuwendungszweck einzusetzen.
4.2 Eine Zuwendung wird nur ausgereicht, sofern die Maßnahmen nicht von anderen Stellen durchzuführen beziehungsweise die Kosten nicht von anderen Stellen zu tragen sind oder im Rahmen eines anderen Programms gefördert werden können. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
4.3 Mit der Maßnahme darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
4.4 Das Vorhaben muss den Belangen der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes Rechnung tragen.
4.5 Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 müssen auf Flächen erfolgen, auf denen ohne vorhergehende Maßnahmen zur Reaktivierung keine Investitionen vorgenommen werden können und die einer öffentlichen Nutzung, im Ausnahmefall einer Nutzung im öffentlichen Interesse, für mindestens 15 Jahre zugeführt werden.
Die Flächen müssen
4.5.1 im Eigentum des Antragstellers stehen beziehungsweise er muss ein eigentumsähnliches Recht haben oder
4.5.2 auf dem Gebiet der Städte oder Gemeinden liegen, die den Antrag stellen. In diesem Fall muss die Stadt oder die Gemeinde die öffentliche Nutzung beziehungsweise die Nutzung im öffentlichen Interesse durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer oder dem Inhaber eigentumsähnlicher Rechte für mindestens die genannten 15 Jahre festschreiben.
Rechtliche beziehungsweise gesetzliche Verpflichtungen des Eigentümers sind nicht Gegenstand der Förderung.
4.5.3 Der Antragsteller kann sich bei der Durchführung von Konversionsmaßnahmen durch einen Dritten vertreten lassen, insbesondere zur Planung und Steuerung des Gesamtvorhabens, der Ausschreibung der Einzelmaßnahmen etc. Der Zuwendungsempfänger bleibt dabei dem Zuwendungsgeber verantwortlich. Die Kosten dieser Vertretung können förderfähig sein, wenn die Vertretung ausgeschrieben wurde.
4.6 GA-Förderung
Eine Förderung erfolgt nur, wenn dies aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) nicht möglich ist.
4.7 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.
4.8 Planungsrechtliche Voraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist für Infrastrukturvorhaben entsprechend Nummer 2.2 grundsätzlich das Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplans oder der Verfahrensstand gemäß § 33 des Baugesetzbuches (BauGB) beziehungsweise die Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.
4.9 Werden Erdarbeiten durchgeführt, ist dem Förderantrag die Munitionsfreiheitsbescheinigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes beizufügen - sofern Munitionsberäumung nicht selbst Gegenstand der Förderung ist. Bei Maßnahmen mit Altlastenbezug ist eine Stellungnahme der unteren Abfallwirtschaftsbehörde beizufügen.
5 Art, Umfang, Form und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Fördersätze
5.4.1 Der Fördersatz bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 beträgt in der Region Nordost bis zu 80 Prozent und in der Region Südwest bis zu 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 kann, wenn Antragsteller eine Kommune ist, der Eigenanteil teilweise oder gänzlich ersetzt werden
- durch Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (§§ 260 ff. beziehungsweise 279a SGB III),
- in Fällen der Nummer 4.5.2 durch Mittel des Grundstückseigentümers oder Inhabers eigentumsähnlicher Rechte, wenn es sich bei diesem um eine öffentliche Institution im Sinne des Europarechts handelt, oder
- durch Mittel Privater im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, soweit vom OP umfasst.
5.4.3 Der Fördersatz bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 beträgt einheitlich in der Förderregion Nordost und in der Förderregion Südwest bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bei der Förderung ist grundsätzlich das Ziel der gesamten Standortentwicklung zu beachten. Mehrere durchzuführende Einzelmaßnahmen sind nach Möglichkeit zu einer Gesamtmaßnahme zusammenzufassen.
6.2 Eine Verzahnung mit anderen Förderprogrammen zu einem sinnvollen Fördermix ist grundsätzlich anzustreben. Vorrangig gefördert werden Vorhaben, die unmittelbar oder mittelbar positive Auswirkungen auf den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen.
6.3 Mit den geförderten Maßnahmen soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
6.4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[4] der Europäischen Union (unter anderem aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds [ESF] in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
7 Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1.1 Förderanträge für Maßnahmen dieser Richtlinie sind bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam - ILB - (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Vor einer formalen Antragstellung ist eine Projektskizze (Maßnahmebeschreibung, Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens und Grobkostenschätzung) einzureichen.
7.1.2 Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind im Einzelfall ergänzende beziehungsweise erläuternde Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
7.2 Zu beachtende Vorschriften
7.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Gemeinden VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2.2 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[5] einzuhalten.
Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil)beträge nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen.
Ferner wird in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO bestimmt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung erst gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig geprüft wurde.
7.3 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2014. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung der Konversion im Land Brandenburg vom 22. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 468), geändert durch die Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (ABl. S. 438), außer Kraft.
[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).
[2] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S. 1
[3] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
[4] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
[5] Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.