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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes Brandenburg (Kantinenrichtlinien)


vom 13. November 2013
(ABl./13, [Nr. 51], S.3011)

1

Bei den Dienststellen des Landes (Behörden und Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetrieben) können Kantinen für die Bediensteten eingerichtet werden. Die Personalvertretung ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen.

2

(1) Die Kantine kann einem Pächter, der sie auf eigene Rechnung führt, übertragen werden. Bei der Übertragung auf einen Pächter ist hinreichend zu prüfen, ob mit dem Betrieb der Kantine der Pächter finanziell in der Lage ist, eine Pacht zu entrichten. Ob von einem Pächter Pacht verlangt wird, hängt von den Umständen, besonders der zu erwartenden Höhe des Umsatzes und des prognostizierten Überschusses ab. Als Richtwert für eine Pachtzahlung kann von 8 bis 12 Prozent des zu versteuernden Nettoumsatzes ausgegangen werden. Diese Prüfung soll alle drei Jahre, unter Einbeziehung der letzten drei Geschäftsjahre, erneut durchgeführt werden.

(2) Für Fremdveranstaltungen innerhalb der überlassenen Räume sowie der Außer-Haus-Lieferung von Speisen und Getränken (Catering) zahlt der Pächter für die von ihm dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten grundsätzlich einen Pachtzins, der mit 10 Prozent des diesbezüglich zu versteuernden Nettoumsatzes berechnet wird.

3

(1) In der Kantine sollen nach Möglichkeit mindestens zwei Essen bereitgestellt werden. Das Essen hat ernährungsphysiologischen Anforderungen an eine Mittagsmahlzeit zu genügen und muss die DGE-Qualitätsstandards für die Betriebsverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung einhalten. Der Verpächter hat, bei Vorhandensein einer nach Absatz 2 gebildeten Kantinenkommission im Einvernehmen mit dieser, darüber zu wachen, dass ein ausreichendes und zugleich preiswertes Essen angeboten wird. Daneben kann die Kantine Getränke, Nahrungs- und Genussmittel führen. In den Kantinen dürfen nur solche Waren verkauft werden, die nach Art und Menge für einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch bestimmt sind.

(2) Um Anregungen der Kantinenbenutzer/Kantinenbenutzerinnen ausreichend berücksichtigen zu können, wird die Bildung von Kantinenkommissionen unter Beteiligung der jeweiligen Personalvertretungen empfohlen.

4

Die bauliche Gestaltung (Belüftung, Entlüftung, Beleuchtung, Beheizung usw.) muss den gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen entsprechen.

5

(1) Die Betriebsausstattung der Kantine, deren Unterhaltung und Ersatz obliegt grundsätzlich dem Pächter.

(2) In den Ausnahmefällen, in denen gemäß Nummer 2 Absatz 1 nach Prüfung die zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs der Kantine durch den Pächter als nicht ausreichend erscheint, trägt das Land die Kosten:

  1. für die erstmalige Einrichtung der Kantine mit dem erforderlichen Mobiliar sowie die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes dieser Gegenstände, sofern diese Kosten trotz sorgfältiger Behandlung nicht zu vermeiden waren;
  2. für die erstmalige Ausstattung der Kantine mit Geräten (Küchenmaschinen, Koch- und Essgeschirr, Bestecke, Küchenwäsche und dergleichen) und für die Ergänzung der Ausstattung, die durch eine notwendige Ausdehnung des Kantinenbetriebs bedingt ist;
  3. der Unterhaltung und des Ersatzes der Ausstattungsgegenstände mit einem Einzelanschaffungswert von mehr als 500 Euro. Die Ausstattungsgegenstände bleiben Eigentum des Landes; der Pächter hat auch für die von ihm beschafften Ersatzstücke das Eigentum dem Land zu übertragen.

6

(1) Kantinenräume können als Diensträume genutzt werden.

(2) Von einer Pacht für die Kantinenräume sowie von der Zahlung von Betriebskosten im Sinne der II. Berechnungsverordnung und von Stromkosten kann im Ergebnis der Prüfung nach Nummer 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 abgesehen werden. Dies muss der Verbilligung der Speisen und Getränke für die Bediensteten dienen.

(3) Mit Energie und Wasser ist sparsam umzugehen.

(4) Die Kosten der Reinigung der Kantinenräume sind aus Kantinenmitteln des Pächters zu bestreiten. Soweit einzelne Kantinenräume (zum Beispiel Speisesaal) in größerem Umfange auch für dienstliche Zwecke genutzt werden, trägt das Land die Reinigungskosten.

7

Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen des Bedienungspersonals sind ebenso wie die Kosten der nach dem Bundesseuchengesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen (Erst- und Wiederholungsuntersuchungen) des Küchenpersonals aus Kantinenmitteln des Pächters zu bestreiten.

8

(1) Der Pächter ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres seinen Jahresabschluss (Bilanz und Verlust- und Gewinnrechnung oder Einnahmeüberschussrechnung) dem Verpächter vorzulegen. Diesem steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Geschäfts- und Buchführung zu nehmen.

(2) Der Verpächter hat sich diese Rechte vertraglich zu sichern.

9

Der Pächter ist vertraglich zu verpflichten, bei bestehenden Tarifverträgen den geltenden Tariflohn zu zahlen. Sollte dieser niedriger sein als der Mindestlohn nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, so ist der Pächter vertraglich zu verpflichten, diesen zu zahlen.

10

Diese Richtlinien treten am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Die Vorläufigen Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes Brandenburg vom 4. Dezember 1991 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) treten gleichzeitig außer Kraft.