ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten im Management, Marketing, bei Messen und bei der Markterschließung im In- und Ausland von kleinen und mittleren Unternehmen (M4)
vom 20. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 10], S.478)
geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 27. August 2013
(ABl./13, [Nr. 41], S.2602)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014
(ABl./13, [Nr. 41], S.2602)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für nicht-investive Unternehmensaktivitäten der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrsgewerbes (nur für bereits bestehende Fremdenverkehrsunternehmen), um die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit, insbesondere für die internationale Markterschließung, sowie die Innovationskraft der kleinen und mittleren Unternehmen im In- und Ausland zu stärken.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.
1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten.
Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.
1.4 Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (im Folgenden: AGFVO), ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt ist (Nummer 2.1 Buchstabe a bis e, Nummern 2.2, 2.3, 2.4 Buchstabe a bis c, Nummer 2.6) beziehungsweise die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 (ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 48) in Verbindung mit der Kumulierungsvorschrift des Artikels 7 Absatz 3 AGFVO (Nummer 2.1 Buchstabe f, Nummer 2.4 Buchstabe d, Nummer 2.5) und der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3), erfüllt.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die der Steigerung der Leistungskraft und der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen sowie der Existenzsicherung dienen und sich von Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.
2.1 Gefördert werden Maßnahmen des innerbetrieblichen Managements, insbesondere Beratungsleistungen für Fach- und Führungskräfte für betriebliche Maßnahmen, zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung, unter anderem auch:
- Verbesserung der Organisation
- elektronischer Geschäftsverkehr/E-Business
- Rechnungswesen/Controlling
- Einführung/Weiterentwicklung von Qualitäts-, Umwelt-, Personal- und Wissensmanagement
- zulassungsrechtliche Voraussetzungen für technologie- und innovationsorientierte Unternehmen sowie Qualitäts-, Umwelt- und Innovationsmanagement
- Zertifizierung und Anpassung von Produkten für neue Märkte.
2.2 Gefördert werden Maßnahmen des Marketings und der strategischen Unternehmensführung, im Inland, insbesondere
- begleitende Beratung von Betriebsübernahmen im Rahmen der Unternehmensnachfolge
- Beratung/Erstellung von Vermarktungsstrategien im Inland
- Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-, Anbieter- und Zuliefergemeinschaften, Dachmarkenbildung sowie Kooperation und Vernetzung.
2.3 Gefördert werden Teilnahmen an Messen und Ausstellungen
- Einzel- oder Gemeinschaftsteilnahmen an in- und ausländischen Messen und Ausstellungen mit überregionalem Charakter und überwiegend fachspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht überwiegend einem Direktverkauf dienen,
- sowie Einzel- oder Gemeinschaftsteilnahmen an regionalen Messen, wenn diese im aktuellen Messeplan des Ministeriums für Wirtschaft enthalten sind.
2.4 Gefördert werden Maßnahmen im Ausland zur Vorbereitung des Marktauftritts auf einem neuen Markt und allgemeine Markterschließungsstrategien, unbeschadet der Regelungen in Nummer 3.4 Satz 2 und 3, insbesondere
- Beratung/Erstellung regionaler und sektoraler Markt-analysen
- Beratung von Markterschließungskonzepten, Erstellung fremdsprachiger Angebote und spezifischer Übersetzungen
- Beratung/Durchführung von Maßnahmen zur allgemeinen Vor- und Nachbereitung von Unternehmerreisen, Messen, Ausstellungen und Kooperationsbörsen
- Einstellung eines fachspezifisch qualifizierten Assistenten für Markterschließung im Sinne der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahmen.
2.5 Gefördert werden umfassende zielland- beziehungsweise branchenorientierte Marktzugangsprojekte, die insbesondere folgende Bestandteile enthalten müssen:
- Durchführung von Informationsveranstaltungen zu ziellandspezifischen Themen
- Erarbeitung ziellandspezifischer Marktanalysen
- Durchführung von Unternehmertreffen im Zielland und Ausgangsland
und einen strategischen Charakter haben.
2.6 Gefördert werden innovationsunterstützende Dienstleistungen wie Zertifizierung und Anpassung von Produkten an neue Märkte.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger nach
- Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.6 sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission
- Nummern 2.1 und 2.2 müssen fünf Jahre am Markt tätig sein
- Nummer 2.2 Buchstabe a sind gemeinsam der abgebende und der erwerbende Inhaber beziehungsweise Gesellschafter des Unternehmens.
Die Unternehmen müssen ihren Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung im Land Brandenburg unterhalten.
3.2 Zuwendungsempfänger nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 Buchstabe a bis c und Nummer 2.6
- kann auch eine Gruppe von mindestens drei KMU sein, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich zeichnet.
3.3 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.5
- sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Union, Kooperationen von KMU sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen ohne Gewinnausrichtung oder landesweit tätige Verbände als Projektträger. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die geplanten Maßnahmen im Rahmen der satzungsgemäßen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben durchgeführt werden dürfen und sie nicht bereits im Rahmen einer institutionellen oder sons-tigen Förderung des Zuwendungsempfängers finanziert werden.
3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die unbeschadet engerer nationaler Regelungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1 - Steinkohlebergbau) fallen. Ferner darf die Förderung nicht für exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Die Förderung darf nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.
3.5 Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen sichergestellt ist, dass die Effekte der Maßnahme beim Hauptsitz oder einer Zweigniederlassung des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.
4.2 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Fördertatbestände nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie. Hier gilt:
Die Anmeldung zu einer Messe darf vor Antragstellung vorgenommen werden, ein Vertragsabschluss und/oder eine Anzahlung vor Antragstellung sind förderunschädlich und nach Maßgabe dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig. Die Förderfähigkeit von vorgenannten Teilleistungen begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung.
4.3 Die Förderung darf sich nicht auf Dienstleistungen beziehen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.
4.4 Zuwendungen im Sinne der Nummer 2.1 Buchstabe f, Nummer 2.2 Buchstabe b und c, Nummer 2.4 Buchstabe b dürfen nur gewährt werden, wenn marktfähige Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden.
4.5 Zuwendungen nach Nummer 2.6 dürfen in der Regel nur nach erfolgter Inanspruchnahme durch Beratungsleistungen nach Nummer 2.1 Buchstabe e und/oder f dieser Richtlinie gewährt werden.
4.6 Zuwendungen nach Nummer 2.5 dürfen in der Regel nur gewährt werden, wenn Interessensbekundungen am Projekt interessierter Unternehmen vorliegen.
4.7 Die Beratungsleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Der Berater muss die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und sein überwiegender Geschäftszweck muss auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet sein. Diese Voraussetzungen müssen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg vor Beauftragung nachgewiesen werden. In begründeten Fällen kann die antragsannehmende Stelle eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht selbstständigen Berater erteilen. Wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, sind nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstehenden zusätzlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Sonstiger Verwaltungsaufwand des Dienstleistungs-erbringers zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.
4.8 Der Inhalt und zeitliche Ablauf der Beratung/Schulung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht des Beraters zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.
4.9 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei der Evaluation des Programms mitzuwirken. Er hat der Bewilligungsbehörde nach Aufforderung die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung
- nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 Buchstabe a bis c
bis zu 50 vom Hundert (brutto) der förderfähigen Ausgaben - nach Nummern 2.1, 2.2, und 2.4 Buchstabe a bis c
maximal 50.000 Euro je gefördertes Unternehmen innerhalb von drei Jahren - nach Nummer 2.3
bis zur Höhe von 15.000 Euro je Veranstaltung und Unternehmen - nach Nummer 2.4 Buchstabe d
bis zu 50 vom Hundert des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitnehmer-Brutto als förderfähigen Kosten, maximal jedoch 20.000 Euro für ein Jahr. Zuschläge oder Erhöhungen während des Förderzeitraumes bleiben unberücksichtigt - nach Nummern 2.5 und 5.5
bis zu 90 vom Hundert, im Folgejahr bis zu 80 vom Hundert für das jeweilige Projekt - nach Nummer 2.6
bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben und wenn die Summe aller Zuschüsse, die nach der „De-minimis-Regelung" vergeben wurden, den Betrag von 200.000 Euro für einen Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren nicht überschreitet.
5.5 Reisekosten nach Nummer 2.5, die für den Projektträger im Rahmen des konkreten Projektes entstehen, sind förderfähig. Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz, jedoch nur nach den Tarifen der 2. Klasse anerkannt.
Leistungsangebote von Außenhandelskammern im Ausland können nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt werden.
5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen;
- Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art;
- Beschaffungskosten einschließlich der Kosten zur technischen Umsetzung für Hard- und Software;
- eigene Sachleistungen;
- eigene Personal-, Gemein-, Telekommunikations- und Reisekosten;
- allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen, Darstellungen, reine Adressangaben oder deren Zusammenstellung;
- betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die der/die Antragsteller in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen und Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art beziehen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot). In Fällen nach Nummer 2.1 ist eine Förderung insbesondere nicht zulässig, wenn die geplante Maßnahme gemäß der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. September 2007 (BAnz. Nr. 184 vom 29. September 2007, S. 7647) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden kann. In Fällen nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 Buchstabe c ist eine Förderung insbesondere nicht zulässig, wenn die geplante Maßnahme gemäß der „Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen" vom 24. Juli 2008 (ABl. S. 2033) und der „Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in Qualifizierungsnetzwerken und in Arbeitgeberzusammenschlüssen im Land Brandenburg" vom 5. Februar 2008 (ABl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden kann. In Fällen nach Nummer 2.3 ist eine Förderung insbesondere nicht zulässig, wenn die geplante Maßnahme im Rahmen der Bundesmesseförderung durchgeführt werden kann.
6.2 Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Die Beratungsleistungen können dabei zusammenhängend oder in Einzelabschnitten in einem oder in mehreren Aufträgen erfolgen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Fördertatbestände nach Nummer 2.3 der Richtlinie.
6.3 Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt.
Abweichend davon kann im Falle einer Messeteilnahme nach Nummer 2.3 eine Förderung gewährt werden, wenn der Zuschuss im Einzelfall
- bei überregionalen Messen mehr als 1.500 Euro
- und bei regionalen Messen mehr als 500 Euro
beträgt.
7 Verfahren
7.1 Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck unter Beifügung der im Antrag genannten Anlagen zu stellen. Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe e sind nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) an die ILB zu richten.
7.2 Über die Vergabe der Mittel entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde. Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 bis 2.5 haben Vorhaben im Bereich der internationalen Markterschließung Vorrang.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens sind die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage nach dieser Richtlinie in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Soweit Vorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.
7.3 Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt nur unter Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.6. Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Nummer 7.4) in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen ab einer Leistung von 5 000 Euro nach Vorlage von Zwischennachweisen.
7.4 Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis einschließlich eines ausführlichen Sachberichts zur Frage des Erfolges beziehungsweise Auswirkungen für den Zuwendungsempfänger einzureichen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Exemplar des Beratungsberichts beizufügen. Bei den Fördertatbeständen nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 Buchstabe a bis c sind mit dem Verwendungsnachweis sämtliche Originalbelege vorzulegen.
Der Beratungsbericht muss folgende Mindestangaben enthalten: Datum und Dauer der Beratung, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung, wesentliche Ergebnisse mit Begründung, Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Auf Grund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften einzuhalten.[4]
7.6 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:
- Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
- Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamt-zuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
9 Geltungsdauer, Schlussbestimmungen
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.
[1] Operationelles Programm einsehbar unter: http://www.efre.brandenburg.de; insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Allgemeine VO), ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1, Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO), ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1
[2] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1
[3] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25
[4] Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006, ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 14 und 15