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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Entsendung von Landesbediensteten als Nationale Expertinnen und Experten in die Europäische Kommission


geändert durch Richtlinie der Landesregierung über die Entsednung von Landesbediensteten als Nationale Experten in die Europäische Union vom 3. Dezember 2002
(ABl., [Nr. 5], S.38)

1 Ziel der Richtlinie

Die Landesregierung hat in ihren Beschlüssen zur Gründung und Erweiterung eines Vertretungsmittelpools vom 21. Dezember 1999 und vom 26. März 2002 ihr hohes Interesse an einer verstärkten Entsendung von Landesbediensteten als Nationale Expertinnen und Experten in die Europäische Kommission (EKOM) bekundet. Diese Richtlinie schafft die Grundlage für ein einheitliches Verfahren zur Bewerbung und Entsendung der Landesbediensteten, um die Interessen Brandenburgs hinsichtlich des Einsatzes Nationaler Expertinnen und Experten gezielt zu vertreten und auf konkreten Personalbedarf in der EKOM zügig reagieren zu können.

2 Personalpool interessierter Bediensteter des Landes Brandenburg

Durch die Zusammenfassung von Bediensteten in einer Liste von Bewerberinnen und Bewerbern wird gewährleistet, dass das Land Brandenburg über die Vertretung des Landes Brandenburg bei der Europäischen Union in Brüssel (Landesvertretung) jederzeit in der Lage ist, gezielt auf freie Stellen in der Europäischen Kommission zu reagieren und interessierte Bedienstete aus dem Land der Kommission vorzustellen.

2.1 Anforderung an die Bediensteten

Für eine Entsendung in die EKOM als Nationale Expertinnen und Experten kommen Angehörige des höheren Dienstes in Betracht (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte).

Die an einer Entsendung in die EKOM interessierten Bediensteten sollen folgende Anforderungen/Qualifikationen erfüllen:

  • Hochschul- oder Fachhochschulabschluss
  • Mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Landesverwaltung
  • Gute englische Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der französischen Sprache oder einer anderen Fremdsprache in Wort und Schrift
    (Bewerberinnen und Bewerber sind gehalten, die Angebote des Bundessprachenamtes in Anspruch zu nehmen, insbesondere zur kurzfristigen Vertiefung der Fremdsprachkenntnisse im Rahmen von sogenannten Crashkursen, zum Beispiel zur Vorbereitung auf eine kurzfristig geplante Aufnahme in den Personalpool oder der Übernahme einer END-Tätigkeit)
  • Fundierte Kenntnisse über Aufbau und Organisation der Europäischen Institutionen

Zusätzliche Qualifikationen sind:

  • Weitere Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (EU-Sprachen und Sprachen von EU-Beitrittskandidatenländern)
  • Einschlägige internationale Erfahrung
  • Erfahrungen in einem Aufgabengebiet mit Bezug zu Aufgaben der EKOM

2.2 Bewerbungsverfahren zur Aufnahme in den Personalpool

An einer Entsendung in die EKOM interessierte Bedienstete übersenden eine Bewerbung über ihre oberste Dienstbehörde an das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort. Die Bewerbung muss Angaben über die berufliche Qualifikation, die bisherige Tätigkeit, den Erwerb der erforderlichen Sprach- und Fachkenntnisse sowie - sofern vorhanden - das Gesamturteil der letzten Beurteilung enthalten. Weiterhin ist eine Angabe dazu zu machen, in welchem Bereich die oder der Bewerbende tätig werden möchte und über welche entsprechenden Kenntnisse sie oder er verfügt. Der Bewerbung sind ein englischsprachiger Lebenslauf (sogenannter Europass) sowie die üblichen Bewerbungsunterlagen nebst Nachweisen über Sprachkenntnisse beizufügen. Das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort kann weitere Unterlagen anfordern.

Das jeweilige Ressort entscheidet über die Weiterleitung der Bewerbung. Für den Fall der Weiterleitung erfolgt diese mit einer kurzen Stellungnahme. In der Stellungnahme erklärt das Ressort, dass die Bewerbung unterstützt wird, ab welchem Zeitpunkt die oder der Bedienstete an die EKOM entsandt werden könnte und in welcher Generaldirektion oder welchen Generaldirektionen der Kommission ein Einsatz aus Sicht des Ressorts befürwortet würde.

2.3 Auswahl der Bewerbenden und Aufnahme in den Personalpool

Das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort prüft die eingegangenen Bewerbungen im Hinblick auf die grundsätzliche Eignung der Bewerbenden für eine Tätigkeit bei der Europäischen Kommission und entscheidet über die Aufnahme in den Personalpool unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ressorts, dem die oder der Bedienstete angehört. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in den Personalpool aufgenommen, teilt das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort ihr oder ihm dies über die jeweilige oberste Dienstbehörde mit einer Begründung mit. Erfolgt die Aufnahme in den Personalpool, gibt das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort in seiner Mitteilung auch eine Stellungnahme hinsichtlich der für eine Entsendung in Betracht kommenden Generaldirektion oder -direktionen ab.

2.4 Aufnahme der Bediensteten in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber

Das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort führt für Bedienstete, die gemäß dem Verfahren nach Nummer 2.3 in den Personalpool aufgenommen wurden, eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird in der Reihenfolge nach dem frühestmöglichen Einsatz der Bediensteten geführt und enthält einen Hinweis auf das Ressort, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört und die für die Tätigkeit vorgeschlagene Generaldirektion oder vorgeschlagenen -direktionen.

2.5 Weiterleitung der Liste der Bewerberinnen und Bewerber und der Bewerbungsunterlagen

Das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort aktualisiert die Liste der Bewerberinnen und Bewerber fortlaufend und leitet die aktualisierte Liste zusammen mit den Bewerbungsunterlagen an die Landesvertretung in Brüssel weiter.

2.6 Ausscheiden aus dem Personalpool

In den Personalpool aufgenommene Bedienstete können jederzeit auf eigenen Wunsch aus dem Personalpool ausscheiden. Sie teilen dies dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ressort über ihre obersten Dienstbehörden mit. Die oberste Dienstbehörde kann Bedienstete aus dem Personalpool zurückziehen, wenn sie dienstlich dauerhaft unabkömmlich sind oder andere Gründe ihrer Entsendung entgegenstehen.

3 Kontaktaufnahme mit der EKOM

Die Landesvertretung nimmt unter Beteiligung der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU (StäV) Kontakt mit den jeweiligen Generaldirektionen der EKOM auf, um dort das Interesse des Landes Brandenburg an dem Einsatz von Landesbediensteten als Nationale Experten bekannt zu geben und zu fördern. Sie setzt sich, ebenfalls unter Beteiligung der StäV, außerdem mit den betreffenden Generaldirektionen in Verbindung, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten von einer Stellenvakanz in einer Generaldirektion erfährt, für die eine in den Personalpool aufgenommene Person zur Verfügung steht.

4 Herstellung des Kontaktes zwischen EKOM und Bediensteten beziehungsweise Ressorts

Sofern die EKOM aufgrund der Vermittlung der Landesvertretung und der StäV an der Bewerbung von Landesbediensteten interessiert ist, teilt die Landesvertretung dies der Bewerberin oder dem Bewerber direkt mit und unterrichtet gleichzeitig das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort, das sich mit dem Ressort in Verbindung setzt, in dem die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt aktuell beschäftigt ist. Die weiteren Gespräche über die Modalitäten und den Zeitraum der Entsendung werden direkt zwischen Bewerbenden beziehungsweise entsendendem Ressort mit der EKOM geführt. Die Bewerbenden unterrichten die Landesvertretung und das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort über das Ergebnis der Gespräche.

Das betroffene Ressort kann die Entscheidung der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre über die Bewilligung von Mitteln aus dem Vertretungsmittelpool bereits vor Entsendung beantragen.

Für die im Zusammenhang mit der Entsendung auftretenden personalrechtlichen Fragen steht das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort zur Verfügung.

5 Ausschreibungen der Kommission

Ausschreibungen der EKOM für Nationale Expertinnen und Experten leitet das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort an die für die Ausschreibung in Betracht kommenden Bewerbenden aus dem Personalpool und gegebenenfalls weitere Ressorts, für welche die Ausschreibung von Interesse sein kann, weiter.

Die Bewerbung erfolgt auf dem in der Ausschreibung vorgesehenen Weg - in der Regel über die StäV - direkt durch die Bewerbenden. Für die Bewerbung gilt hinsichtlich des weiteren Verlaufs das unter Nummer 4 Ausgeführte sinngemäß.

6 Fortbildung

In den Personalpool aufgenommenen Bediensteten soll im Rahmen der finanziellen und dienstlichen Möglichkeiten des Beschäftigungsressorts die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden, die einer erfolgreichen Bewerbung sowie einer späteren Tätigkeit bei der EKOM dienlich sind.

7 Begleitung der Entsendung durch das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort

Das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort, insbesondere die Landesvertretung in Brüssel, begleitet die Entsendung, indem es in Vorbereitung der Entsendung den von der Kommission angenommenen Bewerbenden für Informationen zur Verfügung steht und den Kontakt zu anderen aktuellen oder ehemaligen Nationalen Expertinnen und Experten des Landes in Brüssel herstellt.

8 Einsatz der Bediensteten nach der Entsendung in die EKOM

Die von einer Entsendung zurückkehrenden Bediensteten sind verpflichtet, jeweils einen schriftlichen Erfahrungsbericht dem entsendenden Ressort sowie dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ressort in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Von einer Entsendung in die EKOM zurückkehrende Bedienstete sollen so eingesetzt werden, dass sie die bei der EKOM erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen mit dem größtmöglichen Nutzen für das Land einsetzen können. Die Verwendung nach der Rückkehr soll vor der Entsendung und rechtzeitig vor der Rückkehr in Personalgesprächen erörtert werden.

Redaktioneller Hinweis:

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Landesregierung über die Entsendung von Landesbediensteten als Nationale Experten in die Europäische Kommission vom 3. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 38) außer Kraft.