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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg - Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)


vom 15. August 2013
(ABl./13, [Nr. 35], S.2250)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau, Nummer 13/2012 vom 21. September 2012 und dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau, Nummer 03/2013 vom 24. Januar 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) fortgeschrieben.

Die Aktualisierung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten betrifft folgende Abschnitte:

1-1 Allgemeines - Grundsätzliches

1-2 Allgemeines - Technische Bearbeitung

1-3 Allgemeines - Prüfungen während der Ausführung

1-4 Allgemeines - Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus

3-1 Massivbau - Beton

3-2 Massivbau - Bauausführung

3-3 Massivbau - Bauwerksfugen

3-4 Massivbau - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

3-5 Massivbau - Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

3-6 Massivbau - Mauerwerk

4-1 Stahlbau, Stahlverbundbau - Stahlbau

4-2 Stahlbau, Stahlverbundbau - Stahlverbundbau

4-3 Stahlbau, Stahlverbundbau - Korrosionsschutz von Stahlbauten

5-1 Tunnelbau - Geschlossene Bauweise

5-2 Tunnelbau - Offene Bauweise

5-3 Tunnelbau - Maschinelle Schildvortriebsverfahren

6-2 Bauverfahren - Taktschiebeverfahren

6-3 Bauverfahren - Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse

8-1 Bauwerksausstattung - Fahrbahnübergänge

8-3 Bauwerksausstattung - Lager und Gelenke

8-5 Bauwerksausstattung - Entwässerungen

9-1 Bauwerke - Verkehrszeichenbrücken

9-2 Bauwerke - Bewegliche Brücken

10-1 Anhang - Normen und sonstige Technische Regelwerke

Hiermit werden die neuen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Ausgabe Dezember 2012 eingeführt. Grundlage ist das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nummer 03/2013 vom 24. Januar 2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit seinen Anlagen.

Die neuen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) sind ab sofort soweit zutreffend in neu abzuschließenden Bauverträgen zu vereinbaren.

Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING - Stand 30.12.2012“ für die Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen beziehungsweise zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Hinweisblätter zu den oben genannten Abschnitten bei Anwendung der Eurocodes.

Für Projekte, bei denen noch die DIN-Fachberichte zugrunde gelegt werden, bleiben aufgrund des Mischungsverbotes von alten und neuen Regelwerken die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau, Nummer 13/2012 vom 21. September 2012 auf Grundlage der DIN-Fachberichte bekannt gegebenen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten - Ausgabe März 2012 - grundsätzlich maßgebend. Hierbei sind jedoch - soweit erforderlich und zutreffend - auf der Grundlage der Anlage 3 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau, Nummer 03/2013 vom 24. Januar 2013 - „Wesentliche Änderungen in der ZTV-ING“ - unter Einbeziehung der neuen ZTV-ING-Abschnitte sowie unter Berücksichtigung der „Hinweise zu den ZTV-ING - Stand 30.12.2012“ technische Anpassungen vorzunehmen und projektbezogen zu vereinbaren.

Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 15/2011 vom 5. August 2011 (ABl. S. 2005) wird hiermit aufgehoben und durch diesen Runderlass ersetzt.

Für den Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 14. August 2018 befristet.