Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Vorläufige Grundordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (Universitätsgrundordnung - GO BTU C-S)


vom 16. Juli 2013
(ABl./13, [Nr. 33], S.2066)

Auf Grund von § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (GVBl. I 2013 Nr. 4) erlässt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg folgende vorläufige Grundordnung als Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.

Diese vorläufige Grundordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg gilt bis zum Beschluss einer neuen Grundordnung nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz. Alle Mitglieder und Angehörigen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben an dem gemeinsamen Ziel mit, eine starke Technische Universität in der Lausitz zu schaffen. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg als Ganzes wird dabei die sie prägenden charakteristischen Besonderheiten achten, die sich auch aus dem Prozess des Zusammenwachsens zweier unterschiedlicher Hochschultypen ergeben.

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg hat ihre zwei Standorte in Cottbus (Campus Cottbus und Campus Sachsendorf) und Senftenberg. Hauptsitz der Hochschulverwaltung ist Cottbus.

§ 2
Allgemeine Verfahrensregelungen

(1) Die Gremien tagen hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn rechtliche Gründe, insbesondere berechtigte Interessen Dritter, es erfordern.

(2) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach ordnungsgemäßer Ladung anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird die Sitzung vertagt. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, ist für Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit erforderlich.

(3) Die Gremien der Hochschule geben sich Geschäftsordnungen, ansonsten gilt die Geschäftsordnung des Gründungssenats entsprechend.

§ 3
Amtszeiten, Wahlen

(1) Die Amtszeiten der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, der hauptamtlichen Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten und der Kanzlerin oder des Kanzlers richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Die Amtszeiten der weiteren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten enden mit der Amtszeit der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten.

(2) Die weiteren Funktionsträger der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg bleiben nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (Errichtungsgesetz) bis zu einer Neuwahl infolge der Neuordnung der Universität im Amt. Für neu zu wählende Funktionsträger der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg gilt § 17 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes entsprechend.

(3) Die weiteren Bestimmungen zu Wahlen und Abstimmungen trifft die vorläufige Wahlordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.

Teil 2
Zentrale Organisation

§ 4
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg sind:

  1. die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,
  2. der Gründungssenat,
  3. der erweiterte Gründungssenat und
  4. das Organ nach § 6 Absatz 2 Errichtungsgesetz.

§ 5
Gründungspräsidentin, Gründungspräsident

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit besteht.

§ 6
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Gründungspräsidium

(1) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder einen hauptamtlichen Vizepräsidenten vertreten. Die hauptamtliche Vizepräsidentin oder der hauptamtliche Vizepräsident ist zugleich Leiter der Undergraduate School.

(2) Darüber hinaus werden auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vom Gründungssenat gewählt, von denen eine oder einer zuvor Mitglied der BTU Cottbus und die oder der andere Mitglied der Hochschule Lausitz (FH) gewesen sein soll. Den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach Satz 1 wird zugleich die Leitung einer School nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und 4 übertragen.

(3) Das Gründungspräsidium besteht aus der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten, die oder der den Vorsitz führt, der hauptamtlichen Vizepräsidentin oder dem hauptamtlichen Vizepräsidenten, den beiden weiteren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Das Gründungspräsidium kann zu einem Gründungspräsidialkollegium unter Einbeziehung der Dekaninnen und Dekane erweitert werden.

§ 7
Leitungsausschuss für die Neuordnung der Universität

(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, insbesondere zur Vorbereitung der Neuordnung der Universität gemäß § 14 des Errichtungsgesetzes, kann die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident einen Leitungsausschuss für die Neuordnung der Universität bestellen.

(2) Dem Ausschuss können Mitglieder und Angehörige der Hochschule sowie externe Personen angehören.

(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann dem Ausschuss oder in ihm vertretenen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule Aufgaben zur Erfüllung in ihrem oder seinem Auftrag übertragen.

§ 8
Zusammensetzung und Wahl des Gründungssenats

(1) Die Zusammensetzung des Gründungssenats richtet sich nach § 12 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Gründungspräsidiums, die Dekaninnen und Dekane, die zentralen Gleichstellungsbeauftragten, die Vorsitzenden der Personalräte und die Behindertenbeauftragten haben im Gründungssenat das Rede- und Antragsrecht, die Leitungen der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen haben das Rederecht.

(3) Bei Entscheidungen des Gründungssenats nach § 9 Nummer 8 über die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BbgHG erfüllen müssen, verfügen die Professorinnen und Professoren, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BbgHG erfüllen und dies in einem Berufungsverfahren nachgewiesen haben, sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, welche sich nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44 Absatz 2 BbgHG bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen im Senat. Die hierzu erforderliche Stimmenanzahl pro Mitglied ergibt sich in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Gründungssenats aus der Anlage zu dieser Grundordnung.´

§ 9
Aufgaben des Gründungssenats

Der Gründungssenat ist zuständig für

  1. den Vorschlag an den erweiterten Gründungssenat zum Erlass der Grundordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg,
  2. den Erlass und die Änderung sonstiger Satzungen der Hochschule, soweit nicht die Zuständigkeit der organisatorischen Grundeinheiten begründet ist,
  3. die Entscheidung über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule mit Ausnahme des ersten Struktur- und Entwicklungsplans, über den der erweiterte Gründungssenat beschließt,
  4. die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Lehre, der Forschung, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  5. die Aufsicht über die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten, insbesondere in Bezug auf den Rechenschaftsbericht und ihre oder seine Entlastung sowie in Bezug auf den Entwurf des Haushaltsplanes,
  6. die Beratung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten,
  7. die Wahl der weiteren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
  8. die Stellungnahme zu den Vorschlägen der zuständigen organisatorischen Grundeinheit für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
  9. die Stellungnahme zu den Satzungen der organisatorischen Grundeinheiten,
  10. die Stellungnahme zur Richtlinie der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten nach § 3a Absatz 3 Satz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung,
  11. die Entscheidung über die Abwahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats.

§ 10
Zusammensetzung und Wahl des erweiterten Gründungssenats

(1) Die Zusammensetzung des erweiterten Gründungssenats richtet sich nach § 12 Absatz 3 des Errichtungsgesetzes.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11
Aufgaben des erweiterten Gründungssenats

(1) Der erweiterte Gründungssenat ist zuständig für

  1. den Beschluss einer neuen Grundordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg auf Vorschlag des Gründungssenats gemäß § 15 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes,
  2. die Erklärung des Einvernehmens zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten gemäß § 9 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes,
  3. den Beschluss über den ersten Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Errichtungsgesetzes,
  4. die Stellungnahme zu einem Antrag der Hochschule nach § 22 des Errichtungsgesetzes.

(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Gründungssenats.

§ 12
Organ nach § 6 Absatz 2 Errichtungsgesetz

(1) Das Hochschulorgan nach § 6 Absatz 2 Errichtungsgesetz setzt sich zusammen aus:

  1. dem Gründungssenat und
  2. weiteren Mitgliedern der Hochschule, die die Qualifikation nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BbgHG erfüllen oder sich gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BbgHG bewährt haben.

(2) Dem Organ gehören so viele Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 an, dass in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Gründungssenats in dem Senatsausschuss die Mehrheitserfordernisse nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Errichtungsgesetzes erfüllt sind. Das nähere zur Wahl des Organs nach Absatz 1 regelt die Wahlordnung.

(3) Das Organ ist zuständig für:

  1. den Vorschlag zur dauerhaften Übertragung der Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 39 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes auf eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Hochschule,
  2. die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter für eine Entscheidung nach Nummer 1.

(4) Die Mitglieder des Gründungspräsidiums, die zentralen Gleichstellungsbeauftragten und die Behindertenbeauftragten haben das Rede- und Antragsrecht.

(5) Die Geschäftsordnung des Gründungssenats findet entsprechende Anwendung.

§ 13
Senatskommissionen

(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Gründungssenats werden im Einvernehmen mit der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten folgende Senatskommissionen gebildet:

  1. die Kommission für Struktur und Entwicklung, Haushalt und Finanzen,
  2. die Kommission für Lehre, Studium und Internationales und
  3. die Kommission für Forschung, wissenschaftlichen Nachwuchs, Weiterbildung und Technologietransfer.

(2) Der Gründungssenat bestimmt die Zusammensetzung und Aufgaben der Kommissionen und wählt die Kommissionsmitglieder. Vertreterinnen und Vertreter der Schools und des College nach § 14 müssen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.

(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann nach § 17 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes nach Anhörung des Gründungssenats bestimmen, inwieweit die Kommissionen der bisherigen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH), die Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommen haben, fortbestehen, überführt oder aufgelöst werden.

§ 14
Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) An der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg werden folgende zentrale wissenschaftliche Einrichtungen unter der Verantwortung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten gebildet:

  1. ein Zentrum für Studierendengewinnung und Studienvorbereitung - „College“,
  2. eine „Undergraduate School“,
  3. eine „Professional School“ und
  4. eine „Graduate Research School“.

(2) Die Aufgaben der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 3 des Errichtungsgesetzes bestimmt die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident.

(3) Neben den Einrichtungen nach Absatz 1 können an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg nach Maßgabe des § 72 BbgHG weitere wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Die am 30. Juni 2013 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) vorhandenen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen werden gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Errichtungsgesetz solche der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Sie bestehen mindestens bis zum Ablauf der Neuordnung im Sinne von § 14 Errichtungsgesetz fort.

§ 15
College

(1) Das College als Zentrum für Studierendengewinnung und Studienvorbereitung arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes und bei der Entwicklung und Umsetzung von Vernetzungs-, Service- und Qualifizierungsangeboten mit den Fakultäten zusammen.

(2) Angebote und Leistungen der Fakultäten zur Förderung

  1. der Studierfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern,
  2. der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und tertiärer Bildung,
  3. der Studierneigung insbesondere in technischen Studiengängen und
  4. von Studierenden in der Studieneingangsphase

werden vom College koordiniert und unter der gemeinsamen Bezeichnung „College der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg“ angeboten und vermarktet.

(3) Das College wird von einem Beirat unterstützt. Der Beirat wird auf Vorschlag der Fakultäten von der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten bestellt. Die Amtszeit endet mit der Neuordnung der Universität nach § 14 des Errichtungsgesetzes.

(4) Die Einzelheiten bestimmt die Leitung des College. Von den Fakultäten hierfür benannte Vertreter sind an den Entscheidungen zu beteiligen.

§ 16
Zentrale Beauftragte

Die zentralen Beauftragten der bisherigen Hochschulen nehmen ihre Aufgaben bis zu der Neuwahl nach der neuen Grundordnung weiter wahr. Soweit an beiden Hochschulen zentrale Beauftragte mit den gleichen Aufgaben bestellt waren, nehmen diese ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

§ 17
Gründungsbeauftragter

(1) Die oder der Gründungsbeauftragte oder die Gründungsbeauftragten nehmen die Aufgaben nach § 5 bis zur Bestellung einer Gründungspräsidentin oder eines Gründungspräsidenten nach Maßgabe des Errichtungsgesetzes wahr.

(2) Die oder der Gründungsbeauftragte oder die Gründungsbeauftragten nehmen auch die Funktionen der nach dem Errichtungsgesetz oder dieser Grundordnung vorgesehenen Organe, Einrichtungen und Kommissionen wahr, soweit dies erforderlich ist, um bis zu deren Konstituierung die Arbeitsfähigkeit der Hochschule zu gewährleisten.

Teil 3
Organisatorische Grundeinheiten

§ 18
Gliederung in Fakultäten

(1) Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg gliedert sich bis zu ihrer Neuordnung nach § 14 des Errichtungsgesetzes vorläufig in folgende Fakultäten:

  1. Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
  2. Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung
  3. Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen
  4. Fakultät für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik
  5. Fakultät für Ingenieurwissenschaften und Informatik
  6. Fakultät für Naturwissenschaften
  7. Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Musikpädagogik
  8. Fakultät für Bauen

(2) Die Fakultäten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden aus den ehemaligen Fakultäten der Technischen Universität Cottbus gebildet. Sie führen stärker theoriegeleitete Angebote im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Errichtungsgesetzes durch. Die Fakultäten nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 werden aus den ehemaligen Fakultäten der Hochschule Lausitz (FH) gebildet. Sie führen stärker anwendungsbezogene Angebote im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Errichtungsgesetzes durch.

§ 19
Organe der Fakultät

Organe der Fakultät sind die Dekanin oder der Dekan und der Fakultätsrat.

§ 20
Dekanin, Dekan

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist für alle Aufgaben der Fakultät zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zum 30. Juni 2013 amtierenden Dekaninnen und Dekane bleiben gemäß § 17 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes im Amt. § 71 Absatz 1 Satz 4 BbgHG bleibt unberührt.

§ 21
Dekanat

(1) Zum 30. Juni 2013 eingerichtete Dekanate bestehen fort. Über die Einrichtung weiterer Dekanate entscheidet die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident auf Antrag des Fakultätsrats.

(2) Das Dekanat besteht aus dem Dekan, dem Prodekan und den Studiendekanen. In Abwesenheit des Dekans vertritt der Prodekan die Fakultät.

(3) Die Studiendekane nehmen im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekans die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben der ihnen zugeordneten Studiengänge wahr. Die Studiendekane berichten dem Fakultätsrat jährlich über die quantitative und qualitative Erfüllung der Aufgaben der ihnen zugeordneten Studiengänge in der Lehre.

§ 22
Zusammensetzung und Wahl des Fakultätsrats

(1) Die zum 30. Juni 2013 amtierenden Fakultätsräte bleiben gemäß § 17 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes im Amt. Erforderliche Neu- oder Nachwahlen richten sich nach der Wahlordnung. In diesem Fall setzt sich der Fakultätsrat zusammen aus sechs Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Studierenden, zwei Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer sonstigen Mitarbeiterin oder einem sonstiger Mitarbeiter.

(2) Die Mitglieder des Gründungspräsidiums, die Dekanin oder der Dekan, die zentralen Gleichstellungsbeauftragten, die Vorsitzenden der Personalräte und die Behindertenbeauftragten haben im Fakultätsrat das Rede- und Antragsrecht.

§ 23
Aufgaben des Fakultätsrats

Der Fakultätsrat ist zuständig für

  1. den Erlass und die Änderung von Satzungen der Fakultät,
  2. den Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät,
  3. die Berufungsverfahren der Fakultät,
  4. Anträge zur Verleihung des Status eines Hochschulmitglieds für die der Fakultät angehörenden Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  5. die Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Forschung und Lehre in der Fakultät,
  6. Vorschläge für die Bestellung von Honorar- und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren,
  7. die Wahl und die Abwahl der Dekanin oder des Dekans.

§ 24
Promotionen, Habilitationen und Berufungen

(1) Für Promotionen, Habilitationen und Berufungen an den Fakultäten 1 bis 4 gelten die dort am 30. Juni 2013 bestehenden Vorschriften und Verfahren weiter.

(2) Promotionsverfahren können an den Fakultäten 5 bis 8 eigenständig durchgeführt werden, wenn der Fakultät mindestens 4 Professorinnen oder Professoren aus fachlich verwandten Bereichen angehören, die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BbgHG erfüllen und die diese Voraussetzungen in einem Berufungsverfahren nachgewiesen haben oder denen dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 39 Absatz 3 Satz 2 BbgHG nach § 6 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes übertragen worden sind. Bis dahin können Promotionsverfahren in Kooperation mit anderen Fakultäten oder Universitäten gemäß § 29 Absatz 6 Satz 3 und 4 BbgHG durchgeführt werden.

(3) Für Habilitationen an den Fakultäten 5 bis 8 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 6 BbgHG, die Habilitationen oder die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren unmittelbar betreffen, sind an den Fakultäten 5 bis 8 Gremien entsprechend § 11 zu wählen, die anstelle des Fakultätsrats entscheiden. Den Gremien können auch Hochschullehrer anderer Fakultäten angehören. Für die Berufung von Professorinnen und Professoren gilt Satz 1, wenn im Fakultätsrat die nach § 59 Absatz 1 Satz 6 BbgHG erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht gegeben ist.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Veröffentlichungen, Bekanntmachungen

(1) Die Satzungen der Hochschule werden im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg“ veröffentlicht, das von der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten herausgegeben wird. Das amtliche Mitteilungsblatt kann auch zur Veröffentlichung weiterer Bekanntmachungen und Mitteilungen des Senats und der Hochschulleitung genutzt werden.

(2) Das amtliche Mitteilungsblatt der Hochschule erscheint in schriftlicher und elektronischer Form. Die elektronische Form wird zeitgleich mit dem Erscheinen der schriftlichen Form auf der Homepage der Hochschule veröffentlicht.

§ 26
Änderungen der vorläufigen Grundordnung

Änderungen dieser Vorläufigen Grundordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Gründungssenats. Bis zur Konstituierung des erweiterten Gründungssenats sind Änderungen der Grundordnung durch den Gründungsbeauftragten nur zulässig, wenn sie unaufschiebbar sind; sie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.

§ 27
Regelungen zur Überleitung

(1) Regelungen dieser Grundordnung gehen den übergeleiteten Satzungen der Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) vor.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die am 30. Juni 2013 Mitglieder der Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) waren, sind Mitglieder der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.

(3) Absatz 2 gilt für Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder entsprechend.

(4) Mitgliedschaften in mehreren Fakultäten der Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) bleiben bestehen.

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Grundordnung wird durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht. Sie tritt rückwirkend am 1. Juli 2013 als Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg in Kraft.

Potsdam, den 16. Juli 2013

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

i. V. Gorholt
Staatssekretär

Anlagen