Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006) (RASt)
Der Runderlass richtet sich an
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
nachrichtlich: Landesrechnungshof
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Straßenentwurf hat im Juni 2007 die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Ausgabe 2006) veröffentlicht.
Die Richtlinien behandeln den Entwurf und die Gestaltung angebauter Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten sowie von Erschließungsstraßen und ersetzen:
- die Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV), Ausgabe 1993,
- die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95), Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995.
Der bisherige Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4, Nummer 2/2008 - Straßenentwurf vom 3. April 2008 (ABl. S. 1085) zur Einführung der RASt 06 hat am 3. Januar 2013 seine Gültigkeit verloren.
Hiermit werden erneut die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Ausgabe 2006)“ für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.
Bei der Richtlinie handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das neben den planerischen Vorgaben auch verkehrsrechtliche Hinweise beinhaltet.
Die Entscheidungen über verkehrsrechtliche Anordnungen (Beschilderung, Markierung) treffen die unteren Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, wobei die in den Richtlinien aufgeführten verkehrsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden können.
Für die Anwendung der RASt 06 für das Land Brandenburg sind die nach dem Erscheinen der RASt 06 veröffentlichten Richtlinien oder Regelungen sowie ergänzende, nachfolgend aufgeführte Festlegungen zu beachten:
- Hinweise des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zu den RASt 06, S 11/7122.3/4-RASt-816754 vom 3. November 2008
- Die Korrekturseiten der FGSV (Stand: 15. Dezember 2008) zur Ausgabe 2006
- Verordnung für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
- Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen, H BVA, Ausgabe 2011, FGSV
- Neufassung der Ortsdurchfahrtenrichtlinie (ODR), Ausgabe 2008; ARS 14/2008-S 15/7163.1/4 mit dem Einführungserlass des MIL vom 23. Februar 2009
- Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS, Ausgabe 2009), FGSV
- Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA, Ausgabe 2010)
- Leitfaden für die Gestaltung von Ortsdurchfahrten in Brandenburg (OD-Leitfaden, Ausgabe 2011; eingeführt mit Runderlass des MIL, Abteilung 4, Nummer 13/2011 vom 1.September 2011 [ABl. S. 1952])
- Es wird empfohlen, die Breite von Mittelinseln und Mittelstreifen 2,50 m breit zu planen, um stets die Belange von Fußgängern, Radfahrern und Rollstuhlfahrern zu berücksichtigen.
- Neben Ortseingangsinseln und Mittelinseln (Fahrbahnteilern) sind Mindestfahrbahn(streifen)breiten von 3,50 m erforderlich.
Die RASt 06 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.
Der Runderlass wird im Amtsblatt veröffentlicht und wird im Internet unter folgender Adresse erreichbar sein: www.mil.brandenburg.de.