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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen


vom 26. April 2007
(ABl./07, [Nr. 20], S.1087)

geändert durch Bekanntmachung des MI vom 25. Oktober 2013
(ABl./13, [Nr. 48], S.2903)

Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung des Landes Brandenburg zur Verwaltungsvereinbarung am 16. März 2007 ist die Verwaltungsvereinbarung für das Land Brandenburg in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 26. April 2007

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen

Präambel

(1) Die Vereinbarungspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes sowie zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen, wenn eigene vorrangige Belange nicht entgegenstehen.

(2) Reichen die eigenen Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nicht aus, so gewähren die anderen Länder und der Bund ebenfalls Unterstützung.

(3) Die Unterstützung wird insbesondere durch den Einsatz der Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei (einschließlich GSG 9), der Spezialeinsatzkommandos (SEK), der Mobilen Einsatzkommandos (MEK), der Verhandlungs- und der Beratergruppen sowie der Polizeihubschrauberstaffeln gewährt.

(4) Ziel dieser Verwaltungsvereinbarung ist die Vereinfachung der Abrechnungsverfahren. Sie regelt ausschließlich die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen zwischen den Vereinbarungspartnern.

(5) Die Abrechnung der Unterstützungseinsätze erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und des Bundes. Nach den insoweit übereinstimmenden Regelungen der Länder und des Bundes sind für die Unterstützungseinsätze die Auslagen zu erstatten, soweit sie die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder oder des Bundes festgelegten Mindestbeträge überschreiten. Die Verwaltungsvereinbarung beinhaltet für besonders definierte Einsätze einen Kostenerstattungsverzicht und für alle weiteren Fälle eine Erstattungsregelung auf der Grundlage pauschaler Abrechnungsfaktoren.

(6) Der Beitritt zu dieser Vereinbarung steht allen Ländern und dem Bund offen.

Artikel 1

Die Unterstützungseinsätze der SEK, der MEK sowie der Verhandlungs- und Beratergruppen sind kostenfrei. Will ein Land Kosten für Unterstützungseinsätze der in Satz 1 genannten Kräfte erheben, kann dies durch Vorbehalt bei Beitritt zu dieser Verwaltungsvereinbarung erklärt werden. Der Bund rechnet Einsätze der GSG 9 nach dieser Verwaltungsvereinbarung ab. Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18. April 1986 über die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der verdeckten Fahndung in allen Kriminalitätsbereichen und die Vereinbarung vom 1. Dezember 1992 über einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie das Abkommen vom 1. Oktober 1998 über die kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen bleiben unberührt. Besondere Verwaltungsvereinbarungen bleiben ebenfalls unberührt.

Artikel 2

(1) Die Kosten der Unterstützung werden gemäß Artikel 3 abgerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Unterstützung unmittelbar verursachten zusätzlichen Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären (Auslagen). Dazu zählen insbesondere:

  1. zusätzliche Personalaufwendungen, zum Beispiel für Mehrarbeit oder Dienst zu ungünstigen Zeiten,
  2. Auslagen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes Gerät sowie Auslagen für die veterinärmedizinische Behandlung von Diensthunden und Dienstpferden, soweit die Beschädigung oder Verletzung im Unterstützungseinsatz entstanden ist und nicht auf Grund bestehender Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz zu leisten ist,
  3. Auslagen für Geschäftsbedarf, Post und Telekommunikation,
  4. Auslagen für den Betrieb von Fahrzeugen und Geräten,
  5. Auslagen für Dienstreisen und
  6. Auslagen für Verpflegung.

(3) Schäden werden wie folgt geregelt:

  1. Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
  2. Kosten einsatzbedingter Schäden oder Verluste des entsendenden Landes während Anmarsch, Einsatz und Rückmarsch sind mit der Pauschale abgegolten. Der über 500 Euro hinaus gehende Schaden ist im Einzelfall vom anfordernden Land zu ersetzen. Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Auslagen werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Unabhängig von der Schadensurheberschaft übernehmen die Vertragsschließenden jeweils die Unfallfürsorgeleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Fassung und Dienstbezüge für ihre Bediensteten, die bei einem Unfall im Rahmen der Unterstützung geschädigt wurden, für die Dauer ihrer Dienstunfähigkeit. Ausgleichsansprüche entfallen insoweit. Das Gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden sonstigen Heilbehandlung. Heilbehandlung durch die Polizeiärzte während des Einsatzes wird gegenseitig kostenlos gewährt.

Artikel 3

(1) Bei der Unterstützung eines Landes durch die Polizeikräfte der Vereinbarungspartner sind die dadurch entstehenden Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 6 dem anfordernden Land im nachfolgend beschriebenen Umfang in Rechnung zu stellen.

(2) Einsätze beginnen mit Verlassen der Heimatunterkunft oder Heimatdienststelle beziehungsweise der Anordnung des Bereitschaftsdienstes in Erwartung eines Einsatzes und enden mit der Ankunft in der Heimatunterkunft beziehungsweise der Heimatdienststelle. Im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung ist die Zeit, die zwischen Beginn und Ende des Einsatzes liegt, entweder Dienstzeit oder Bereitschaftszeit. Als Dienstzeit gelten Einsatzzeiten, An- und Abfahrtszeiten, Verpflegungszeiten und andere einsatzbedingte Vor- und Nachbereitungszeiten. Die Zeit, die nicht Dienstzeit ist, ist Bereitschaftszeit im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung. Die Bereitschaftszeit wird im Verhältnis 1 : 3 angerechnet. Dienst- und Bereitschaftszeiten sind mit dem jeweiligen Polizeiführer der Kräfte anfordernden Länder abzustimmen und in den Einsatzunterlagen nachzuweisen.

(3) Berechnungsgrundlage sind die Kostensätze gemäß Anlage. Die Kostensätze werden auf Antrag eines Landes, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung, erstmalig zum 31.12.2008, überprüft.

(4) Der Abrechnung werden die Verpflegungssätze des Bundes sowie die Vergütungssätze für Mehrarbeit und Dienst zu ungünstigen Zeiten des Bundes zu Grunde gelegt.

(5) Auslagen für den Betrieb von Wasserwerfern, Sonderwagen, Hubschraubern, Einsatzbooten der Wasserschutzpolizei (außer Hilfseinsatzbooten) sowie die nicht in der Anlage aufgeführten Führungs- und Einsatzmittel werden gemäß den Erstattungskostensätzen für die Überlassung von Führungs- und Einsatzmittel der Bundespolizei in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Auslagen für gesondert angemietetes Gerät werden durch das anfordernde Land in angefallener Höhe erstattet.

Artikel 4

Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung ist gegenüber allen Vereinbarungspartnern schriftlich zu erklären und lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den übrigen Vereinbarungspartnern unberührt.

Artikel 5

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen einschließlich der Kostensätze werden unter Federführung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern im Bedarfsfall auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit überprüft.

Artikel 6

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. Juni 2006 zwischen den Vereinbarungspartnern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Unterzeichnung vorgenommen haben. Die unterzeichnete Vereinbarung ist dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zuzuleiten. Nach diesem Zeitpunkt ist ein jederzeitiger Beitritt zu dieser Verwaltungsvereinbarung möglich. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Beitrittserklärung, die dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zu übersenden ist und mit dem Eingang dort gegenüber allen bisherigen Vereinbarungspartnern wirksam wird. Das Sächsische Staatsministerium des Innern informiert darüber die bisherigen Vereinbarungspartner.

Anlagen