Runderlass für das Muster der Sehtestbescheinigung (§ 12 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
I.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in der Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannten Wert erreicht.
Sind bei der Durchführung des Sehtests Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle diese auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfüllt.
Für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis gelten hinsichtlich des Sehvermögens die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 3 FeV.
II.
III.
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2013 in Kraft.
Der Runderlass für das Muster der Sehtestbescheinigung (§ 12 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 14. Januar 2005 (ABl. S. 277) tritt mit Ablauf des 18. Januar 2013 außer Kraft.
Bereits ausgestellte Sehtestbescheinigungen nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden Muster behalten zwei Jahre Geltung.
Sehtestbescheinigungen nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden Muster können bis zum 30. Juni 2013 verwendet werden.