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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die Barbeträge nach § 27b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


vom 30. November 2012
(ABl./12, [Nr. 51], S.2164)

Auf Grund des § 27b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird zur Festsetzung der Barbeträge für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in stationären Einrichtungen aufhalten, Folgendes bestimmt:

  1. Nach § 27b Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Der Barbetrag wird gemäß § 27b Absatz 2 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
  2. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich regelmäßig in einer stationären Einrichtung aufhalten, werden die monatlichen Barbeträge anhand der nachfolgend aufgeführten nach Alter gestaffelten prozentualen Anteile der Regelsätze der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung berechnet:
    AlterProzentsatz
    4. bis 6. Lebensjahr 2,5
    7. bis 8. Lebensjahr 3,5
    9. bis 10. Lebensjahr 5,5
    11. bis 12. Lebensjahr 7,5
    13. bis 14. Lebensjahr 10,5
    15. bis 16. Lebensjahr 12,5
    17. bis 18. Lebensjahr 15,5
  3. Für Leistungsberechtigte nach Nummer 2 mit regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung – insbesondere Schülerinnen oder Schüler – werden die nach Nummer 2 berechneten Beträge um ein Drittel abgesenkt. Regelmäßige Abwesenheitszeiten im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn monatlich ein oder mehrere Wochenenden und die Ferien zu Hause verbracht werden.
  4. Die nach den Nummern 2 und 3 berechneten Beträge sind auf volle 10 Eurocent auf- oder abzurunden. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. Die gerundeten Beträge werden als Barbeträge ausgezahlt.
  5. Die aufgrund regelmäßiger Abwesenheitszeiten abgesenkten Barbeträge nach Nummer 3 sind auch für Ferienmonate auszuzahlen.
  6. Erreichen Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Laufe eines Monats eine andere Altersgruppe, so ist der höhere Barbetrag vom Ersten des Monats an, in dem der Eintritt in die neue Altersgruppe erfolgt, zu gewähren.
  7. Personen, die Blindenhilfe erhalten, wird kein Barbetrag gewährt.
  8. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in stationären Einrichtungen anderer Bundesländer aufhalten, erhalten den Barbetrag nach den am Einrichtungsort geltenden Bestimmungen.
  9. Die sich aufgrund der vorstehenden Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses ergebenden Barbeträge werden in der Anlage zu diesem Erlass nachrichtlich ausgewiesen. Soweit Änderungen der Regelsätze nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Auswirkungen auf die Höhe der Barbeträge haben, gibt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie diese Änderungen durch Rundschreiben bekannt.
  10. Der Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die Barbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 21. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 24) außer Kraft.

Anlage

AltersstufeRegelbedarf in € zum 01.01.2013ProzentsatzBarbetrag bei regelmäßigem Aufenthalt in der stationären Einrichtung gemäß Nummer 2 in €
zum 01.01.2013
Barbetrag bei regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung gemäß Nummer 3 in €
zum 01.01.2013
4. bis 6. Lebensjahr 224 2,5 5,60 3,70
7. bis 8. Lebensjahr 255 3,5 8,90 5,90
9. bis 10. Lebensjahr 255 5,5 14,00 9,30
11. bis 12. Lebensjahr 255 7,5 19,10 12,70
13. bis 14. Lebensjahr 255 10,5 26,80 17,90
15. bis 16. Lebensjahr 289 12,5 36,10 24,10
17. bis 18. Lebensjahr 289 15,5 44,80 29,90