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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter (Zwischenprüfungsordnung VFA - ZwiPOVfa)


vom 10. Juli 2012
(ABl./12, [Nr. 49], S.1909)

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10.7.2012 erlässt der Minister des Innern als zuständige Stelle nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94), gemäß § 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung:

§ 1
Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Prüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Das Leistungsbild soll Auskunft geben über

  1. das Vorhandensein der nach der Ausbildungsordnung für das Berufsbild Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse,
  2. die Fähigkeit, diese Fertigkeiten und Kenntnisse bei der Ausführung konkreter Arbeitsaufträge umzusetzen,
  3. mögliche Defizite, die den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung gefährden.

(2) Die Prüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Auszubildende, die nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen, können nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

§ 2
Zuständige Stelle

Die für die Durchführung der Zwischenprüfung zuständige Stelle ist im anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Landesverwaltung das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.

§ 3
Prüfungsausschuss und Geschäftsführung

(1) Für die Abnahme der Zwischenprüfung kann die zuständige Stelle den Prüfungsausschuss bestimmen, der für die Abnahme der Abschlussprüfungen gemäß Abschnitt 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter vom 28. September 2000 (GVBl. II S. 347) errichtet wurde.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung - insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Protokollführer und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

§ 5
Festsetzung des Prüfungstermins und Anmeldung zur Teilnahme

(1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest. Sie gibt den Prüflingen Prüfungszeit, Prüfungsort, Anmeldefrist sowie die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig über die Ausbildenden in geeigneter Weise bekannt.

(2) Die Ausbildenden haben die Prüflinge innerhalb der Anmeldefrist nach Absatz 1 zur Zwischenprüfung anzumelden und sie unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme hiervon zu unterrichten.

§ 6
Nachteilsausgleich

Zur Wahrung der Chancengleichheit erhalten behinderte Menschen auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht herabgesetzt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig mit dem behinderten Menschen - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

§ 7
Gegenstand und Organisation der Zwischenprüfung

(1) Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten für das erste Ausbildungsjahr festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die zuständige Stelle bestimmt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die aufsichtführende Person. Sie ist gehalten, überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese vorgegeben werden.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

  1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
  2. Haushaltswesen und Beschaffung,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen gegenüber der aufsichtführenden Person auszuweisen.

(5) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(6) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vergeben.

§ 8
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft einem anderen Prüfling dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der zuständigen Stelle mit. Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten.

(2) Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(3) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des störenden Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Bei einer Täuschungshandlung kann er je nach Schwere der Täuschungshandlung bei der betreffenden Prüfungsarbeit Punkte abziehen oder sie mit "ungenügend" bewerten. Bei einer Störung, die zum Ausschluss von der weiteren Bearbeitung geführt hat, kann er die bis zum Ausschluss erbrachte Leistung bewerten oder für die Prüfungsarbeit ein "ungenügend" vergeben.

§ 9
Erkrankung, Versäumnis und Nichtteilnahme

(1) Prüfungsteilnehmer, die wegen einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Teilnahme der Prüfung verhindert sind und dies gegenüber der zuständigen Stelle in geeigneter Form nachweisen, holen die Prüfung an einem von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Termin nach. Für nachzuholende Prüfungsarbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

(2) Nimmt der Auszubildende an der Zwischenprüfung nicht teil, ohne dass ein Grund und Nachweis nach Absatz 1 vorliegt, so gilt diese als nicht absolviert. Der Auszubildende kann über den Ausbildenden einmalig bei der zuständigen Stelle beantragen, die Zwischenprüfung zum nächsten regulären Termin (§ 5) zu wiederholen. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

§ 10
Feststellung des Ausbildungsstandes, Bewertung

(1) Auf Grund der Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss den Ausbildungsstand fest. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu begutachten. Die Prüfungsleistungen sind einzeln nach folgendem Maßstab zu bewerten:

Note 1        sehr gut        100 bis 92 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

Note 2        gut        unter 92 bis 81 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

Note 3        befriedigend        unter 81 bis 67 Punkte
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

Note 4        ausreichend        unter 67 bis 50 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

Note 5        mangelhaft        unter 50 bis 30 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,

Note 6        ungenügend        unter 30 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die durch drei geteilte Summe der schriftlichen Prüfungsarbeiten das Gesamtergebnis. Ergeben sich beim Gesamtergebnis Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Korrektur- oder Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich ist.

§ 11
Prüfungsbescheinigung

(1) Die zuständige Stelle stellt über die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Bescheinigung aus.

(2) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.

(3) Die Bescheinigung enthält:

  1. die Bezeichnung "Prüfungsbescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung",
  2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und den Ausbildenden,
  4. das Datum der Zwischenprüfung,
  5. das Gesamtergebnis und die in den Prüfungsarbeiten erzielten Ergebnisse,
  6. die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

(4) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise erhalten, die der Ausbildung förderlich sind.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.