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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg


vom 10. Juli 2012
(ABl./12, [Nr. 48], S.1796)

Der nach § 77 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, errichtete Berufsbildungsausschuss gibt sich gemäß § 80 des Berufsbildungsgesetzes und § 1 Nummer 1a und b, 2, 4 bis 6, 8 und 9 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 10. Juli 2012 folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Berufsbildungsausschusses richten sich nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Im Rahmen seiner Aufgaben erarbeitet der Berufsbildungsausschuss auch Vorschläge und Stellungnahmen.

(2) Er hat die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung in folgenden Ausbildungs-
berufen zu beschließen:

  1. Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung,
  2. Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation,
  3. Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker,
  4. Geomatikerin/Geomatiker,
  5. Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe,
  6. Straßenwärterin/Straßenwärter,
  7. Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
  8. Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste.

(3) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken und die an der Berufsbildung Mitwirkenden dabei zu unterstützen.

(4) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

  1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen
    1. über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,
    2. für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen,
    3. für die Verkürzung der Ausbildungsdauer,
    4. für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung,
    5. für die Durchführung der Prüfungen,
    6. zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung
    7. sowie von Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
  2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,
  3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(5) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

  1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
  2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
  3. Tätigkeiten der Berater nach § 76 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes,
  4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
  5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stellen gegenüber anderen Stellen oder Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes oder der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen beziehen,
  6. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
  7. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stellen berühren.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Ausschuss besteht aus sechs Beauftragten der Arbeitgeber, sechs Beauftragten der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräften an berufsbildenden Schulen.

(2) Die Mitglieder werden gemäß § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes auf längstens vier Jahre berufen. Stimmrecht haben die Beauftragten der Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitnehmer. Die Lehrkräfte haben beratende Stimme. Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung haben die Lehrkräfte Stimmrecht, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.

(3) Jedes Mitglied hat ein stellvertretendes Mitglied. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig mit den Mitgliedern über die Sitzung des Ausschusses zu unterrichten und erhalten die Tagesordnung und Sitzungsunterlagen zur Kenntnisnahme. Ist ein Mitglied verhindert an der Sitzung teilzunehmen, so ist das von ihm benannte stellvertretende Mitglied einzuladen. Die Verhinderung und die Benennung des stellvertretenden Mitgliedes sind der Geschäftsstelle des Berufsbildungsausschusses rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung und endet in der Regel mit Ablauf der Amtszeit des Berufsbildungsausschusses. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Nachfolgerschaft berufen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds tritt an dessen Stelle das stellvertretende Mitglied bis zur Neuberufung des Nachfolgenden.

§ 3
Vorsitz

(1) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Der Vorsitz und die Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Erhält bei der Wahl des Vorsitzes im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In ihm ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Erhält keiner der verbliebenen Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet das Los.

(3) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung wird mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen durch offene Abstimmung sind zulässig, wenn keiner der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

§ 4
Beschlussfassung

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Beschlüsse sind nur wirksam, wenn der Beratungsgegenstand in der Tagesordnung enthalten ist, es sei denn dieser wird mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt.

(3) Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied in eiligen Fällen einen Beschluss im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Weg herbeiführen. Hierbei ist den Mitgliedern die Entscheidungsvorlage mit dem Vorschlag zur Beschlussfassung zu übermitteln. Die stimmberechtigten Mitglieder werden aufgefordert, innerhalb von mindestens drei Wochen nach Zugang der Dokumente, gegenüber der zuständigen Stelle ihr Stimmrecht auszuüben oder der Abstimmung zu widersprechen. Wenn bis zum Fristablauf kein Widerspruch eingegangen ist, gilt das Einverständnis mit dem Verfahren als erteilt. Ein Beschluss ist nicht zustande gekommen, wenn mindestens drei Mitglieder der Abstimmung widersprechen oder wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilgenommen hat.

§ 5
Einberufung von Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der Berufsbildungsausschuss wird im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied, im Verhinderungsfall von seiner Stellvertretung, zu einer Sitzung einberufen. Die Einladungen zur Sitzung sind drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einschließlich Beratungsunterlagen zu übersenden.

(2) Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig mit den Mitgliedern über die Sitzung des Berufsbildungsausschusses zu unterrichten und erhalten Tagesordnung, Sitzungsunterlage und Protokoll zur Kenntnisnahme.

(3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über vom Ausschuss als vertraulich bezeichnete Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Soll die Sitzung öffentlich sein, so bedarf es hierfür der mehrheitlichen Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6
Durchführung der Sitzung

(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung - im Fall seiner Verhinderung das stellvertretende Mitglied. Sind beide verhindert, wählt der Berufsbildungsausschuss ein Mitglied, das die Sitzung leitet.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung wird die endgültige Tagesordnung durch Beschluss festgesetzt.

(3) Über die Sitzung ist sogleich eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die nach der Sitzung allen Mitgliedern übersendet wird. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ergebnisniederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens in der nächsten Sitzung gegen ihre Richtigkeit Einspruch erhoben wird.

(4) Vertreter der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz nehmen an der Sitzung teil. Das vorsitzende Mitglied kann in Abstimmung mit der Stellvertretung Sachverständige zur Sitzung hinzuziehen und Gäste zulassen.

§ 7
Unterausschüsse

(1) Der Berufsbildungsausschuss kann Unterausschüsse bilden. Die Unterausschüsse sollen sich paritätisch aus Mitgliedern der Gruppen des Berufsbildungsausschusses zusammensetzen. Dem Unterausschuss können auch stellvertretende Mitglieder und andere sachkundige Personen angehören. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse werden vom Berufsbildungsausschuss bestimmt.

(2) Die Unterausschüsse haben die ihnen vom Berufsbildungsausschuss zugewiesenen Fragen zu beraten und die Ergebnisse ihrer Beratung dem Berufsbildungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung sind von den Sitzungsterminen der Unterausschüsse zu unterrichten. Sie sind berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Es gelten die
§§ 4 bis 6 entsprechend.

§ 8
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle des Berufsbildungsausschusses und seiner Unterausschüsse werden von der zuständigen Stelle des Ministeriums des Innern für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst geführt.

(2) Die zuständige Stelle fertigt die Ergebnisniederschrift über die Sitzungen an.

§ 9
Entschädigung

Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Unterausschüssen ist ehrenamtlich. Entschädigungen für bare Auslagen und für Zeitverlust werden nach der Richtlinie über Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 12. September 1996 (ABl. S. 1026) außer Kraft.