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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einkommensermittlung nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (Einkommensermittlungserlass - WoFG)


vom 1. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 46], S.1616)

Zur Einkommensermittlung nach den §§ 20 bis 24 desWohnraumförderungsgesetzes (WoFG) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Die Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG stimmen im Wesentlichen mit den §§ 13 bis 18 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 453), überein. Auf Grund dieser Tatsache wurde ein großer Teil der Regelungen zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) vom 29. April 2009, soweit diese auch im Wohnungsrecht gelten, in diesen Erlass übernommen.

Inhaltsübersicht:

1 Anwendungsbereich und maßgebender Tag der Antragstellung (§§ 1 und 22 WoFG)
1.1 Anwendungsbereich (§ 1)
1.2 Maßgebender Tag der Antragstellung (§ 22)

2 Maßgebliche Einkommensgrenze, Haushaltsangehörigkeit, Gesamteinkommen (§ 9 Absatz 2, §§ 18 und 20 WoFG)
2.1 Einkommensgrenze (§ 9 Absatz 2)
2.2 Haushaltsangehörigkeit (§ 18 Absatz 2)
2.3 Ermittlung des Gesamteinkommens (§ 20)

3 Begriff des Jahreseinkommens (§ 21 Absatz 1 WoFG)
3.1 Begriff
3.2 Summe der positiven Einkünfte
3.3 Einkommensteuerliche Grundbegriffe
3.4 Erhöhung und Verminderung der positiven Einkünfte
3.5 Umgang mit Investitionsabzugsbeträgen (Anschaffungs- und Herstellungskosten)
3.6 Verbot des Verlustausgleichs

4 Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss (im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG)
4.1 Land- und Forstwirtschaft
4.2 Gewerbebetrieb
4.3 Selbstständige Arbeit
4.4 Gewinn und Betriebsausgaben
4.5 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben
4.6 Nichtselbstständige Arbeit
4.7 Kapitalvermögen
4.8 Vermietung und Verpachtung
4.9 Sonstige Einkünfte
4.10 Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten
4.11 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten
4.12 Ausländische Einkünfte

5 Steuerfreie zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen (§ 21 Absatz 2 WoFG)
5.1 Versorgungsbezüge (Nummer 1.1)
5.2 Rentenleistungen (Nummer 1.2)
5.3 Leibrenten (Nummer 1.3)
5.4 Renten-, Kapitalabfindungen und Ausgleichsleistungen (Nummer 1.4)
5.5 Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Nummer 1.5 Buchstabe a)
5.6 Renten und Beihilfen an Hinterbliebene (Nummer 1.5 Buchstabe b)
5.7 Abfindungen (Nummer 1.5 Buchstabe c)
5.8 Lohn- und Einkommensersatzleistungen (Nummer 1.6)
5.9 Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG (Nummer 1.7 Buchstabe a)
5.10 Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG (Nummer 1.7 Buchstabe b)
5.11Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes - RepG (Nummer 1.7 Buchstabe c)
5.12 Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG (Nummer 1.7 Buchstabe d)
5.13 Steuerfreie Krankentagegelder (Nummer 1.8)
5.14 Steuerfreie Renten nach dem AntiDHG (Nummer 1.9)
5.15 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Nummer 2.1)
5.16 Vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte (Nummer 2.2)
5.17 Sparer-Pauschbetrag (Nummer 3.1)
5.18 Rücklagen nach § 7g Absatz 3 bis 8 EStG (Nummer 3.2) ist weggefallen
5.19 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (Nummer 3.3)
5.20 Abfindungen (Nummer 4.1)
5.21 Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld (Nummer 4.2)
5.22 Anpassungsgeld und andere Leistungen (Nummer 4.3)
5.23 Wiederkehrende Bezüge (Nummer 5.1)
5.24 Allgemeine Leistungen nach § 5 USG (Nummer 5.2 Buchstabe a)
5.25 Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG (Nummer 5.2 Buchstabe b)
5.26 Erziehungskosten bei Tagespflege nach SGB VIII (Nummer 5.3) ist weggefallen
5.27 Erziehungskosten bei Vollzeitpflege von Kindern oder Jugendlichen und Hilfe für junge Volljährige nach SGB VIII (Nummer 5.4 Buchstabe a und b)
5.28 Unterhaltsleistungen einschließlich Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach SGB VIII (Nummer 5.5)
5.29 Weitergeleitetes Pflegegeld (Nummer 5.6)
5.30 Leistungen nach dem BAföG (Nummer 6.1 Buchstabe a)
5.31 Leistungen der Begabtenförderungswerke (Nummer 6.1 Buchstabe b)
5.32 Stipendien (Nummer 6.1 Buchstabe c)
5.33 Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III (Nummer 6.1 Buchstabe d)
5.34 Leistungen nach dem AFBG (Nummer 6.1 Buchstabe e)
5.35 Graduiertenförderung (Nummer 6.2)
5.36 Zuwendungen nach dem Fulbright-Abkommen (Nummer 6.3)
5.37 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Nummer 7.1)
5.38 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Nummer 7.2)
5.39 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Nummer 7.3)
5.40 Leistungen nach dem AsylbewLG (Nummer 7.4)
5.41 Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach BVG (Nummer 7.5)
5.42 Ausländische Einkünfte (Nummer 8)

6 Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen

7 Geltungsbereich des § 21 Absatz 3 WoFG - Abzug nach den Verhältnissen im Bemessungszeitraum

8 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens (§ 22 WoFG)
8.1 Grundsätzliches
8.2 Einkommensermittlungsmethoden
8.3 Einkommensermittlung nach Absatz 1 - Prognose
8.4 Einkommensermittlung nach Absatz 2
8.5 Einkommensermittlung nach Absatz 3
8.6 Einmaliges Einkommen nach Absatz 4

9 Pauschaler Abzug (§ 23 WoFG)
9.1 Steuern vom Einkommen (Absatz 1 Nummer 1)
9.2 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (Absatz 1 Nummer 2 und 3)
9.3 Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Absatz 2)

10 Frei- und Abzugsbeträge (§ 24 WoFG)
10.1 Maßgeblicher Zeitraum
10.2 Voraussetzungen für die Gewährung von Freibeträgen (Absatz 1)
10.3 Eigenes Einkommen eines zum Haushalt rechnenden Kindes
10.4 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (Absatz 2)

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abkürzungsverzeichnis Einkommensermittlungserlass

AFBG Aufstiegsfortbildungsgesetz
ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
AntiDHG Anti-D-Hilfegesetz
AsylbewLG Asylbewerberleistungsgesetz
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BBiG Berufsbildungsgesetz
BeamtenVG Beamtenversorgungsgesetz
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BewG Bewertungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BEG Bundesentschädigungsgesetz
BFDG Bundesfreiwilligendienstgesetz
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BVG Bundesversorgungsgesetz
ELENA ELENA-Verfahrensgesetz
EStG  Einkommensteuergesetz
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EntschRG Entschädigungsrentengesetz
FELEG Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FlüHG Flüchtlingshilfegesetz
GG Grundgesetz
HwO Handwerksordnung
HIVHG HIV-Hilfegesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
KVLG Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
LAG Lastenausgleichsgesetz
LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz
LStR Lohnsteuer-Richtlinie
MuSchG Mutterschutzgesetz
RepG Reparationsschädengesetz
RVO Reichsversicherungsordnung
SGB Sozialgesetzbuch
SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung
SVG Soldatenversorgungsgesetz
USG Unterhaltssicherungsgesetz
UhVorschG Unterhaltsvorschussgesetz
WoFG Wohnraumförderungsgesetz
WoGG Wohngeldgesetz
WoGVwV 2009 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009
ZDG Zivildienstgesetz

1 Anwendungsbereich und maßgebender Tag der Antragstellung (§§ 1 und 22 WoFG)

1.1 Anwendungsbereich (§ 1)

Die §§ 20 bis 24 sind maßgebend für die Einkommensberechnung im geförderten Wohnungsbau, zum Beispiel für die Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen zum Bezug sowohl für bisher geförderte, als auch für neu zu fördernde Wohnungen.

1.2 Maßgebender Tag der Antragstellung (§ 22)

Maßgebend für die Einkommensermittlung, also die Feststellung der Einkommensgrenze, die Festlegung des Ermittlungszeitraums und die Berechnung des Jahreseinkommens sowie des Gesamteinkommens, ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung. Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingang des Antrages bei der zuständigen Stelle.

2 Maßgebliche Einkommensgrenze, Haushaltsangehörigkeit, Gesamteinkommen (§ 9 Absatz 2, §§ 18 und 20 WoFG)

2.1 Einkommensgrenze (§ 9 Absatz 2)

2.1.1 Die Einkommensgrenze beträgt nach § 9 Absatz 2  

  • 12 000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und
  • 18 000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt.

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 4 100 Euro.

2.1.2 Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 EStG erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 500 Euro. Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist (vergleiche Nummer 2.2.2 Satz 2).

Beispiel:

Die Einkommensgrenze für Alleinstehende mit einem Kind beträgt 18 500 Euro, für eine Lebensgemeinschaft mit drei Kindern 31 800 Euro.

2.2 Haushaltsangehörigkeit (§ 18 Absatz 2)

2.2.1 Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung miteinander einen Haushalt führen. Haushaltsangehörige sind auch zum Beispiel Personen, die entweder zum Antragszeitpunkt oder „alsbald“ miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führen oder führen wollen (§ 18 Absatz 2 Nummer 4 ).

2.2.2 Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald - in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezuges der Wohnung - in den Haushalt aufgenommen werden sollen. Als zugehörig ist auch bereits ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Antragstellung erwartet wird.

2.2.3 Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist in Zweifelsfällen auf geeignete Weise nachzuprüfen, zum Beispiel durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, sind die Gründe für den Zu- oder Wegzug nachzufragen und Erklärungen zu verlangen, dass diese Personen auf Dauer in den Haushalt aufgenommen wurden oder werden beziehungsweise aus dem Haushalt ausgeschieden sind.

Beispiel:

Die aus Rathenow stammenden A und B, beide 19 Jahre alt, studieren in Frankfurt. A wohnt im Studentenheim, ist dort mit Zweitwohnsitz gemeldet und verbringt den größten Teil der Wochenenden zu Hause. B wohnt mit seinem Lebensgefährten in einer Zwei-Zimmer-Wohnung am Studienort, ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und besucht seine Eltern in unregelmäßigen Abständen. Während A zum Haushalt der Eltern gehört, ist dies bei B nicht der Fall.

2.3 Ermittlung des Gesamteinkommens (§ 20)

2.3.1 Das Gesamteinkommen als Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 ist wie folgt zu ermitteln:

Schritt 1: Zunächst ist für jeden Haushaltsangehörigen das Jahreseinkommen nach den §§ 20 und 21 zu ermitteln.

  • Bei den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 21 Absatz 1 im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG (vergleiche Nummer 3.2) sind die Betriebsausgaben und die Werbungskosten bereits berücksichtigt.
  • Bei den steuerfreien Einnahmen nach § 21 Absatz 2 dürfen nach § 21 Absatz 3 die Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 des § 21 Absatz 2 in zu erwartender oder nachgewiesener Höhe abgezogen werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns.

Schritt 2: Von dem jeweils ermittelten Einzeleinkommen ist dann gemäß § 23 der pauschale Abzug vorzunehmen.

Schritt 3: Dann ist die Summe der nach den §§ 20 bis 23 ermittelten Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen zu bilden.

Schritt 4: Von dieser Summe werden dann gegebenenfalls die in § 24 aufgeführten Frei- und Abzugsbeträge abgesetzt.

2.3.2 Die Ermittlung des Gesamteinkommens erfolgt vereinfacht nach folgendem Schema:

1. Ermittlung des Jahreseinkommens jedes einzelnen Haushaltsangehörigen

Positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 21 Absatz 1, § 22)
+ steuerfreie Einnahmen nach § 21 Absatz 2 und § 22
./. Aufwendungen nach § 21 Absatz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohnes
= Zwischensumme
./. pauschaler Abzug für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 23
= Jahreseinkommen (§ 21 Absatz 1 Satz 1)

2. Ermittlung des Gesamteinkommens des Haushalts

Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen nach § 20
./. Frei- und Abzugsbeträge nach § 24
= Gesamteinkommen des Haushalts nach § 20 Satz 2

3 Begriff des Jahreseinkommens (§ 21 Absatz 1 WoFG)

3.1 Begriff

3.1.1 Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert festgestellt. Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 21 Absatz 2, abzüglich der pauschalen Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 23.

3.1.2 Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte werden nur positive Einkünfte angerechnet, nicht auch negative Einkünfte (Verluste). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Einen durch positive Einkünfte des Anderen bei zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 21 Absatz 1).

3.2 Summe der positiven Einkünfte

3.2.1 Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (vergleiche Nummer 4.4.2) sind:

  1. der Gewinn bei folgenden Einkunftsarten (Gewinneinkünfte)
    1. Land- und Forstwirtschaft (vergleiche Nummer 4.1),
    2. Gewerbebetrieb (vergleiche Nummer 4.2),
    3. selbstständiger Arbeit (vergleiche Nummer 4.3)
  2. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei folgenden Einkunftsarten (Überschusseinkünfte)
    1. nichtselbstständiger Arbeit (vergleiche Nummer 4.6),
    2. Kapitalvermögen (vergleiche Nummer 4.7),
    3. Vermietung und Verpachtung (vergleiche Nummer 4.8),
    4. sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG (vergleiche Nummer 4.9).

3.2.2 Zum Begriff des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten vergleiche Nummer 4.10.

3.3 Einkommensteuerrechtliche Grundbegriffe

Von der Summe der positiven Einkünfte zu unterscheiden und nicht zugrunde zu legen sind:

  1. der Gesamtbetrag der Einkünfte; das ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vergleiche § 2 Absatz 3 EStG),
  2. das Einkommen; das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (vergleiche § 2 Absatz 4 EStG),
  3. das zu versteuernde Einkommen; das ist das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag, den Bedarfsfreibetrag und sonstige Beträge (vergleiche § 2 Absatz 5 Satz 1 EStG).

3.4 Erhöhung und Verminderung der positiven Einkünfte

Die positiven Einkünfte erhöhen sich nach § 2 Absatz 5a EStG unbeschadet des § 21 Absatz 2 um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Beträge. Die positiven Einkünfte mindern sich nach § 2 Absatz 5a EStG um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht abziehbaren Beträge und um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

3.5 Umgang mit Investitionsabzugsbeträgen (Anschaffungs- und Herstellungskosten)

Bei der Ermittlung der positiven Einkünfte dürfen Investitionsabzugsbeträge (voraussichtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten) im Sinne des § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG nicht gewinnmindernd abgezogen werden.

3.6 Verbot des Verlustausgleichs

Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Faktoren berücksichtigt (zum Beispiel bei nichtselbstständiger Arbeit: Einnahmen und Werbungskosten). Hat dasselbe zu berücksichtigende Haushaltsmitglied verschiedene Einnahmen der gleichen Einkunftsart (zum Beispiel zwei Gewerbebetriebe), werden diese Einnahmen (positive und negative Faktoren) zusammengezählt. Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte berücksichtigt, nicht auch die negativen Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten desselben oder eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds, insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten (Verbot des Verlustausgleichs im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 3).

4 Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss (im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG )

4.1 Land- und Forstwirtschaft

4.1.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Absatz 1 und 2 EStG) sind:

  1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung
  2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 BeWG)
  3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht
  4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 KStG
  5. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Bereich, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist
  6. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist
  7. die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG.

4.1.2 Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 4.5.

4.2 Gewerbebetrieb

4.2.1 Begriff des Gewerbebetriebs

Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Absatz 2 EStG). Zum Verlustausgleich vergleiche im Einzelnen § 15 Absatz 4 und § 52 Absatz 32b EStG.

4.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Absatz 1 EStG) sind:

  1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind (vergleiche auch § 15 Absatz 3 EStG)
  2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat
  3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

4.2.3 Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die entstehen durch die Veräußerung des Gewerbebetriebs, eines Teils davon oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war (vergleiche im Einzelnen §§ 16, 17 sowie § 52 Absatz 34 und 34a EStG).

4.2.4 Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 4.5.

4.3 Selbstständige Arbeit

4.3.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Absatz 1 EStG) sind:

  1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger oder eine Angehörige eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen
  2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
  3. Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
  4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. § 15 Absatz 3 EStG ist nicht anzuwenden.

4.3.2 Einkünfte nach Nummer 4.3.1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt (§ 18 Absatz 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung von Vermögen oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstständigen Arbeit dient (§ 18 Absatz 3 EStG).

4.3.3 Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 4.5.

4.4 Gewinn und Betriebsausgaben

4.4.1 Bezüglich der Anwendung des Begriffes Gewinn vergleiche Nummer 3.2.1 (Einkunftsarten).

4.4.2 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der/die Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der/die Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Gewinnermittlung sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu beachten (vergleiche § 4 Absatz 1 EStG).

4.4.3 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten; § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 EStG).

4.4.4 Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Absatz 4 EStG). Bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Absatz 4a EStG zu beachten. Zu Einschränkungen der Absetzbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, zum Beispiel bei Aufwendungen für Geschenke, für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, bei Mehraufwendungen für Verpflegung, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten ist § 4 Absatz 5 EStG zu beachten. Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (vergleiche § 4 Absatz 5a Satz 1 EStG).

4.4.5 Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt.

Wirtschaftsjahr ist:

  1. bei Land- und Forstwirten in der Regel der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres
  2. bei Land- und Forstwirten, die nicht buchführungspflichtig sind, wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt
  3. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird
  4. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, können sie mit Zustimmung des Finanzamtes den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Absatz 1 EStG).

4.4.6 Zur Anwendung des § 4 EStG vergleiche § 52 Absatz 8b, Absatz 9, 10 und 12 EStG, zur Anwendung des § 4a EStG vergleiche § 52 Absatz 11 EStG.

4.5 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben

4.5.1 Die Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vergleiche Nummern 4.1, 4.2, 4.3). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen (§ 22 Absatz 3), sind die Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte bereits abgezogen worden und daher nicht nochmals abzuziehen.

4.5.2 Betriebsausgaben für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.

4.5.3 In der Vergangenheit entstandene Betriebsausgaben sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die zulässigen steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen und zu erwarten ist, dass die Ausgaben auch im zu betrachtenden Zeitraum in gleicher Höhe anfallen. Soweit der Nachweis nicht möglich ist, sind die Betriebsausgaben in der glaubhaft gemachten Höhe zu prognostizieren, mindestens aber in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen.

4.6 Nichtselbstständige Arbeit

4.6.1 Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 EStG) gehören insbesondere:

  1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Bei einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes gehören dazu insbesondere Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, soweit sie folgende Aufwendungen oder Pauschbeträge übersteigen (vergleiche § 3 Nummer 16 EStG):
    1. die beruflich veranlassten Mehraufwendungen
    2. bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG
    3. bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 2 EStG
    4. bei Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Aufwendungen.
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
  3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG).

4.6.2 Es ist gleichgültig, ob es sich um eine einmalige oder laufende Einnahme handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen und die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung.

4.6.3 Werbungskosten (Nummer 4.10.3) sind insbesondere:

  1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG), jedoch nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 ESt
  2. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG)
  3. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG)
  4. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 und Absatz 3 EStG).

4.6.4 Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG (derzeit 1 000 Euro jährlich) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Ermittlungszeitraums nur für einige Zeit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden.

Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG steht ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG zu.

4.6.5 Für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG erfolgt kein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Es werden grundsätzlich die exakten Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2.2 abgezogen. Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer zu gewähren, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

4.6.6 Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 4.11.

4.7 Kapitalvermögen

4.7.1 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 und 2 EStG) gehören insbesondere:

  1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
  2. Bezüge, die nach Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Neukapital bestehen, sowie Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 KStG gelten
  3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass die Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen sind
  4. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden
  5. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist
  6. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt
  7. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel
  8. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 dieses Abschnitts gehören; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend
  9. Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit
  10. Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber/die Inhaberin des Stammrechts sowie von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber/die Inhaberin der Schuldverschreibung
  11. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen.

4.7.2 Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Absatz 8 EStG).

4.7.3 Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 9 EStG.

4.7.4 Zur Anwendung des § 20 EStG vergleiche § 52 Absatz 36 bis 37d EStG.

4.8 Vermietung und Verpachtung

4.8.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Absatz 1 EStG) sind:

  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht)
  2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen
  3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer/Besitzerin war.

    Die §§ 15a und 15b EStG sind sinngemäß anzuwenden.

4.8.2 Soweit Einkünfte der in Nummer 4.8.1 bezeichneten Art zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie diesen zuzurechnen (§ 21 Absatz 3 EStG).

4.8.3 Bezüglich der Werbungskosten siehe Nummern 4.10 und 4.11. Dies sind zum Beispiel folgende Aufwendungen:

  1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG). Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ergibt.
  2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem/der Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 EStG)
  3. Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).

4.8.4 Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 4.11.

4.9 Sonstige Einkünfte

4.9.1 Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind:

  1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, insbesondere Leibrenten mit ihrem Ertrags- und dem Besteuerungsanteil. Bei Leibrenten ab 500 Euro/Jahr kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass deren steuerpflichtiger Ertrags- und Besteuerungsanteil (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) insgesamt den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigt (vergleiche Nummer 4.9.2 und § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG)
  2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (vergleiche § 22 Nummer 1a EStG)
  3. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie im Rahmen einer Zahlungsverpflichtung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vergleiche § 22 Nummer 1b EStG)
  4. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vergleiche § 22 Nummer 1c EStG)
  5. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (vergleiche § 22 Nummer 2 EStG )
  6. Einkünfte aus sonstigen Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 EStG noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 EStG gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen (vergleiche § 22 Nummer 3 EStG)
  7. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden (vergleiche § 22 Nummer 4 EStG)
  8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach den Maßgaben des Altersvermögensgesetzes (vergleiche § 22 Nummer 5 EStG).

4.9.2 Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag, der für sämtliche Einkünfte nach § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG nur einmal je Kalenderjahr abgezogen werden kann.

4.9.3 Zur Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG vergleiche § 52 Absatz 38 EStG.

4.9.4 Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 4.11.

4.10 Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten

4.10.1 Einkünfte sind bei den Einkunftsarten nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).

4.10.2 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Absatz 1 EStG). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend (vergleiche § 8 Absatz 2 Satz 6 EStG).

4.10.3 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG).

4.11 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten

4.11.1 Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EStG). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen (§ 22 Absatz 3), sind die Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte bereits abgezogen worden (vergleiche § 2 Absatz 2 EStG) und daher nicht nochmals abzuziehen.

4.11.2 Werbungskosten für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.

4.11.3 In der Vergangenheit entstandene Werbungskosten sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (vergleiche Nummer 4.6.4) und zu erwarten ist, dass sie auch im zu betrachtenden Zeitraum in gleicher Höhe anfallen. Sofern ein Nachweis nicht möglich ist, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe mindestens in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen.

4.11.4 Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Werbungskosten mit folgenden Pauschbeträgen abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (vergleiche § 9a EStG):

  1. von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) vorbehaltlich der Einnahmen unter Buchstabe b ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro, daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 EStG gesondert abzuziehen 
  2. von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug, Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge) handelt, ein Pauschbetrag von 102 Euro
  3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag von 102 Euro.

4.11.5 Werden steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 21 Absatz 2 erzielt, dürfen die Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der anrechenbaren steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel Fahrtkosten, Kontoführungsgebühren) in zu erwartender oder nachgewiesener Höhe vom Jahreseinkommen abgezogen werden.  

4.11.6 Werbungskostenpauschalen sind bei mehreren Einkommen gleicher Art nur einmal abzusetzen. Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Gehalt aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, kann der Pauschbetrag von 1 000 Euro nur einmal abgezogen werden. Ebenso kann bei gleichzeitigem Bezug mehrerer Renten der Pauschbetrag von 102 Euro nur einmal abgesetzt werden. Bei gleichzeitigen Einnahmen aus unterschiedlichen Einkunftsarten, zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit und aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG, ist der jeweils maßgebende Pauschbetrag bei der entsprechenden Einkunftsart zu berücksichtigen (zum Beispiel 1 000 Euro bei Arbeitseinkommen, 102 Euro bei Versorgungsbezügen).

4.12 Ausländische Einkünfte

Ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen.

Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der nach § 32b Absatz 2 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 21 Absatz 2 Nummer 8 (vergleiche Nummer 5.42). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).

5 Steuerfreie zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen (§ 21 Absatz 2 WoFG)

Die in § 21 Absatz 2 genannten steuerfreien Einnahmen stehen dem Haushalt des Antragstellers zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Sie sind daher in dem jeweils genannten Umfang bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen.

5.1 Versorgungsbezüge (Nummer 1.1)

5.1.1 Versorgungsbezüge sind zum Beispiel Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährte Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vergleiche § 19 Absatz 2 EStG).

5.1.2 Versorgungsbezüge gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise Nummer 7 EStG. Der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Nummer 4 Buchstabe b EStG steuerfreie Betrag (Versorgungsfreibetrag) sowie der Zuschlag zu diesem ist Einkommen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.1. Die sich jährlich ändernden Werte des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag sind der Tabelle § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG zu entnehmen.

5.2 Rentenleistungen (Nummer 1.2)

5.2.1 Die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG und nach den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es gegebenenfalls für entsprechend anwendbar erklären, gehören nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.2 zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind im Wesentlichen nach § 3 Nummer 6 EStG steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil gehört bereits nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG zum Jahreseinkommen. Grundrenten, denen auch eine Schadensersatzfunktion zukommt, bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.

5.2.2 Einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem BVG sind:

  1. der Berufsschadensausgleich (§ 30 Absatz 3 und 6)
  2. die Ausgleichsrente (§§ 32, 33 und 34) auch bei Waisen (§ 47)
  3. der Ehegattenzuschlag (§ 33a)
  4. der Kinderzuschlag (§ 33b)
  5. der Schadensausgleich der Witwe (§ 40a)
  6. die Ausgleichsrente der Witwe (§ 41)
  7. die Witwen- und Waisenbeihilfe sowie die Witwenabfindung (§ 48)
  8. die Elternrente (§ 51)

5.2.3 Einkommensunabhängige Rentenleistungen nach dem BVG sind bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Diese sind im Einzelnen:

  1. die Grundrente (§ 31), auch bei Waisen (§ 46)
  2. die Pflegezulage (§ 35)
  3. das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53)
  4. das Sterbegeld (§ 37)
  5. der Pflegeausgleich der Witwe (§ 40b)
  6. die Abfindung der Witwe (§ 44)

5.2.4 Zu den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es gegebenenfalls für entsprechend anwendbar erklären, vergleiche Nummer R 3.6 Absatz 1 Satz 2 LStR.

5.3 Leibrenten (Nummer 1.3)

5.3.1 Zu den Leibrenten gehören insbesondere

  1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten),
  2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen,
  3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geleistet worden sind.

5.3.2 Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des sogenannten Ertragsanteils beziehungsweise des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) ist Einkommen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil beziehungsweise den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile sind steuerfrei, aber Einkommen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.3.

Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 21 Absatz 1 ist der Werbungskosten-Pauschbetrag (vergleiche Nummer 4.9.2) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

5.4 Renten-, Kapitalabfindungen und Ausgleichsleistungen (Nummer 1.4)

Zu den nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a, c und d EStG steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-(Pensions-)Gesetze gehören unter anderem:

  1. Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI, nach § 21 BeamtVG oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 SVG in Verbindung mit § 21 BeamtVG
  2. Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 Absatz 1 BeamtVG oder entsprechendem Landesrecht
  3. Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach den §§ 28 bis 35 und 38 SVG.

Vertragliche Abfindungen, auch auf Grund eines betrieblichen Sozialplans, unterfallen § 21 Absatz 1 Satz 1 und nicht § 21 Absatz 2 Nummer 1.4 .

5.5 Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Nummer 1.5 Buchstabe a)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.5 Buchstabe a gehört die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII (sogenannte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der/die Geschädigte nicht auf Grund eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher oder die Verursacherin erhält, zählen als private Renten nicht zu diesen Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen (vergleiche § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 EStG.

5.6 Renten und Beihilfen an Hinterbliebene (Nummer 1.5 Buchstabe b)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.5 Buchstabe b gehören die nach § 3 Nummer 1a EStG steuerfreien Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - zum Jahreseinkommen. Erfasst werden:

  1. Witwer- und Witwenrente nach den §§ 65, 66 SGB VII
  2. Waisenrente nach den §§ 67, 68 SGB VII
  3. Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie, (Groß-)Eltern, Stief- oder Pflegeeltern des oder der Verstorbenen nach § 69 SGB VII
  4. Witwer-, Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 71 SGB VII.

Nicht zum Jahreseinkommen gehören:

  1. das Sterbegeld nach § 64 Absatz 1 SGB VII
  2. die Erstattung der Überführungskosten nach § 64 Absatz 2 SGB VII.

Diesen Leistungen stehen Aufwendungen für Bestattung und Überführung gegenüber, sie dienen mithin nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt.

5.7 Abfindungen (Nummer 1.5 Buchstabe c)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.5 Buchstabe c gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) zum Jahreseinkommen. Erfasst werden Abfindungen:

  1. in Form einer Gesamtvergütung gemäß § 75 SGB VII,
  2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 76, 78 SGB VII,
  3. bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII.

5.8 Lohn- und Einkommensersatzleistungen (Nummer 1.6)

5.8.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.6 gehören die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zum Jahreseinkommen mit Ausnahme der nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d EStG steuerfreien Mutterschutzleistungen und das nach § 3 Nummer 67 EStG steuerfreie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge (300 Euro monatlich).

5.8.2 Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind:

  1. nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungs-gesetz:
    1. Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III)
    2. Teilarbeitslosengeld (§ 150 SGB III)
    3. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (§ 264 SGB III)
    4. Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III)
    5. Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III)
    6. Übergangsgeld (§ 45 SGB IX)
    7. Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen.
  2. das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld.
  3. nach dem SGB V, VI oder VII, KVLG oder KVLG 1989:
    1. Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 8, 12 und 13 KVLG)
    2. Verletztengeld (§ 45 SGB VII)
    3. Übergangsgeld (§§ 20 ff. SGB VI und §§ 49 ff. SGB VII)
    4. vergleichbare Lohnersatzleistungen.
  4. Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Absatz 1 SVG.
  5. Entschädigungen für Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
  6. nach dem BVG:
    1. Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG)
    2. Übergangsgeld (§ 26a BVG).
  7. nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge unter anderem für Altersteilzeitarbeit.
  8. Verdiensausfallentschädigung nach § 13 USG.
  9. Elterngeld nach dem BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG übersteigt.

5.8.3 Das Arbeitslosengeld wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet. Wird für einen vollen Monat das Arbeitslosengeld geleistet, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind das Arbeitslosengeld je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. Für Krankengeld (§ 47 SGB V) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die gleiche Berechnung anzuwenden wie beim Arbeitslosengeld.

5.8.4 Beim Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld und Elterngeld wird nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BEEG das Mutterschaftsgeld (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 MuSchG) auf das zustehende Elterngeld angerechnet, ebenso der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sowie die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlten Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse (vergleiche § 3 Absatz 1 Satz 3 BEEG). Da § 10 Absatz 1 BEEG bestimmt, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist der 300 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten Elterngeldes anrechenbar.

Beispiel:

Es wird Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse (§ 13 Absatz 1 MuSchG in Verbindung mit § 200 RVO) von kalendertäglich 13 Euro (monatlich 390 Euro) gewährt. Der monatliche Elterngeldanspruch nach § 2 BEEG beträgt 760 Euro, auf den das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 390 Euro angerechnet wird, so dass sich ein Zahlbetrag des Elterngeldes in Höhe von 370 Euro ergibt. Anrechenbar sind 70 Euro.

5.9 Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG (Nummer 1.7 Buchstabe a)

5.9.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.7 Buchstabe a gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Die Unterhaltshilfe umfasst nach den §§ 269 bis 269b LAG neben Leistungen für den Berechtigten, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für jedes überwiegend vom Berechtigten unterhaltene Kind im Sinne des § 265 Absatz 2 LAG eine Pflegezulage (§ 267 Absatz 1 LAG) sowie einen Selbstständigenzuschlag (§ 269a LAG) oder einen Sozialzuschlag (§ 269b LAG).

5.9.2 Eine nach § 269 Absatz 2 in Verbindung mit § 267 Absatz 1 LAG zur Unterhaltshilfe gewährte Pflegezulage gehört nicht zum Jahreseinkommen. Sie bleibt damit bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt.

Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu erfüllenden Ansprüche auf Unterhaltshilfe gilt § 292a LAG.

5.10 Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG (Nummer 1.7 Buchstabe b)

5.10.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.7 Buchstabe b gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG - steuerfreie Beihilfe zum Lebensunterhalt - nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen.

Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt gilt § 292a LAG.

5.10.2 Eine nach § 269 Absatz 2 in Verbindung mit § 267 Absatz 1 LAG zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301 bis 301b LAG gewährte Pflegezulage gehört in entsprechender Anwendung des § 21 Absatz 2 Nummer 1.7 Buchstabe a nicht zum Jahreseinkommen, sie bleibt bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt.

5.11 Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes - RepG (Nummer 1.7 Buchstabe c)

5.11.1 Das Reparationsschädengesetz wurde durch Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des LAG mit Wirkung zum 1. Juli 2006 aufgehoben (BGBl. I S. 1328). Gemäß Übergangsvorschrift in § 373 des vorgenannten Gesetzes findet es jedoch weiterhin Anwendung, wenn Schadensausgleichsverfahren erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen wurden sowie bei Änderung von Entscheidungen, Wiederaufnahme von Verfahren und Rückforderung von Leistungen.

5.11.2 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.7 Buchstabe c gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes - RepG zum Jahreseinkommen. Die Unterhaltshilfe nach § 44 und die Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes - RepG umfassen die entsprechend für die Unterhaltshilfe nach dem LAG in Betracht kommenden Leistungen nach den §§ 269 bis 269b LAG.

5.11.3 Eine nach § 269 Absatz 2 in Verbindung mit § 267 Absatz 1 LAG zur Unterhaltshilfe oder zur Unterhaltsbeihilfe gewährte Pflegezulage gehört in entsprechender Anwendung des § 21 Absatz 2 Nummer 1.7 Buchstabe a nicht zum Jahreseinkommen, sie bleibt bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt.

5.12 Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG (Nummer 1.7 Buchstabe d)

5.12.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.7 Buchstabe d gehört mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 276 und 277 LAG die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem FlüHG gilt § 292a LAG.

5.12.2 Eine nach § 269 Absatz 2 in Verbindung mit § 267 Absatz 1 LAG nach dem FlüHG gewährte Pflegezulage gehört nicht zum Jahreseinkommen, sie bleibt bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt.

5.13 Steuerfreie Krankentagegelder (Nummer 1.8)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.8 gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Krankentagegelder zum Jahreseinkommen. Nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird auch das zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Krankheitsfall gezahlte Krankengeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung erfasst. Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach den §§ 8, 12 und 13 KVLG 1989 für mitarbeitende Familienangehörige unterliegt demgegenüber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG und ist nach § 21 Absatz 2 Nummer 1.6 erfasst (vergleiche Nummer 5.8.2 unter Ziffer 3 Buchstabe a). Die Berücksichtigung erfolgt aus Gleichbehandlungsgründen, da sowohl die beiden genannten gesetzlichen Krankengeldleistungen als auch das Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung denselben Zweck verfolgen, das durch eine Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitseinkommen zu ersetzen.

5.14 Steuerfreie Renten nach dem AntiDHG (Nummer 1.9)

§ 6 Absatz 1 Satz 2 AntiDHG bestimmt, dass die monatlichen Renten in Höhe von 272 Euro bis 1088 Euro nach § 3 Absatz 2 AntiDHG zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Die hälftige Zurechnung zum Jahreseinkommen ist durch § 21 Absatz 2 Nummer 1.9 klargestellt.

5.15 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Nummer 2.1)

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG Einkommen. Der nach § 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 21 Absatz 2 Nummer 2.1 in voller Höhe hinzuzurechnen. Der Basis-Stundensatz beträgt höchstens 50 Euro.

5.16 Vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte (Nummer 2.2)

5.16.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 2.2 gehört der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn zum Jahreseinkommen. Nach § 40a Absatz 1 bis 3 EStG ist unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Absatz 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

5.16.2 Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 8a SGB IV (sogenannte Mini-Jobs oder 400-Euro-Jobs) beziehungsweise bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Die Absetzung zu erwartender Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung ist ausschließlich in glaubhaft gemachter Höhe zulässig; pauschale Beträge dürfen nicht abgesetzt werden (vergleiche Nummer 4.6.5). Für die Ermittlung der glaubhaft zu machenden Aufwendungen ist das EStG entsprechend anzuwenden.

5.17 Sparer-Pauschbetrag (Nummer 3.1)

Nach § 20 Absatz 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen aus Sparguthaben) als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Betrag von 1602 Euro abzuziehen. Dieser Sparer-Pauschbetrag gehört nach § 21 Absatz 2 Nummer 3.1 nur zum Jahreseinkommen, soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen 100 Euro übersteigen.

5.18 Rücklagen nach § 7g Absatz 3 bis 8 EStG (Nummer 3.2) ist weggefallen

Diese Regelung wurde durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) aufgehoben.

5.19 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (Nummer 3.3)

Werden bei einem neuen beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 7g Absatz 1 EStG unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, gehören diese nur zum Jahreseinkommen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen; § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG ist nach § 21 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.

5.20 Abfindungen (Nummer 4.1)

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen (zur Anrechnung siehe Nummer 8.6).

Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer waren bis 2005 nach § 3 Nummer 9 EStG bis zu einem Betrag von 11 000 Euro steuerfrei. Für Altverträge galt dieses Privileg noch bis zum 31. Dezember 2007. Ab 1. Januar 2008 ist dies ausgelaufen. Den § 3 Nummer 9 EStG hat der Gesetzgeber ersatzlos gestrichen. Eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkunft (Fünftelregelung) ist auf Antrag nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG möglich. Für die Berücksichtigung nach § 21 Absatz 2 Nummer 4.1 hat sich nichts geändert, da auch in der Vergangenheit sowohl der steuerpflichtige als auch der steuerfreie Teil als Einkommen zu berücksichtigen war.

5.21 Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld (Nummer 4.2)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 4.2 gehören der nach § 3 Nummer 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie Ausgleichsgeld zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18 407 Euro.

5.22 Anpassungsgeld und andere Leistungen (Nummer 4.3)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 4.3 gehören die nach § 3 Nummer 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaus, des Braunkohlentiefbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört zum Beispiel das sogenannte Anpassungsgeld für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus und des Braunkohlentiefbaues.

5.23 Wiederkehrende Bezüge (Nummer. 5.1)

5.23.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.1 gehören die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG dem Empfänger oder der Empfängerin steuerlich nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm oder ihr von nicht zum Haushalt rechnenden Personen (§ 18) als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zum Jahreseinkommen.

5.23.2 Nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger oder der Empfängerin zuzurechnen, wenn der Geber oder die Geberin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (vergleiche § 1 Absatz 1 bis 3 EStG). Kindergeld nach dem BKGG ist als Einnahme nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.1 unbeachtlich; jedoch ist zum Beispiel von den Eltern an Kinder weitergeleitetes Kindergeld Unterhalt und gehört zu den wiederkehrenden Bezügen. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, wird dies jedoch nicht als Einnahme erfasst.

5.23.3 Von den wiederkehrenden Bezügen nach Nummer 5.23.1 sind die Aufwendungen nach § 21 Absatz 3 abzuziehen. Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 21 Absatz 1 ist der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

5.24 Allgemeine Leistungen nach § 5 USG (Nummer 5.2 Buchstabe a)

5.24.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 Buchstabe a gehören die nach § 3 Nummer 48 EStG steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 5 USG zum Jahreseinkommen.

5.24.2 Als Mindestleistungen werden nach § 5 Absatz 3 USG gewährt

  1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich. Der Betrag erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.
  2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten Kind und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.

Der Betrag nach Buchstabe a erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin mit einem oder mehreren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.

5.24.3 Etwaige höhere Leistungen nach § 5 Absatz 2 USG sind zu berücksichtigen.

5.24.4 Grundwehrdienstleistende

Der bisherige Grundwehrdienst wurde ab 1. Juli 2011 durch den freiwilligen Wehrdienst ersetzt. Hierdurch kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem USG gegeben sein, sofern das Dienstverhältnis dem Grundwehrdienst entspricht. Für noch im Wehrdienst stehende Wehrpflichtige (nach altem Recht) kann der Anspruch bis zu einer Dienstzeit von maximal 23 Monaten (ab Einberufung) weiter bestehen. Hierzu sollte mit der Unterhaltssicherungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

Die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes gewährten Geld- und Sachbezüge bleiben derzeit (2012) nach einer befristeten Billigkeitsentscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen der Gleichbehandlung mit dem freiwilligen Wehrdienst steuerfrei. Sie rechnen abweichend von § 21 Absatz 5.2 Buchstabe a nicht zum Jahreseinkommen.

Die Bundesregierung plant in Zukunft (ab 2013) die Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst zu besteuern, jedoch nicht das Taschengeld. Das gilt auch für die anderen freiwilligen Dienste, wie das Freiwillige Soziale Jahr oder das Freiwillige Ökologische Jahr (vergleiche § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG).

5.25 Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG (Nummer 5.2 Buchstabe b)

5.25.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 Buchstabe b gehören die nach § 3 Nummer 48 EStG steuerfreien Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG zum Jahreseinkommen.

5.25.2 Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 USG vorliegen, erhalten nach § 12a Absatz 1 USG einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1 227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

5.26 Erziehungskosten bei Tagespflege nach SGB VIII (Nummer 5.3) ist weggefallen

Die Nummer 5.3 des § 21 Absatz 2 wurde durch Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 (ELENA-Verfahrensgesetz) aufgehoben, da die einer Tagespflegeperson gewährte laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG bei dieser voll zu versteuern ist und damit bereits von § 21 Absatz 1 erfasst wird.

5.27 Erziehungskosten bei Vollzeitpflege von Kindern oder Jugendlichen und Hilfe für junge Volljährige nach SGB VIII (Nummer 5.4 Buchstabe a und b)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.4 Buchstabe a und b gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen der Landkreise empfohlenen Pauschale für die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Fällen nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3 auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII oder einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 SGB VIII zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Können in Fällen der Vollzeitpflege die Kosten der Erziehung nicht festgestellt werden, weil eine Gesamtpauschale (notwendige Unterhalts- und Erziehungskosten) festgesetzt oder empfohlen worden ist, ist bei der Einkommensermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.4 Buchstabe a und b die Hälfte dieser Gesamtpauschale zugrunde zu legen.

5.28 Unterhaltsleistungen einschließlich Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach SGB VIII (Nummer 5.5)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.5 gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen der Landkreise empfohlenen Pauschale der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 3, § 21 Satz 2, § 39 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen des Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an.

5.29 Weitergeleitetes Pflegegeld (Nummer 5.6)

5.29.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 5.6 gehört die Hälfte des an eine Pflegehilfe für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung an einen Pflegebedürftigen weitergeleiteten Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, das nach Maßgabe des § 3 Nummer 36 Satz 1 EStG steuerfrei ist, zum Jahreseinkommen der Pflegehilfe. Voraussetzung ist, dass die Pflegehilfe keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führt, das heißt beide den Wohnraum nicht gemeinsam bewohnen und sich nicht ganz oder teilweise gemeinsam mit den Dingen des täglichen Lebens versorgen. Maßgebend ist nur der Betrag, der an die Pflegehilfe tatsächlich weitergeleitet wird.

5.29.2 Die Regelung nach Nummer 5.29.1 gilt auch für Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege.

5.30 Leistungen nach dem BAföG (Nummer 6.1 Buchstabe a)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.1 Buchstabe a gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Geförderte auswärtig oder bei den Eltern untergebracht ist.

5.31 Leistungen der Begabtenförderungswerke (Nummer 6.1 Buchstabe b)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.1 Buchstabe b gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 21 Absatz 2 Nummer 6.2 (vergleiche Nummer 5.35) erfasst sind, zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im Sinne des WoFG sind insbesondere

  1. Cusanuswerk e. V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn,
  2. Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Willigst, Schwerte,
  3. Friedrich-Ebert-Stiftung e. V., Bonn,
  4. Friedrich-Naumann-Stiftung e. V., Bereich Studienförderung, Potsdam,
  5. Hans-Böckler-Stiftung e. V., Düsseldorf,
  6. Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München,
  7. Heinrich-Böll-Stiftung e. V., Berlin,
  8. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., St. Augustin,
  9. Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V., Berlin,
  10. Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., Studienförderwerk Klaus Murmann, Berlin,
  11. Studienstiftung des deutschen Volkes e. V., Bonn.

5.32 Stipendien (Nummer 6.1 Buchstabe c)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.1 Buchstabe c gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen, zum Beispiel Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen zum Jahreseinkommen. Dazu gehören auch die entsprechenden Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie nicht vom § 21 Absatz 2 Nummer 6.1 Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind.

5.33 Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III (Nummer 6.1 Buchstabe d)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.1 Buchstabe d gehört die Hälfte der nach den §§ 59 bis 75 SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe und des nach den §§ 104 ff. SGB III gewährten Ausbildungsgeldes zum Jahreseinkommen.

5.34 Leistungen nach dem AFBG (Nummer 6.1 Buchstabe e)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.1 Buchstabe e gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG zum Jahreseinkommen.

5.35 Graduiertenförderung (Nummer 6.2)

5.35.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.2 gehört die als Zuschuss gezahlte Graduiertenförderung in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere

  1. Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke,
  2. Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs,
  3. Promotionsstipendien nach Landesrecht.

5.35.2 Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse und ähnliche Leistungen sind keine Graduiertenförderung im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 6.2, weil sie projektbezogen sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen.

5.36 Zuwendungen nach dem Fulbright-Abkommen (Nummer 6.3)

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 6.3 gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 42 EStG steuerfreien Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens an Stipendiaten (Studierende, Austauschlehrer/Austauschlehrerinnen und Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen) gezahlt werden, zum Jahreseinkommen.

5.37 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Nummer 7.1)

5.37.1 § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 erfasst die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach den §§ 19 bis 23 SGB II. Diese Leistungen gehören, soweit sie die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen, zum Jahreseinkommen.

5.37.2 Die Leistungen umfassen:

  1. das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld (§§ 19, 20 und 23 SGB II),
  2. Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 SGB II),
  3. die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), die wieder abgezogen werden.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 19 Absatz 2 SGB II gehören nicht zum Jahreseinkommen.

5.37.3 Leistungen zum Lebensunterhalt sind grundsätzlich wiederkehrende Leistungen.

5.38 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Nummer 7.2)

5.38.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 7.2 gehören die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27a, 27b, 30 und 35 SGB XII, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen, zum Jahreseinkommen.

5.38.2 Die Leistungen umfassen:

  1. den notwendigen Lebensunterhalt nach Regelsätzen (§§ 27a und 27b SGB XII),
  2. Leistungen für Unterkunft und Heizung - die wieder abgezogen werden (§ 35 SGB XII),
  3. Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII).

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII gehören nicht zum Jahreseinkommen. Einmalige Hilfen und Bedarfe, zum Beispiel nach § 31 SGB XII, gehören ebenfalls nicht zum Jahreseinkommen.

5.39 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Nummer 7.3)

5.39.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 7.3 gehören die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 SGB XII mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII), soweit diese Leistungen die bei der Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen, zum Jahreseinkommen.

5.39.2 Die Leistungen umfassen:

  1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebende Regelbedarfsstufe,
  2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) - bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen - die berücksichtigten Kosten für Wohnraum werden wieder abgezogen,
  3. Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII).

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 SGB XII gehören nicht zum Jahreseinkommen.

5.40 Leistungen nach dem AsylbewLG (Nummer 7.4)

5.40.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 7.4 gehören die Leistungen nach dem AsylbewLG, soweit diese Leistungen die bei der Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen, zum Jahreseinkommen.

5.40.2 Die Leistungen umfassen:

  1. Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbewLG)
  2. Grundleistungen (§ 3 AsylbewLG)
  3. sonstige Leistungen (§ 6 AsylbewLG)

5.41 Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach BVG (Nummer 7.5)

5.41.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 7.5 gehören die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen, zum Jahreseinkommen.

5.41.2 Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten nach § 27a Satz 2 BVG die Bestimmungen des Dritten Kapitels SGB XII (§§ 27a, 27b, 30 und 35) entsprechend.

5.41.3 Die Leistungen umfassen:

  1. den notwendigen Lebensunterhalt nach Regelsätzen (§§ 27a und 27b SGB XII),
  2. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) - die wieder abgezogen werden,
  3. Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII).

5.41.4 Dagegen gehören nicht zum Jahreseinkommen:

  1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Absatz 1 BVG, einschließlich der Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz (§ 26 Absatz 3 BVG) sowie ergänzende Hilfen nach § 26 Absatz 4 und 5 BVG, einschließlich der Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, mit Ausnahme des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe;
  2. Erziehungsbeihilfen (§ 27 BVG);
  3. Erholungshilfe (§ 27b BVG);
  4. Wohnungshilfe (§ 27c BVG);
  5. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§§ 26b bis 26e und § 27d BVG) mit Ausnahme der in Einrichtungen gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 25b Absatz 1 Satz 2 BVG).

5.42 Ausländische Einkünfte (Nummer 8)

5.42.1 Nach § 21 Absatz 2 Nummer 8 gehören die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Nummer 2 und 3 EStG zum Jahreseinkommen.

5.42.2 Unter § 32b Absatz 1 Nummer 2 und 3 EStG fallen:

  1. grundsätzlich ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (vergleiche § 32b Absatz 1 Nummer 2 EStG),
  2. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind (vergleiche § 32b Absatz 1 Nummer 3 EStG),
  3. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind (vergleiche § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 - vorher Nummer 3 - EStG),
  4. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3, § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (vergleiche § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG).

6 Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen

Unter anderem gehören folgende Einnahmen weder nach § 21 Absatz 1 noch nach § 21 Absatz 2 zum Jahreseinkommen (vergleiche insbesondere § 3 EStG):

  1. aufgenommene Darlehen und Tilgungen aus gewährten Darlehen; auch wenn diese im Rahmen einer Transferleistung (SGB II-, SGB XII-Leistung) gewährt werden.
  2. folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen:
    1. steuerfreie Zuschüsse der Arbeitgeber im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG, zu denen insbesondere gehören:

      aa) die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung,
      bb) die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner,
      cc) die Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der entsprechenden Berufsgruppe in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind (Abschnitt 24 Absatz 3 LStR),
    2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und Beiträge zur Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 33 SGB XII,
    3. Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach SGB III,
    4. die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Behinderte zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V), zur sozialen Pflegeversicherung (§ 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI),
    5. die im Rahmen des FELEG vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung; ferner rechnen dazu die nach § 3 Nummer 17 EStG steuerfreien Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Alterskassen nach § 32 ALG,
    6. Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz nach den Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern durch personenbezogene Leistungen.
  3. die nach § 16 Absatz 3 SGB II gezahlte Mehraufwandsentschädigung und Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II,
  4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 ZDG erhalten (§ 3 Nummer 5 EStG),
  5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden (§ 3 Nummer 6 EStG),
  6. Leistungen, die auf Grund des BKGG gewährt werden (§ 3 Nummer 24 EStG),
  7. das Wohngeld nach dem WoGG, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 WoGG sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten. Der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost ist in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen festgelegt (§ 3 Nummer 58 EStG),
  8. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen (§ 3 Nummer 69 EStG),
  9. die in § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), genannten Leistungen; hierzu gehören auch Leistungen von Landesstiftungen, die zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zweckes gewährt werden (§ 3 Nummer 11 EStG),
  10. die nach dem Entschädigungsrentengesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz und anderen gesetzlichen Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährten Leistungen (§ 3 Nummer 8 und 8a EStG),
  11. Steuerrückzahlungen,
  12. Mutterschaftsleistungen nach dem MuSchG, der RVO und dem KVLG, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlten Zuschüsse (§ 3 Nummer 1d EStG) sowie das Elterngeld nach BEEG bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge von 300 Euro und vergleichbare Leistungen (§ 3 Nummer 67 EStG).

7 Geltungsbereich des § 21 Absatz 3 WoFG - Abzug nach den Verhältnissen im Bemessungszeitraum

Die Regelung des § 21 Absatz 3 bezieht sich sowohl hinsichtlich der Werbungskosten als auch hinsichtlich der Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nur auf die in § 21 Absatz 2 genannten Bestandteile des Jahreseinkommens. Die bei den von § 21 Absatz 1 erfassten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG anfallenden Werbungskosten sind bereits auf Grund des § 2 Absatz 2 Nummer 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen.

Ob Aufwendungen im Sinne des § 21 Absatz 3 abzuziehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Ermittlungszeitraum. Im Falle des § 22 Absatz 1 (zu erwartendes Einkommen) sind die zu erwartenden Werbungskosten oder Aufwendungen maßgebend. Im Falle des § 22 Absatz 2 (Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung) sind die innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung entstandenen Aufwendungen maßgebend.

Bei dem Abzug nach § 21 Absatz 3 kommt es auf die tatsächlichen Aufwendungen an. Wegekosten werden mit der Entfernungspauschale entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG angesetzt. Für die Absetzung von Bewerbungskosten von Arbeitslosen gelten die Vorschriften der §§ 45, 46 SGB III.

8 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens (§ 22 WoFG)

8.1 Grundsätzliches

Der § 22 stellt auf das Einkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen ab, was sich aus dem Begriff des Jahreseinkommens (§ 21) ergibt. Bei mehreren Haushaltsangehörigen ist daher jeweils gesondert zu prüfen, welches Verfahren des § 22 anzuwenden ist (Grundsatz der getrennten Einkommensermittlung).

8.2 Einkommensermittlungsmethoden 

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist regelmäßig das Einkommen zugrunde zu legen, das im laufenden Monat der Antragstellung sowie in den darauf folgenden elf Monaten zu erwarten ist. Zu erwarten sind die Einnahmen, über deren Höhe eine verlässliche Aussage, insbesondere auf der Grundlage der bisherigen Einkünfte, möglich ist.

8.3 Einkommensermittlung nach Absatz 1 - Prognose 

8.3.1 Bei Haushaltsangehörigen, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (zum Beispiel: Beamtinnen/Beamte, Angestellte, Bezieherinnen/Bezieher von Renten oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder BVG oder von Grundsicherungsleistungen nach SGB II) kann in der Regel von dem Monatseinkommen bei Antragstellung ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder eine Verringerung der Einnahmen sicher erwarten lassen. Künftige Gehalts-, Besoldungs- oder Rentenanpassungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn der Erhöhungsbetrag feststeht.

8.3.2 Bei Einkommensänderungen, die ab dem Kalendermonat der Antragstellung oder ab einem der folgenden Kalendermonate innerhalb von elf Monaten nach dem Kalendermonat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind und deren Beginn und Ausmaß ermittelt werden kann, ist das Zwölffache des sicher feststehenden künftigen Einkommens zuzüglich der zusätzlichen Leistungen nach Nummer 8.3.4 maßgebend (zum Beispiel: Antritt Elternzeit, Rückkehr aus der Elternzeit, Rückkehr Wehrpflichtiger in das bisherige Beschäftigungsverhältnis, Aufnahme der Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung, Arbeitsplatzwechsel, Beginn der Altersrente). 

Beispiel:

Tag der Antragstellung ist der 2. Januar. A bezieht Arbeitslosengeld II. Er hat jedoch bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Arbeitsbeginn wird der 1. April sein. Aussagen über zu entrichtende Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge können gemacht werden. Daher ist der Einkommensberechnung nicht das Arbeitslosengeld für Januar bis März und aus dem zu erwartenden Arbeitseinkommen für April bis Dezember, sondern das 12fache des zu erwartenden monatlichen Verdienstes ab April zugrunde zu legen.

8.3.3 Wird bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung des Jahreseinkommens vom letzten Einkommensteuerbescheid oder vom letzten Vorauszahlungsbescheid ausgegangen, so sind die Werbungskosten bereits abgesetzt worden (vergleiche § 2 Absatz 2 EStG) und daher nicht nochmals abzusetzen.

8.3.4 Treffen bei der Feststellung des Jahreseinkommens eines Haushaltsangehörigen mehrere verschiedene Einkunftsarten zusammen (zum Beispiel Bezug von Rente und Kapitalerträgen), sind die Einkunftsermittlungsmethoden nach § 22 Absatz 1 und 2 auf jede Einkunftsart gesondert anzuwenden und zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur Feststellung der Werbungskosten einer Einkunftsart ist stets derselbe Ermittlungszeitraum zugrunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie angerechnet werden. 

Beispiel:

Ein Altersrentner erzielt neben seiner Rente Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Für die Feststellung des Einkommensbestandteils „Rente“ kann die Ermittlungsmethode Multiplikation des Monatsbetrages mit 12 einschlägig sein, während für die Mieteinnahmen die Addition der Monatsbeträge und für die Kapitalerträge der letzte Einkommensteuerbescheid in Betracht kommen kann.

8.3.5 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 22 Absatz 1 Satz 1 kann nach § 22 Absatz 1 Satz 2 auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das vor der Antragstellung erzielt worden ist. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass dieses Einkommen das Jahreseinkommen darstellt; es ist vielmehr nur Ausgangspunkt der nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmenden Prognose.

8.3.6 Zu erwartende jahresbezogene Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, dreizehntes Monatsgehalt, sind den im Ermittlungszeitraum liegenden Monaten anteilig anzurechnen, auch wenn sie nicht im Ermittlungszeitraum ausgezahlt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Berücksichtigung einmaligen Einkommens nach § 22 Absatz 4 (vergleiche Nummer 8.6).

8.3.7 Einkommensänderungen

Eine zu erwartende Einkommensänderung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn Beginn oder Ausmaß der Einkommensänderung nicht ermittelt werden kann (§ 22 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz ). So kann zwar feststehen, dass Renten oder Gehälter zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa auf Grund von Tarifverträgen oder besoldungsrechtlichen Anpassungen erhöht werden. Wenn aber die Erhöhung auf den konkreten Fall bezogen dem Betrag nach noch nicht feststeht, etwa weil noch keine Gehaltsbescheinigung oder Rentenerhöhungsmitteilung vorliegt, muss die Erhöhung unberücksichtigt bleiben.

Beispiel:

Tag der Antragstellung ist der 2. Januar. Ein Tarifvertrag wurde bereits vor dem Tag der Antragstellung abgeschlossen, vereinbart wurden eine Tariflohnerhöhung um 0,1 vom Hundert ab Februar und eine Einmalzahlung von 50 Euro im März. A hat auf Grund der Regelungen in seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Bezahlung nach Tarif. Die Lohnerhöhungen sind mit Sicherheit zu erwarten, der Beginn der Einkommensänderung steht fest. Dennoch ist nur die Einmalzahlung zu berücksichtigen, da der tatsächliche Zahlbetrag der prozentualen Lohnerhöhung nicht mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln ist.

8.4 Einkommensermittlung nach Absatz 2

8.4.1 Im Regelfall ist das Jahreseinkommen nach § 22 Absatz 1 zu ermitteln; § 22 Absatz 1 geht § 22 Absatz 2 vor.

8.4.2 Kann das Jahreseinkommen im Ausnahmefall nicht nach § 22 Absatz 1 ermittelt werden, ist nach § 22 Absatz 2 das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die dort ausgewiesenen Einkünfte, soweit andere Anhaltspunkte fehlen, für den Ermittlungszeitraum übernommen werden können. Dies kann dann der Fall sein, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu ermitteln sind, aber auch in den Fällen, in denen die Einkünfte erheblichen Schwankungen unterliegen.

8.5 Einkommensermittlung nach Absatz 3

8.5.1 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann nach § 22 Absatz 3, 1. Halbsatz bei Anwendung des § 22 Absatz 1 von den im letzten Einkommensteuerbescheid, in den Vorauszahlungsbescheiden oder in der letzten Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Einkünften ausgegangen werden. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die dort ausgewiesenen Einkünfte das Jahreseinkommen darstellen; sie sind vielmehr Ausgangspunkt der nach § 22 Absatz 1 vorzunehmenden Prognose.

8.5.2 Auch Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben möglichst zeitnahe Angaben über ihr Jahreseinkommen zu machen. Hierzu gehört, dass sie ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr abgeben und eine Zweitschrift dieser Erklärung vorlegen.

8.5.3 Bei der Einkommensermittlung Selbstständiger, Gewerbetreibender sowie von buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten soll mit den Unterlagen nach Nummer 8.5.1 die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmeüberschussrechnung vorgelegt werden.

8.5.4 Eine Einkommensteuererklärung haben unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Absatz 1 bis 3 EStG) insbesondere abzugeben, wenn

  1. der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG) die in § 56 Satz 1 EStDV genannten Grenzen überschreitet,
  2. die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung vorliegen oder
  3. zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (§ 56 Satz 2 EStDV).

8.5.5 Unter „letzter“ Einkommensteuererklärung ist die Steuererklärung für das letzte den Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehende Kalenderjahr zu verstehen. Liegen der letzte Einkommensteuerbescheid oder die -erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht vor, kann der Antrag auch auf der Grundlage der im letzten erlassenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Angaben zu den Einkünften beschieden werden.

8.6 Einmaliges Einkommen nach Absatz 4

8.6.1 Einmaliges Einkommen im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 kann insbesondere eine Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlung oder eine Abfindung, Jubiläumsgeld und Prämie sein, gleichgültig, ob sie in einer Summe oder in Raten geleistet wird. Kein einmaliges Einkommen sind die jahresbezogenen Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und dreizehntes Monatsgehalt (vergleiche Nummer 8.3.6).

8.6.2 Einmaliges Einkommen zählt nicht zu dem Einkommen des Zeitraums, in dem es anfällt, sondern zu dem Einkommen des Zeitraums, dem es seiner Zweckbestimmung nach zuzurechnen ist. So können zum Beispiel Gehalts-, Renten- und Pensions-, Unterhaltsnachzahlungen, Abfindungen, Entschädigungen, die zwar im Ermittlungszeitraum ausgezahlt werden, aber einen Zeitraum vor der Antragstellung abdecken, nicht dem aktuellen Einkommen zugerechnet werden. Können einmalige Zahlungen nur einem Teil des für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeitraums zugerechnet werden, sind diese mit je einem Zwölftel des Betrages den in Betracht kommenden Monaten zuzuschlagen.

8.6.3 Nach § 22 Absatz 4 Satz 2 ist einmaliges Einkommen zu berücksichtigen, das vor dem maßgebenden Ermittlungszeitraum angefallen ist, aber dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen ist. Dies gilt aber nur für solches einmaliges Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist (§ 22 Absatz 4 Satz 3).

8.6.4 Bei einer Abfindung ist anhand der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung zu prüfen, inwieweit die Abfindung der Sicherstellung des Lebensunterhalts mit der Folge dienen soll, dass sie dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen ist. Wenn die Abfindung aber ein Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt, ist sie nicht dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen. Anhaltspunkt dafür, dass eine Abfindung auch der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen soll, kann insbesondere die Höhe der Abfindung sein. So kann zum Beispiel eine Abfindung in Höhe des zwölffachen Monatsentgelts dafür sprechen, dass sie den Lebensunterhalt für ein Jahr sicherstellen soll.

8.6.5 Gibt es keine Hinweise, für welchen Zeitraum das einmalige Einkommen geleistet wird, ist dieses anteilig den drei dem Zeitpunkt seines Zuflusses folgenden Jahren als Einkommen hinzuzurechnen.

9 Pauschaler Abzug (§ 23 WoFG)

Von dem ermittelten Einkommen ist ein Betrag von jeweils 10 vom Hundert abzuziehen, wenn

  1. Steuern vom Einkommen (Lohn- oder Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer),
  2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
  3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

entrichtet werden (§ 23 Absatz 1). Somit kommt höchstens ein Abzug von 30 vom Hundert in Betracht.

Der pauschale Abzug wird nicht gewährt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung, wie zum Beispiel bei Beamten, vorliegt oder die Leistungen nach den Nummern 2 und 3 von Dritten (zum Beispiel Trägern der Sozialhilfe oder dem Arbeitgeber, zum Beispiel bei geringfügiger Beschäftigung) bestritten werden. Haushaltsangehörige gemäß § 18 gelten nicht als Dritte.

9.1 Steuern vom Einkommen (Absatz 1 Nummer 1)

9.1.1 Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer.

Die Steuern vom Einkommen müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (zum Beispiel bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich entrichtet werden.

9.1.2 Kirchensteuern sind die von Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status (Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen erhobenen Beiträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene Abgaben (sogenannte Mindest-Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern vom Einkommen im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 1.

9.1.3 Voraussetzung für den pauschalen Abzug von 10 vom Hundert wegen Entrichtung von Steuern ist, dass die zur Ermittlung des Jahreseinkommens jedes einzelnen Haushaltsangehörigen zugrunde gelegten Einkünfte eine Steuerpflicht begründen.

Beispiel 1:

Wird Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal versteuert, sind allein die Arbeitgeber, nicht jedoch die Arbeitnehmer steuerpflichtig. Daher ist kein Abzug wegen Entrichtung von Steuern in Ansatz zu bringen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt (vergleiche § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorzunehmen.

Beispiel 2:

Ein Ehegatte oder Ehegattin bezieht seit Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Altersrente von 500 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ertragsanteil von 160 Euro zwar grundsätzlich steuerpflichtig ist, wegen der geringen Höhe bei getrennter Veranlagung jedoch steuerfrei bliebe. Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem anderen Ehegatten, der monatlich 1500 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, wird jedoch auch der Ertragsanteil der Rente in die Besteuerung einbezogen, so dass bei gemeinsamer Veranlagung bei beiden Ehegatten jeweils der pauschale Abzug wegen Entrichtung von Steuern zu gewähren ist.

9.1.4 Werden Steuern vom Einkommen entrichtet, so ist von dem gesamten ermittelten Einkommen auch dann ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen, wenn einzelne Einkünfte unbesteuert bleiben (zum Beispiel Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld I). Entsprechendes gilt für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Beispiel:

A erzielt regelmäßig zu versteuernde Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Vom 1. Januar bis zum 30. Juni war A steuer-, kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig erwerbstätig. Seit dem 1. Juli bezieht er Arbeitslosengeld I. Es ist zu erwarten, dass er in Kürze wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Von der Summe der Einkünfte sind 30 vom Hundert abzuziehen.

9.1.5 Die Entrichtung von Steuern ist nachzuweisen durch Vorlage von Bescheinigungen von Arbeitgebern, Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung und/oder Steuerquittungen. Wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist, ist darauf abzustellen, ob von diesen Einnahmen tatsächlich Steuern zu entrichten sein werden.

9.2 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (Absatz 1 Nummer 2 und 3)

9.2.1 Auf die Höhe der Beiträge kommt es bei Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht an.

Der Nachweis ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse zu erbringen.

9.2.2 Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Pflichtbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbstständige Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse nach den §§ 15 und 16 KSVG entrichten.

9.2.3 Ein Abzug nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kommt nicht in Betracht, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören, wie zum Beispiel bei

  1. der Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14, 15 FELEG,
  2. der Entrichtung von Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen behinderter Menschen durch den Träger der Einrichtung nach § 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V, § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI und § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.

9.2.4 Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung und hat der Arbeitnehmer keine Beiträge zu entrichten (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung; vergleiche § 8 Absatz 1 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorzunehmen; der Arbeitnehmer ist nicht belastet. Der pauschale Abzug ist jedoch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer freiwillig den vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Rentenversicherung aufstockt.

9.2.5 Entrichtet der Arbeitnehmer (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (im Fall der sogenannten Midi-Jobs in einer Gleitzone mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat; vergleiche § 20 Absatz 2 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorzunehmen.

9.2.6 Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege- oder Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte ist durch Vorlage von Bescheinigungen von Arbeitgebern, Beitragsquittungen, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen.

9.3 Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Absatz 2)

9.3.1 Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung gleich und sind in tatsächlich geleisteter Höhe, höchstens jedoch jeweils bis zu 10 vom Hundert vom ermittelten Jahreseinkommen abzugsfähig, wenn die Beiträge hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen entsprechen.

9.3.2 Der Nachweis ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse oder -versicherung zu erbringen.

9.3.3 Ein Abzug nach § 23 Absatz 2 kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erfolgt ist.

9.3.4 Die Beiträge müssen laufend, in regelmäßigen Abständen (zum Beispiel monatlich, vierteljährlich und halbjährlich) entrichtet werden. Einmalige Beiträge sind nicht berücksichtigungsfähig.

9.3.5 Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen entsprechen den Pflichtbeiträgen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung, wenn sie dazu dienen sollen, für Beitragszahler oder deren Haushaltsangehörige

  1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder
  2. die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter oder
  3. die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen

zu gewährleisten.

Die Beiträge entsprechen jedoch nicht den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn das versicherte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied bereits eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension bezieht.

Der Bezug anderer Leistungen, wie zum Beispiel Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenpension und Ähnliches schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht aus.

9.3.6 Der Zweckbestimmung von Pflichtbeiträgen können insbesondere entsprechen:

  1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder zur Alterssicherung der Landwirte,
  2. freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung,
  3. Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung, zur privaten Rentenversicherung und, soweit zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder begünstigt sind, zur Risiko-Lebensversicherung,
  4. Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen,
  5. Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung,
  6. Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld,
  7. freiwillige Beiträge zu sonstigen Versicherungen, sofern sie wesentliche Elemente einer Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung beinhalten (zum Beispiel Unfall-Rehabilitations-Versicherung bei Ausfall von Kassenleistungen).

Nicht der Zweckbestimmung von Pflichtbeiträgen entsprechen insbesondere die folgenden Beiträge:

  1. zu Sachversicherungen (zum Beispiel Gebäude- und Hausratsversicherung),
  2. zu Haftpflichtversicherungen einschließlich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  3. zur Krankenhaustagegeldversicherung,
  4. zur Unfallversicherung (mit Ausnahme der Beiträge zur Unfall-Rehabilitations-Versicherung bei Ausfall von Kassenleistungen),
  5. zur Sterbegeldversicherung.

9.3.7 Im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Sicherung (§ 23 Absatz 2 Satz 3)

Ein Abzug nach § 23 Absatz 2 Satz 1 ist nach § 23 Absatz 2 Satz 3 nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung vorliegt oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden.

9.3.7.1 Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt zum Beispiel bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor.

9.3.7.2 Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (zum Beispiel bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden). Eine drittfinanzierte Sicherung ist zum Beispiel bei Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gegeben.

9.3.7.3 Besteht für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, gelten die Angehörigen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds nicht als bereits abgesichert. Für sie besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung. Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten nicht als Dritte im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.

9.3.7.4 Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert. Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist (zum Beispiel die freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohnungsrechtlichen Sinne als krankenversichert.

9.3.8 Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse oder -versicherung nachzuweisen.

10 Frei- und Abzugsbeträge (§ 24 WoFG)

10.1 Maßgeblicher Zeitraum

Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts ist das Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammenzurechnen. Von der Summe der Jahreseinkommen werden die Frei- und Abzugsbeträge entsprechend den Verhältnissen am Tag der Antragstellung (§ 20 Satz 3) abgezogen.

Die Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 werden gewährt, wenn die maßgebenden Voraussetzungen am Tag der Antragstellung erfüllt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Frei- und Abzugsbeträge innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Antragstellung entfallen können oder werden. Wird ein künftiges Einkommen oder ein vergangenes Einkommen zugrunde gelegt und liegen die für Frei- und Abzugsbeträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Tag der Antragstellung noch nicht/nicht mehr vor, wohl aber während des Zeitraumes der Einnahmenerzielung, so fallen Frei- und Abzugsbeträge bei der Einkommensprüfung dennoch an.

10.2 Voraussetzungen für die Gewährung von Freibeträgen (Absatz 1)

10.2.1 Schwerbehinderung

  1. Absetzung eines Freibetrages in Höhe von 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
    1. von 100 oder
    2. ab 80, wenn er häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist.
  2. Absetzung eines Freibetrages in Höhe von 2100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn er häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist.

10.2.1.1 Die Schwerbehinderteneigenschaft und der Grad der Behinderung soll durch Vorlage

  1. eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX oder
  2. eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX, der nicht älter als fünf Jahre sein darf,

nachgewiesen werden.

Bei Volljährigen ist der Nachweis nicht erforderlich, wenn in Fällen häuslicher Pflege die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und § 26c Absatz 5 Satz 1 BVG nachgewiesen ist.

Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 3 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen dieses Behinderungsgrades bestehen konkrete Zweifel.

Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 2 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 80 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen dieses Behinderungsgrades bestehen konkrete Zweifel.

10.2.1.2 Als Nachweis genügen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Absatz 4 des Zweiten Teils SGB IX in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums.

10.2.1.3 Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während der Dauer von fünf Jahren nach seiner Erteilung, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Ausweis oder die Bescheinigung eingezogen oder in maßgebenden Merkmalen berichtigt worden ist.

10.2.1.4 Die häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für pflegebedürftige Menschen, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind, wie folgt nachzuweisen:

  1. durch das Merkzeichen „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX ode4
  2. durch Vorlage eines Bescheides oder einer Bescheinigung der zuständigen Stelle
    1. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII,
    2. über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären,
    3. über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Absatz 1 LAG oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LAG,
    4. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI.

10.2.2 Junge Ehepaare

Bei jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, erfolgt die Absetzung eines Freibetrages in Höhe von 4 000 Euro bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 20 Satz 3).

10.2.3 Kinder unter 12 Jahren

Für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG oder eine Leistung im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 EStG oder § 4 Absatz 1 BKGG gewährt wird, erfolgt die Absetzung eines Freibetrages in Höhe von 600 Euro. Weitere Voraussetzungen sind, dass die antragsberechtigte Person

  1. allein mit Kindern zusammen wohnt,
  2. zur Einkunftserzielung eine nichtselbstständige oder selbstständige Arbeit, Tätigkeit in Land- und Forstwirtschaft oder im Gewerbebetrieb ausübt oder eine Ausbildung im Sinne der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung, zum Beispiel der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder der beruflichen Rehabilitation, durchführt und
  3. die Wohnung wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur gelegentlich verlassen wird, so dass für Kinder unter 12 Jahren eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist.

Der Freibetrag wird als Ausgleich für Kinderbetreuungskosten durchschnittlicher Höhe ohne konkreten Kostennachweis gewährt. Er fällt also unabhängig davon an, ob entsprechende Betreuungskosten tatsächlich aufgewendet und nachgewiesen werden.

10.2.4 Kinder von 16 bis 24 Jahren

Absetzung eines Freibetrages in Höhe von bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind im Alter von 16 bis 24 Jahren eigenes Einkommen erzielt (zum Beispiel Ausbildungsvergütung, Unterhaltszahlungen von einem nicht im Haushalt lebenden Elternteil, Halbwaisenrente). Der Freibetrag wird je Kind nur bis zur Höhe des eigenen Einkommens gewährt, höchstens jedoch 600 Euro.

10.3 Eigenes Einkommen eines zum Haushalt rechnenden Kindes

10.3.1 Eigenes Einkommen im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 5 des zum Haushalt rechnenden Kindes ist die Summe aus den positiven Einkünften nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 21 Absatz 1, § 22) und den Einnahmen nach § 21 Absatz 2, § 22 nach Abzug der Werbungskosten und Aufwendungen nach § 21 Absatz 3 und unter Berücksichtigung des Abzuges gemäß § 23.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens bleibt das eigene Einkommen des zum Haushalt rechnenden Kindes bis zur Höhe von 600 Euro außer Betracht. Dies gilt nicht, wenn das Kind alleiniges Haushaltsmitglied ist.

10.3.2 Haushaltsangehörige Kinder müssen das Kindschaftsverhältnis des § 32 EStG erfüllen.

10.4 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (Absatz 2)

10.4.1 Unterhaltspflichtig kraft Gesetzes sind folgende Personen:

  1. Ehegatten untereinander (§§ 1360, 1361 BGB),
  2. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander (§ 5 LPartG),
  3. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB),
  4. bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
    1. der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB),
    2. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Absatz 1 bis 4 BGB),
    3. die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615 l Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 BGB),
  5. geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB),
  6. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander (§§ 12 und 16 LPartG).

10.4.2 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind gemäß § 24 Absatz 2 zur Ermittlung des Gesamteinkommens abzusetzen. Die Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen. Tatsächlich erbrachte Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe zu berücksichtigen.

10.4.3 Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines/einer Haushaltsangehörigen gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung).

10.4.4 Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen auch Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.

10.4.5 Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, so werden die aufgewandten Unterhaltsleistungen haushaltsangehöriger Haushaltsmitglieder bis zur Höhe des urkundlich mit Titel oder Bescheid festgestellten Betrages abgesetzt.

10.4.6 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 10.4.5 nicht vor, so gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen, sofern diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, höchstens folgende Abzugsbeträge:

  1. bis zu 3 000 Euro
    1. für einen Haushaltsangehörigen/eine Haushaltsangehörige der/die auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet wie zum Beispiel Eltern, die für ihr auswärts studierendes Kind die Miete zahlen (zu Berufsausbildung siehe auch Nummer 10.4.7),
    2. für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende unterhaltsberechtigte Person (zum Beispiel in einem Pflegeheim),
  2. bis zu 6 000 Euro
    für einen beziehungsweise eine nicht zum Haushalt zugehörig dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin.

10.4.7 Berufsausbildung (im Sinne des § 24 Absatz 2 Nummer 1)

Als Berufsausbildung im Sinne des § 24 Absatz 2 Nummer 1 ist jede Ausbildung anzusehen, welche die zur Ausübung eines künftigen Berufes notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine Promotion, die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 BBiG), die Berufsausbildung behinderter Menschen auf Grund einer Regelung nach den §§ 64 bis 67 BBiG oder nach § 42k HwO sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61 SGB III.

Ob die Berufsausbildung abgeschlossen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufes befähigt, kann noch andauern, wenn eine gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird.

Der Besuch von ein- bis zweistündigen Tageskursen (Abendkursen) kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

10.4.8 Geschiedene oder dauernd getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner sind kein Haushaltsmitglied, wenn sie mit dem Unterhaltspflichtigen keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Einkommensermittlung nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 6. Mai 2002 (ABl. S. 566) außer Kraft.