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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen im Land Brandenburg


vom 10. September 2012
(ABl./12, [Nr. 40], S.1383)

1 Allgemeines

Gemäß § 7 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) sind forstliche Rahmenpläne darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse erforderlichen Funktionen des Waldes zu sichern.

Grundlage dafür ist die Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes, die für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Erholung der Bevölkerung von zunehmender Bedeutung sind.

Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar, die der Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge dienen.

Ihre Berücksichtigung ist deshalb unerlässlich für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes (§ 4 Absatz 2 LWaldG), bei behördlichen Entscheidungen insbesondere im Rahmen von Waldumwandlungsverfahren (§ 8 Absatz 2 LWaldG) sowie bei allen sonstigen den Wald betreffenden Planungen und Maßnahmen Dritter (§ 6 LWaldG).

2 Erfassung

Die Erfassung der Waldfunktionen erfolgt eigentumsübergreifend und flächendeckend.

Es handelt sich um eine Erhebung, die keine Planungsaussagen enthält. Die Erfassung wird in periodischen Abständen überprüft (letzter Stand: 31.12.2010) und jährlich zum 01.01. fortgeschrieben.

Jede Waldfläche dient dem Schutz, der Nutzung und Erholung in unterschiedlichem Maße. Im Rahmen der Waldfunktionenkartierung werden nur Waldflächen mit einer besonderen Bedeutung für Schutz und Erholung erfasst.

Es wird unterschieden zwischen Waldfunktionen, die von Amts wegen durch die Forstbehörde festzustellen sind (wie beispielsweise der Bodenschutz-, Lärmschutz-, Sichtschutz-, Waldbrandschutz- und Erholungswald) sowie Waldfunktionen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften und -verordnungen bestehen und nachrichtlich zu übernehmen sind (wie Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete etc.).

Für die Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen ist die untere Forstbehörde zuständig.

Wesentliche Grundlagen sind die von der obersten Forstbehörde erlassene „Liste der Waldfunktionen des Landes Brandenburg“ sowie die „Anleitung zur Ausweisung und Kartierung von Waldfunktionen im Land Brandenburg“ (Kartieranleitung) in der jeweils aktuellen Fassung.

3 Darstellung

Die kartografische Darstellung der Waldfunktionen erfolgt im Maßstab 1 : 10 000. Die grafische Umsetzung richtet sich nach der Kartieranleitung.

Die Nutzfunktion des Waldes wird nicht gesondert dargestellt. Sie ergibt sich aus der Darstellung des Waldes.

Überlagerungen mehrerer Funktionen sind möglich. Es erfolgt keine Abwägung beziehungsweise Prioritätensetzung.

4 Dokumentation/Weitergabe

Die untere Forstbehörde erstellt die Waldfunktionenkarte mit den dazugehörigen Legenden.

Die Karten können bei den Dienststellen der unteren Forstbehörde von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Die Landes- und Regionalplanungsbehörden, Fachbehörden, Planungsbüros sowie Flächeneigentümer erhalten auf Anforderung die Karten in analoger oder digitaler Form durch die untere Forstbehörde.

Die Festlegungen der Gebührenordnung bleiben hiervon unberührt.

Über die Waldfunktionenkartierung und deren Ergebnisse wird in geeigneter Weise durch die untere Forstbehörde informiert.

5 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.