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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums der Finanzen zur Auslegung der Bescheinigungsrichtlinien zu den §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes


vom 7. September 2012
(ABl./12, [Nr. 39], S.1359)

Zur Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bekannt gegeben:

Für den Nachweis, dass Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder für Ausbauten, zum Beispiel des Dachgeschosses zur Erweiterung der Nutzfläche oder im Rahmen von Umnutzungen, für die sinnvolle Nutzung unerlässlich sind und ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv ausgeschlossen ist (vgl. Nummer 2.8 der Bescheinigungsrichtlinien zu §§ 7i, 10f, 11b EStG), ist die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich, sofern sich nicht im Ausnahmefall bereits aus anderen Tatsachen (zum Beispiel nicht zeitgemäßer Umfang der Nutzfläche oder bauphysikalische Sensibilität eines Gebäudes) ergibt, dass eine denkmalgemäße Nutzung objektiv ausgeschlossen ist.

Die Aufwendungen sind dann bescheinigungsfähig, wenn sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass die Erweiterung der Nutzfläche oder die Ausbauten erforderlich waren, um das Baudenkmal wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

Aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss sich ergeben, ob die Aufwendungen zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu dessen sinnvoller Nutzung ohne die Erweiterung der Nutzfläche oder den Ausbau einen Überschuss oder ein Defizit ergeben. Ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne Berücksichtigung der Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder des Ausbaus ein Überschuss, können die Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder für Ausbauten nicht bescheinigt werden.

Ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne Berücksichtigung der Erweiterung der Nutzfläche oder des Ausbaus ein Defizit, so ist gegenüberzustellen, ob die Aufwendungen zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu dessen sinnvoller Nutzung unter Berücksichtigung der Nutzflächenerweiterung oder des Ausbaus einen Überschuss oder ein Defizit ergeben.

Ergeben sich unter Berücksichtigung der Gebäudeteile zur Nutzflächenerweiterung oder des Ausbaus eine Kostendeckung oder ein Überschuss, können die Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder für Ausbauten bescheinigt werden. Ergibt sich ein Defizit, können die Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder für Ausbauten nur dann bescheinigt werden, wenn dieses Defizit als unwesentlich anzusehen ist. Das Defizit ist jedenfalls dann als unwesentlich anzusehen, wenn es nicht mehr als 10 Prozent des Defizits beträgt, das sich ohne Berücksichtigung der Erweiterung der Nutzfläche oder des Ausbaus ergibt.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muss sich auf das Kalenderjahr nach der Fertigstellung beziehen und Folgendes enthalten:

1 die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung (die Kosten für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder für Ausbauten sind gesondert auszuweisen).

1.1 Maßgeblich für die Finanzierungskosten sind die Gesamtkosten, für die Abschreibungen die Baukosten. Für die jeweilige Berechnung finden die Vorschriften gemäß §§ 5 bis 11a, 25 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BV) in der jeweils geltenden Fassung analoge Anwendung.

1.2 Von den Gesamtkosten abzuziehen sind alle tatsächlich geleisteten staatlichen oder privaten Zuwendungen und Zuschüsse beziehungsweise verbindlich zugesagte staatliche oder private Zuwendungen und Zuschüsse.

Kommt ein rechtsverbindlicher Zuwendungsbescheid, eine Zusicherung hierzu oder eine vertragliche Absprache - insbesondere mit privaten Förderstiftungen - nur dadurch nicht zustande, dass der Verfügungsberechtigte oder Veranlasser trotz Aufforderung keine entsprechenden Antragsunterlagen eingereicht oder andere Mitwirkungsakte in zurechenbarer Weise unterlassen hat, so muss er sich den Zuwendungsbetrag für den Zeitpunkt anrechnen lassen, an dem er bei ordnungsgemäßer Antragstellung beziehungsweise Mitwirkung die Mittel hätte in Anspruch nehmen können.

1.3 Die sich aus der Differenz von 1.1 und 1.2 ergebenden Investitionskosten sind als jährliche Finanzierungskosten für das Investitionskapital auszuweisen. Maßgebend ist der vereinbarte Zinssatz, höchstens jedoch der marktübliche Zinssatz (Fremdkapitalzinsen). Das gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Investitionskapital ohne eine Kreditaufnahme finanzieren kann (Eigenkapitalzinsen). Bei den Finanzierungskosten sind die Aufwendungen für die Darlehenstilgung nicht zu berücksichtigen, da diese eine Vermögensvermehrung zur Folge haben.

1.4 Als Kosten der Bewirtschaftung eines Denkmals kommen die laufenden Instandhaltungskosten, Abschreibung, das Mietausfallwagnis, Verwaltungskosten und Betriebskosten in Betracht.

Vorbehaltlich anderer Nachweise des Verfügungsberechtigten für die Berechnung der Bewirtschaftungskosten können die §§ 24 ff. II. BV analog herangezogen werden.

2 die Erträge und Gebrauchsvorteile (die Erträge oder Gebrauchsvorteile aus neuen Gebäudeteilen zur Erweiterung der Nutzfläche oder aus Ausbauten sind gesondert auszuweisen).

2.1 Die darzustellenden Erträge beziehungsweise Gebrauchsvorteile aus dem Schutzobjekt müssen nachhaltig erzielbar sein. Hierbei handelt es sich in erster Linie um ortsübliche Miet- und Pachtzinseinnahmen für realisierbare Wohn- und Gewerbeflächen im Schutzobjekt. Soweit Verfügungsberechtigte ihr Denkmal selbst nutzen wollen, sind als Gebrauchsvorteil fiktiv die nachhaltig erzielbaren Erträge aus dem Denkmal anzusetzen. Hierbei können im Rahmen der Bewirtschaftungskosten die Betriebskosten, jedoch keine Verwaltungskosten und kein Mietausfallwagnis Berücksichtigung finden.

2.2 Die steuerlichen Begünstigungen sind pauschal mit 1 Prozent der nach §§ 7i, 10f und 11b EStG begünstigten Baukosten anzunehmen. Diese sind auf der Einnahmeseite der Wirtschaftlichkeitsberechnung auszuweisen.

Abweichend davon kann der individuelle Steuervorteil nachgewiesen werden. Die Ermittlung hat mittels einer Prognoseberechnung der Verfügungsberechtigten für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erfolgen. Hierfür ist zunächst eine individuelle Steuerberechnung erforderlich, die von einer/einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein zu bescheinigen ist. Aus dieser Berechnung muss hervorgehen, wie sich das individuell zu versteuernde Einkommen mit und ohne steuerliche Begünstigung für den Berechnungszeitraum entwickeln wird. Dabei sind auch gegebenenfalls Verlustvorträge beziehungsweise Verlustrückträge zu berücksichtigen. Der letztlich anzusetzende Steuervorteil ist der durchschnittliche Wert über 30 Jahre.

Legt der Verfügungsberechtigte eine Nichtveranlagungsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes vor, ist davon auszugehen, dass ein steuerlicher Vorteil nicht besteht.

Ergibt sich durch die Wirtschaftlichkeitsberechnung, dass Aufwendungen für Erweiterung der Nutzfläche oder Ausbauten bescheinigungsfähig sind, ist in die Bescheinigung folgender Hinweis aufzunehmen:

„Anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde belegt, dass Aufwendungen für die Erweiterung der Nutzfläche oder Ausbauten in Höhe von … € zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals wirtschaftlich erforderlich waren.“

Der Runderlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen