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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten und der Ministerien über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Beschäftigte des Landes Brandenburg (VV VAnBGV)


vom 5. September 2012
(ABl./12, [Nr. 39], S.1350)

Der Ministerpräsident und alle Ministerien des Landes Brandenburg erlassen zur Ausführung des § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 57 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) folgende Verwaltungsvorschrift:

Präambel

Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der Grundlagen eines am Gemeinwohl ausgerichteten öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Stellung Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, schaden dem Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Behörde in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei ihren Dienstgeschäften nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten  Belohnungen, Geschenke und sonstigen Vorteile (Vorteile) leiten zu lassen. Das darf es im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht geben. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Diese Regelung dient daher dem Schutz des Ansehens des öffentlichen Dienstes, aber auch der Sicherheit der Betroffenen im Umgang mit dieser Problematik.

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten und für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen des Landes Brandenburg.

Sie gilt sinngemäß für die Richterinnen und Richter (§ 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 [GVBl. I Nr. 18]).

Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Ausbildung Beschäftigte des Landes Brandenburg.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für Praktikantinnen und Praktikanten, sofern eine entsprechende einzelvertragliche Regelung besteht.

Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Verwaltung des Landtages und den Landesrechnungshof. Es wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden.

Der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden.

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Beamtinnen und Beamte

Gemäß § 42 Absatz 1 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen von diesem generellen Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Vorteile) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 57 LBG. Das Verbot gilt auch während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 72 Satz 1 LBG.

2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende

Tarifbeschäftigte dürfen Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen (Vorteile) in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers möglich; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 3 Absatz 3 TV-L). Entsprechendes gilt auch für außertariflich Beschäftigte. Das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ohne Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, dass die Zuwendungen noch während des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sind.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Auszubildende sinngemäß; bei ihnen stellt das grundsätzliche Annahmeverbot eine Nebenpflicht zum Ausbildungsverhältnis dar, die aus der allgemeinen Treuepflicht folgt.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Beschäftigte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte) sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten.

3.2 „Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile“

Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile im Sinne des § 42 BeamtStG, § 57 LBG und der arbeitsrechtlichen/tarifrechtlichen Bestimmungen sind alle Vorteile wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art, die der oder dem Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, ohne dass sie oder er einen Rechtsanspruch darauf hat.

Neben der Zuwendung von Bargeld und Sachwerten können auch andere Leistungen als Vorteile in Betracht kommen. Um eine Belohnung, ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil kann es sich daher beispielsweise unter anderem handeln bei:

  1. Einladungen mit Bewirtungen,
  2. Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (zum Beispiel Vorträge, Gutachten),
  3. Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften,
  4. Gewährung zinsgünstiger, nicht zu üblichen Konditionen gewährter Darlehen,
  5. Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen,
  6. Beteiligung an Lieferungen an eine Behörde,
  7. Einladungen zu oder Mitnahme auf Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung,
  8. erbrechtlichen Begünstigungen (zum Beispiel durch Vermächtnis oder Erbeinsetzung),
  9. kostenloser oder kostengünstiger Überlassung von Unterkunft, Kraftfahrzeugen oder anderen Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Baumaschinen, Kraftstoff) zum Gebrauch oder Verbrauch,
  10. Gewährung von Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheinen oder Flugtickets (einschließlich Upgrades), Teilnahme an Bonussystemen, Telefonkarten, Gutscheinen, kostenloser oder verbilligter Teilnahme an Veranstaltungen, zum Beispiel kultureller oder sportlicher Art, Regattabegleitfahrten, Messen (zum Beispiel CeBit) etc.,
  11. unentgeltlichen Arbeitsleistungen (zum Beispiel Hausbau, Gartenpflege),
  12. sonstigen Zuwendungen jeder Art, auch immateriellen Vorteilen wie zum Beispiel Ehrungen von dritter Seite; Preisverleihungen etc., soweit sie nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen, die überwiegend staatlich finanziert werden, erfolgen.

Auf den wirtschaftlichen Wert des Vorteils kommt es nicht an. Das gilt selbst dann, wenn wegen des geringen materiellen oder immateriellen Wertes des Vorteils objektiv eine Beeinträchtigung der Unbefangenheit oder des dienstlichen Handlungswillens des oder der Beschäftigten nicht zu befürchten ist; denn diese oder dieser muss jeden Anschein vermeiden, sie oder er sei bei ihrer oder seiner Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil unmittelbar oder im Auftrag von Dritten gewährt wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein Vorteil der oder dem Beschäftigten unmittelbar zugute kommt oder Dritte (zum Beispiel Ehegatten/Partner, Angehörige, Bekannte, Nachbarn, Vereine etc.) einen Vorteil erhalten.

Beschäftigte sollen sich in allen Zweifelsfällen an ihre zuständige Stelle oder die Antikorruptionsbeauftragte oder den Antikorruptionsbeauftragten wenden.

3.3 Bezogenheit auf das Amt (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG) beziehungsweise die Tätigkeit (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 1 TV-L)

In Bezug auf das Amt/die Tätigkeit ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die oder der den Vorteil Gewährende sich nach den Umständen des Falles davon leiten lässt, dass Beschäftigte ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben beziehungsweise eine bestimmte Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ein Bezug zu einer bestimmten (Amts-)Handlung ist nicht erforderlich. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben der Beamtinnen oder Beamten stehende Nebentätigkeit. Entsprechendes gilt für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

  1. Nicht in Bezug auf das Amt beziehungsweise die Tätigkeit gewährt sind Aufmerksamkeiten unter Beschäftigten (zum Beispiel aus Anlass von Geburtstagen oder Dienstjubiläen etc.), die üblicherweise zwischen ihnen aus persönlichen Anlässen ausgetauscht werden (zum Beispiel Bücher, Blumen, Kuchen etc.).
  2. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der oder des Beschäftigten gewährt werden, sind nicht in Bezug auf das Amt beziehungsweise die Tätigkeit gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der oder des Beschäftigten verknüpft sein. Erkennt die oder der Beschäftigte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter Nummer 7 dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

3.4 „Annahme“

Die Annahme eines Vorteils liegt in seiner tatsächlichen Entgegennahme mit dem Willen, ihn zu behalten oder über ihn zu verfügen. Gleiches gilt, wenn die oder der Beschäftigte die Entgegennahme durch eine ihr oder ihm nahestehende Person anregt oder duldet, also etwa durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Eine Annahme liegt auch vor, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weitergegeben oder einer sozialen oder karitativen Einrichtung gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Schlüssiges Verhalten, durch das der Annahmewille erkennbar wird, genügt.

Die Erklärung, den Vorteil nicht annehmen zu wollen, reicht für den Ausschluss einer Annahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr die sofortige Rückgabe oder Zurückweisung des Vorteils. Wird ein Geldbetrag auf das Konto der oder des Beschäftigten überwiesen, ist der Betrag unverzüglich zurückzuüberweisen. Wird der oder dem Beschäftigten ein Geschenk nach Hause geschickt oder in der Dienststelle für sie oder ihn hinterlassen, muss sie oder er es unverzüglich zurücksenden oder die zuständige Stelle um Zustimmung zur Annahme ersuchen.

4 Ausnahmen vom Verbot der Annahme und Zustimmung zur Annahme

Beschäftigte dürfen Vorteile nur dann annehmen, wenn eine stillschweigende Zustimmung nach Nummer 4.1 vorliegt oder die Zustimmung im Einzelfall von der zuständigen Stelle erteilt wurde (Nummer 4.2). Eine Zustimmung ist ausgeschlossen, wenn der Eindruck einer (versuchten) Einflussnahme auf dienstliches Handeln (oder Unterlassen) besteht.

Finanzielle Zuwendungen (zum Beispiel Bargeld, Einkaufsgutscheine, Gutscheine und betragsmäßige oder prozentuale Ermäßigungen auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen) hat die oder der Beschäftigte ausnahmslos zurückzuweisen; die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten (vgl. Nummer 6). Erkennt die oder der Beschäftigte, dass mit der Gewährung des Vorteils offensichtlich eine Beeinflussung ihrer oder seiner Person herbeigeführt werden soll, so hat sie oder er den Vorteil ebenfalls sofort zurückzuweisen; auf die bestehende Anzeigepflicht nach Nummer 7 wird hingewiesen.

4.1 Stillschweigende Zustimmung

Für die nachstehend aufgeführten Fälle gilt die Zustimmung zur Annahme als stillschweigend erteilt, sofern die zuständige Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt:

  1. Geringfügige Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Reklameartikel einfacher Art wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke), sofern sie einen (Verkehrs-) Wert bis zu 15 Euro pro Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber im Kalenderjahr nicht übersteigen.
  2. Die übliche und im Hinblick auf den Anlass angemessene Bewirtung bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen oder bei Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen die oder der Beschäftigte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr oder ihm durch das Amt mit auferlegten gesellschaftlichen Repräsentationsverpflichtungen mit Bezug auf ihr oder sein Aufgabengebiet teilnimmt (zum Beispiel Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, diplomatische Veranstaltungen, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen, Partnerschaften, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); die gesellschaftliche Vertretung beschränkt sich dabei auf die Behördenleitung und die von ihr im Einzelfall schriftlich beauftragten Beschäftigten.
  3. Freikarten für Veranstaltungen gesellschaftlicher Art außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen die oder der Beschäftigte zum Zwecke der Repräsentation ihrer oder seiner Behörde teilnimmt; die gesellschaftliche Vertretung beschränkt sich auch hier auf die Behördenleitung und die von ihr im Einzelfall schriftlich beauftragten Beschäftigten und setzt voraus, dass die Teilnahme mit Blick auf den zu verantwortenden Aufgabenbereich nach allgemeiner Anschauung als üblich beziehungsweise angemessen gilt. Entscheidend ist daher, dass die oder der Beschäftigte die Dienststelle gerade bei der konkreten Veranstaltung repräsentiert.
  4. Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel die Abholung einer oder eines Beschäftigten mit einem Wagen vom Bahnhof).
  5. Die Teilnahme an Mitarbeiterveranstaltungen, Betriebsausflügen, Jubiläen und Feiern eines Betriebes oder Unternehmens, dem die oder der Beschäftigte im Zeitpunkt der Veranstaltung zur Ausübung des Dienstes oder zur Ausbildung zugewiesen ist.

Hat die oder der Beschäftigte Zweifel, ob die Zustimmung zur Annahme des Vorteils gemäß Nummer 4.1 als stillschweigend erteilt gilt, hat sie oder er die Zustimmung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

4.2 Einzelfallbezogene Zustimmung

Bei der Erteilung der Zustimmung und dem Verfahren ist Folgendes zu beachten:

4.2.1  Sofern kein Fall der stillschweigenden Zustimmung vorliegt, ist vor der Annahme von Vorteilen bei der zuständigen Stelle (vgl. Nummer 6) schriftlich die Zustimmung zu beantragen.

Bei Anträgen auf Zustimmung zur Annahme sind die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber, der Anlass der Zuwendung, die Art der Zuwendung und deren Verkehrswert anzugeben. Etwaige Anschreiben der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers sind dem Antrag beizufügen.

War die Einholung einer Zustimmung im Vorfeld aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich oder war die Gewährung des Vorteils zunächst nicht absehbar, ist der Vorteil grundsätzlich nur unter erklärtem Vorbehalt entgegenzunehmen und die Zustimmung zur Annahme unverzüglich nachträglich zu beantragen. Ausnahmsweise kann auf die Erklärung des Annahmevorbehaltes verzichtet werden, wenn die Annahme protokollarischen Gepflogenheiten entspricht.

Mit dem Antrag hat die oder der Beschäftigte eine Erklärung abzugeben, mit der sie oder er sich verpflichtet, die Zuwendung oder deren Verkehrswert an eine soziale oder karitative Einrichtung weiterzuleiten. Die soziale oder karitative Einrichtung ist konkret zu bezeichnen. Im Antrag hat die oder der Beschäftigte auch zu erklären, in welcher Beziehung sie oder er zu der sozialen oder karitativen Einrichtung steht, an die sie oder er die Zuwendung weiterleiten wird.

4.2.2  Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung hängt von den konkreten Umständen ab und hat ausdrücklich und für jeden Einzelfall schriftlich zu erfolgen.

Eine Zustimmung nach Nummer 4.2 darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu befürchten ist, dass die Annahme des Vorteils den Dienstpflichten beziehungsweise arbeitsrechtlichen/tarifrechtlichen Pflichten der oder des Beschäftigten widerspricht, ihre oder seine objektive Amtsführung beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck einer Befangenheit entstehen lassen könnte. Wenn mit dem Vorteil von Seiten der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns der oder des betroffenen Beschäftigten beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, darf die Zustimmung nicht erteilt werden.

Allein die Tatsache, dass außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die Annahme bestimmter Vorteile üblich ist, kann eine Zustimmung zur Annahme nicht begründen.

Die oder der Antikorruptionsbeauftragte ist über die Entscheidung zu informieren.

4.2.3  Wird der Annahme unter der Auflage zugestimmt, den Vorteil oder dessen Verkehrswert an eine soziale oder karitative Einrichtung weiterzugeben, hat die oder der betroffene Beschäftigte die Zuwendungsgeberin oder den Zuwendungsgeber hierüber selbst schriftlich zu unterrichten (Musterbrief Variante 1). Auf die Unterrichtung der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers ist zu verzichten, wenn die Annahme protokollarischen Gepflogenheiten entspricht. Die oder der Beschäftigte hat die zuständige Stelle (vgl. Nummer 6) von der Weitergabe in Kenntnis zu setzen.

Wird die Zustimmung zur Annahme nachträglich abgelehnt, ist die oder der Beschäftigte zugleich aufzufordern, den Vorteil binnen zwei Wochen an die Zuwendungsgeberin oder den Zuwendungsgeber zurückzugeben (Musterbrief Variante 2). Die oder der Beschäftigte hat die zuständige Stelle (vgl. Nummer 6) von der Rückgabe in Kenntnis zu setzen.

Die Rückgabe des Vorteils erfolgt nicht, wenn die oder der Beschäftigte den Vorteil als Repräsentantin oder Repräsentant ihres oder seines Dienstherrn beziehungsweise ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihres oder seines Arbeitgebers entgegengenommen hat oder die Rückgabe untunlich ist.

Eine Rückgabe ist untunlich, wenn

  1. sie als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden könnte,
  2. die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber die Rücknahme verweigert oder wahrscheinlich verweigern wird oder
  3. der Aufwand der Rücksendung erheblich größer ist als der Wert der Zuwendung.

In diesem Fall hat die oder der Beschäftigte den Vorteil der zuständigen Stelle zu übergeben.

Die zuständige Stelle hat von der oder dem Beschäftigten an sie übergebene Zuwendungen oder ihren Verkaufserlös grundsätzlich einem sozialen Zweck zuzuführen, soweit ihre Überlassung oder Verwertung je nach Eigenart oder Zustand nicht mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand oder Kosten verbunden ist. In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber durch die betroffene Beschäftigte oder den betroffenen Beschäftigten mit einem Schreiben über den Grund der Nichtannahme und über die Zuführung der Zuwendung zu einem sozialen Zweck zu informieren (Musterbrief Variante 1). Die oder der Beschäftigte hat die zuständige Stelle von der Erledigung in Kenntnis zu setzen.

4.3 Nimmt die oder der Beschäftigte einen Vorteil als Repräsentantin oder Repräsentant für ihren oder seinen Dienstherrn beziehungsweise ihre oder seine Arbeitgeberin oder ihren oder seinen Arbeitgeber entgegen, so hat sie oder er ihn unverzüglich der zuständigen Stelle (vgl. Nummer 6) abzuliefern.

4.4 Lehrerinnen und Lehrern kann die Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen erteilt werden, die von Eltern oder Schülerinnen und Schülern aus Anlass des Abschlusses des Schulbesuches oder einer Verabschiedung überreicht werden.

4.5 Die Zustimmung der zuständigen Stelle zur Annahme eines Vorteils schließt eine Strafbarkeit der Tat nicht aus, wenn der Vorteil von der oder dem Beschäftigten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

4.6 Für die Teilnahme an Informations- und Repräsentationsreisen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die die Reisekosten oder sonstige, damit zusammenhängende Nebenkosten (zum Beispiel Kosten für die Übernachtung und Verpflegung) übernehmen, ist die vorherige Zustimmung bei der zuständigen Stelle (vgl. Nummer 6) einzuholen.

Die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen von Firmen oder anderen privatrechtlichen Institutionen, welche die mit der Veranstaltung zusammenhängenden Kosten ganz oder teilweise übernehmen, ist nur zustimmungsfähig, wenn die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen, an der Teilnahme ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und die Beeinflussung eines laufenden oder absehbaren Dienstgeschäftes auszuschließen ist.

Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, das heißt im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme. Eine Zustimmung nach § 42 Absatz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 57 LBG beziehungsweise nach § 3 Absatz 3 TV-L entbindet nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen (zum Beispiel über kostenlose Verpflegung).

5 Informationen über die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

5.1 Beamtinnen und Beamte

5.1.1 Dienstrecht

Wird eine Beamtin oder ein Beamter in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer Tat, die sich auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils (§ 24 Absatz 1 BeamtStG).

Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen stellt ein Dienstvergehen dar, so dass der Beamtin oder dem Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts drohen können.

Nach ständiger und übereinstimmender Rechtsprechung der Disziplinargerichte von Bund und Ländern kommt bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht

  1. bei der Annahme baren Geldes (wegen der in diesem Fall zu überwindenden besonders hohen Hemmschwelle),
  2. wenn die Beamtin oder der Beamte die als Gegenleistung von ihm oder ihr erwartete Amtshandlung begangen hat oder zu begehen verspricht (wegen des darin liegenden zusätzlichen strafrechtlichen und dienstrechtlichen Unrechts) oder
  3. bei der Ausnutzung ihr oder ihm dienstlich nachgeordneter Personen für private Zwecke (etwa für den Bau ihres oder seines Hauses).

In diesen Fällen ist gegen die Beamtin oder den Beamten stets ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Erwägung zu ziehen.

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist ferner geboten bei Verstößen mittlerer Schwere gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen in Bezug auf das Amt, so namentlich bei wiederholten Verstößen.

Entsteht dem Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Verstoß ein wirtschaftlicher Nachteil, so ist die Beamtin oder der Beamte zum Schadensersatz verpflichtet (§ 48 BeamtStG). Unabhängig davon kann der Dienstherr einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten geltend machen (§ 42 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 57 Absatz 2 LBG), soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf das Land Brandenburg übergegangen ist.

5.1.2  Strafrecht

Zudem kann die Beamtin oder der Beamte strafrechtlich verurteilt werden

  1. wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe, wenn sie oder er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (§ 331 des Strafgesetzbuches [StGB]),
  2. wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe, wenn sie oder er einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass sie oder er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch ihre oder seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde (§ 332 StGB).

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 und 332 StGB steht das Unterlassen der Handlung gleich (§ 336 StGB).

5.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

5.2.1 Arbeits-/Tarifrecht

Die Missachtung der sich aus den Tarifvorschriften ergebenden Verpflichtungen stellt eine Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Auszubildende sinngemäß.

Die Ausführungen unter Nummer 5.1.1 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Tarifbeschäftigte (vgl. § 3 Absatz 7 TV-L), außertariflich Beschäftigte sowie für Auszubildende.

5.2.2  Strafrecht

Soweit Tarifbeschäftigte, außertariflich Beschäftigte oder Auszubildende dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinne des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamtinnen und Beamte nach den §§ 331 und 332 StGB bestraft. Den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind ferner die Tarifbeschäftigten sowie die Auszubildenden, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind.

6 Zuständigkeiten

Über die Zustimmung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde beziehungsweise der letzten obersten Dienstbehörde, ihre oder seine ständige Vertretung oder die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Abteilung, soweit diese Befugnis nicht auf andere Behörden übertragen worden ist (vgl. § 57 Absatz 1 Satz 2 LBG).

Die nach § 57 Absatz 1 Satz 2 LBG zuständige Stelle ist allen Beschäftigten bekannt zu geben.

7 Pflicht zur Anzeige von Zuwendungsangeboten

Entsteht bei der oder dem Beschäftigten der Eindruck, dass die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber mit ihrer oder seiner Zuwendung ihr oder sein dienstliches Handeln beeinflussen will, hat sie oder er dies der zuständigen Stelle (vgl. Nummer 6) unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

8 Unterrichtung der Beschäftigten und sonstige Pflichten der Dienstvorgesetzten/Vorgesetzten

8.1 Die Beschäftigten des Landes Brandenburg sind anlässlich ihrer Einstellung sowie im Falle einer länderübergreifenden Versetzung auf das sich aus § 42 BeamtStG beziehungsweise den arbeitsrechtlichen/tarifrechtlichen Vorschriften ergebende Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sowie auf die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und die einschlägigen Strafbestimmungen durch Aushändigung dieser Verwaltungsvorschrift gegen Unterschrift hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, zu wiederholen und kann auch elektronisch, zumBeispiel durch Bekanntgabe im verwaltungsinternen Intranet, erfolgen.

8.2 Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten sollen etwaigen Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen und §§ 331 bis 334 StGB durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen vorbeugen (zum Beispiel Personalrotation, „Vieraugenprinzip“, unangekündigte Kontrollen). Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse erkennbar nicht geordnet sind, sollen in geldempfindlichen Bereichen und auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, wie zum Beispiel im Beschaffungswesen oder in der Bauauftragsvergabe, nicht eingesetzt werden.

Bei entsprechenden Verdachtsmomenten im Sinne der §§ 331 bis 334 StGB ist stets zu prüfen, ob Strafanzeige zu erstatten ist.

Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.

9 Ergänzende Anordnungen

Die obersten Dienstbehörden und Arbeitgeber können ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um den speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Bereits bestehende Anordnungen sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung im Widerspruch stehen, entsprechend zu ändern. Die Anordnungen sind dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium mitzuteilen.

Den Beschäftigten in bestimmten Aufgabengebieten (zum Beispiel Vergabe, Beschaffungswesen, Erteilung von Genehmigungen, Vollzug), in denen gesteigerte Korruptionsgefährdung (festzustellen nach Maßgabe der Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg vom 7. Juni 2011 [Antikorruptionsrichtlinie]) gesehen wird, soll für bestimmte Zeiträume aufgegeben werden, Zuwendungen von Personen, mit deren Angelegenheiten sie dienstlich befasst sind, schriftlich anzuzeigen.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 12. April 1996 (ABl. S. 418) außer Kraft.

Anlagen