Zusammensetzung der Kuratorien für die Großschutzgebiete des Landes Brandenburg
Aufgrund des § 58 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28), bestimmt der zuständige Minister für Naturschutz und Landschaftspflege im Benehmen mit dem Ausschuss für Umwelt des Landtages die Zusammensetzung der Kuratorien für die Naturparke und Biosphärenreservate Brandenburgs.
Präambel
Die Kuratorien unterstützen die Großschutzgebiete in ihrer Rolle als Impulsgeber für eine nachhaltige, naturverträgliche Regionalentwicklung. Sie wirken beratend und vermittelnd zwischen den Aufgaben der Großschutzgebietsverwaltungen, den Gemeinden und anderen regional tätigen Behörden und Verbänden. Die Kuratorien haben ein Initiativrecht und das Recht eigene Stellungnahmen abzugeben. Sie haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Verwaltungen der Großschutzgebiete.
1 Zusammensetzung der Kuratorien
1.1 Die nach § 58 Absatz 2 BbgNatSchG jeweils zu bildenden Kuratorien für die Naturparke und Biosphärenreservate setzen sich aus
- einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,
- einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft,
- einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten,
- einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
- jeweils einem Vertreter/einer Vertreterin der Landkreise, deren Gebiet mindestens zehn Prozent des Gebietes des Naturparks oder Biosphärenreservates ausmacht,
- den Vertretern/Vertreterinnen der Ämter und amtsfreien Gemeinden, deren Gebiet zu mindestens fünfzig Prozent im Bereich des Naturparks oder Biosphärenreservats liegt beziehungsweise die mindestens zehn Prozent des Bereichs des Naturparks beziehungsweise Biosphärenreservates einnehmen,
- einem Vertreter/einer Vertreterin des jeweiligen Zweckverbandes beziehungsweise Fördervereins,
- einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der für das Gebiet zuständigen Wasser- und Bodenverbände,
- einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Verbände der Landwirtschaft,
- einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Verbände der Forstwirtschaft,
- einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der für das Gebiet zuständigen Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer,
- einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Verbände des Tourismus und
- zwei Vertretern/Vertreterinnen der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen
zusammen.
1.2 Für die Benennung der unter Nummer 1.1 Buchstabe g bis m aufgeführten Mitglieder reichen die betreffenden Verbände beziehungsweise Kammern bei der/dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerin/Fachminister jeweils einen gemeinsamen Vorschlag ein. Solange sich die unter der Nummer 1.1 Buchstabe h bis l aufgeführten Verbände beziehungsweise Kammern auf einen gemeinsamen Vorschlag nicht einigen, bleibt der jeweilige Kuratoriumssitz unbesetzt. Vorschlagsberechtigt hinsichtlich der übrigen in Nummer 1.1 genannten Mitglieder ist die jeweilige Behörde beziehungsweise Einrichtung.
1.3 Die unter Nummer 1.1 genannten Mitglieder eines Kuratoriums werden durch die/den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerin/Minister ernannt. Jedes Kuratoriumsmitglied darf nur Vertreter je eines Verbandes, einer Kammer, einer Behörde oder einer Einrichtung sein.
1.4 Die Mitgliedschaft endet
- durch Rücknahme der Ernennung auf Antrag der entsendenden Behörde/Einrichtung beziehungsweise auf Antrag des vorschlagenden Verbandes/der voschlagenden Verbände beziehungsweise auf Antrag der vorschlagenden Kammer/Kammern,
- bei Beendigung der Tätigkeit des Mitgliedes für die entsendende Behörde/Einrichtung beziehungsweise den entsendenden Verband/die entsendenden Verbände beziehungsweise die vorschlagende Kammer/die vorschlagenden Kammern,
- bei zweijähriger Nichtteilnahme eines Mitgliedes und seines Stellvertreters an den Sitzungen auf Antrag des Kuratoriums durch Abberufung durch die Ministerin/den Minister. Der entsendenden Behörde/Einrichtung beziehungsweise dem entsendenden Verband oder der entsendenden Kammer wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Jahres einen neuen Vertreter dem Minister zur Ernennung vorzuschlagen.
1.5 Ein Kuratoriumsmitglied kann sich durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter vertreten lassen. Im Falle der Vertretung kann das Kuratoriumsmitglied sein Stimmrecht auf seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter schriftlich übertragen.
2 Bestellung weiterer Mitglieder
2.1 Sofern in einem Kuratorium die Zahl der nach Nummer 1.1 vorgesehenen Mitglieder 19 nicht übersteigt, kann die/der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin/Minister auf Vorschlag des jeweiligen Kuratoriums weitere Mitglieder ernennen, wobei die Mitgliederhöchstzahl im Kuratorium 23 nicht überschreiten darf.
2.2 Die Zahl der Mitglieder eines Kuratoriums darf 23 nur überschreiten, wenn bereits nach Nummer 1.1 mehr als 19 Mitglieder im Kuratorium vertreten sind. In diesem Fall darf die Mitgliederhöchstzahl 29 nicht überschreiten.
3 Verfahrens- und Organisationsfragen
3.1 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Regelungen zum Vorstand, Häufigkeit und Zeitpunkt der Einberufung, Sitzungsverlauf, Beschlussfähigkeit, Niederschrift sowie sonstige Verfahrens- und Organisationsfragen festgelegt werden sollen.
3.2 Die Geschäftsführung des jeweiligen Kuratoriums obliegt dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Großschutzgebiets.
4 Länderübergreifende Naturparke oder Biosphärenreservate
Für länderübergreifende Naturparke oder Biosphärenreservate gelten die Nummern 1 bis 3 nur insoweit, als Einzelheiten der Zusammensetzung des jeweiligen Kuratoriums nicht durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Ländern geregelt sind.
5 Übergangsvorschriften
Bereits aufgrund der alten Rechtslage benannte Vertreter bleiben bis auf weiteres Mitglieder des Kuratoriums und müssen nicht neu berufen werden.
6 Nationalparke
Für Nationalparke gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend, sofern das jeweilige Einrichtungsgesetz nichts anderes regelt.
7 Vertretung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung haben das Recht, zu jeder Sitzung der Kuratorien eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.
8 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass über die „Zusammensetzung der Kuratorien für die Großschutzgebiete des Landes Brandenburg“ vom 30. November 2007 (ABl. 2008 S. 76) außer Kraft.
Potsdam, den 9. Mai 2012
Anita Tack
Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz