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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg sowie den Wechsel in den Dienst des Landes (VV EZEW)


vom 23. März 2012
(ABl./12, [Nr. 15], S.531)

Auf Grund des § 132 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Ernennungsverordnung (ErnennV) vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) erlässt das Ministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen. Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010] - BeamtStG - in Verbindung mit § 119 LBG) findet die Vorschrift entsprechende Anwendung.

2 Ernennungsurkunden

2.1 Anlässe (§ 8 Absatz 1 BeamtStG, § 4 Absatz 3 LBG)

2.1.1 Eine Ernennungsurkunde nach dem jeweiligen Muster der Anlage ist zu erteilen,

  1. wenn nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG

    aa) das Beamtenverhältnis erstmalig begründet wird (Muster 1),
    bb) in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 3 BeamtStG das Beamtenverhältnis erneut begründet wird (Muster 1a),
  2. wenn nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG das bestehende Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird (Muster 2),
  3. wenn nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 BeamtStG

    aa) ein anderes Amt mit anderem Grundgehalt (Muster 3),
    bb) ein anderes Amt mit anderem Grundgehalt, das mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist (Muster 3a),
    cc) ein anderes Amt mit anderem Grundgehalt unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung (Muster 3b),
    dd) ein anderes Amt, welches derselben oder einer anderen Besoldungsgruppe zugeordnet ist, mit gleicher Amtsbezeichnung und Gewährung einer Amtszulage (Muster 3c),

    verliehen wird,
  4. wenn nach § 4 Absatz 3 LBG ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Muster 3) verliehen wird,
  5. wenn sich in den Fällen von Buchstabe b gleichzeitig die Amtsbezeichnung ändert (Muster 4),
  6. wenn nach § 120 LBG ein Amt mit leitender Funktion

    aa) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Muster 5),
    bb) mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Muster 6)

    verliehen wird.

2.1.2 Fällt im Ausnahmefall ein Fall nach Nummer 2.1.1 Buchstabe e mit einem Fall nach Buchstabe c zusammen (Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art bei gleichzeitiger Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt), ist das Muster 4 unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Nummer 2.2.7 entsprechend den Vorgaben der Muster 3 bis 3c zu modifizieren.

2.1.3 Sofern in den Fällen des § 120 Absatz 1 Satz 5 LBG eine Übertragung des Amtes unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommen werden kann oder ein Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung C heraus in ein Amt der Besoldungsordnung W unter Inanspruchnahme der besoldungsrechtlich dafür vorgesehenen Übergangsregelung erfolgen soll, ist je nach dem vorliegenden Einzelfall Muster 3, 3a, 3b oder 3c zu verwenden.

2.2 Inhalt

2.2.1 Die zwingenden Bestandteile der Ernennungsurkunden ergeben sich aus § 8 Absatz 2 BeamtStG. Der Wortlaut ist den beigefügten Mustern zu entnehmen. Entspricht die Urkunde nicht der in § 8 Absatz 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form, ist die Ernennung nichtig (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG). Sie kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG für Fehler nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BeamtStG geheilt werden mit dem Ergebnis, dass die Ernennung von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Fehler nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 BeamtStG können nicht geheilt werden.

2.2.2 Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 4 Absatz 4 Satz 1 LBG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter „mit Wirkung vom ...” und der Zeitpunkt einzusetzen.

2.2.3 Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (§ 4 Absatz 2 Buchstabe a BeamtStG) erfolgt die Angabe der Zeitdauer der Berufung im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG durch den Passus „für die Dauer von … Jahren“ nach der Zeile mit der Angabe des zu begründenden Beamtenverhältnisses.

2.2.4 Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe (§ 4 Absatz 3 Buchstabe a BeamtStG sowie § 4 Absatz 3 Buchstabe b BeamtStG in Verbindung mit § 120 LBG) sind Angaben zur Dauer der Probezeit nicht in die Urkunde aufzunehmen, sondern - unter Berücksichtigung von Kürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten - einzelfallbezogen durch Verwaltungsakt gesondert festzusetzen.

2.2.5 Bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG, bei der die Angabe der die Art bestimmenden Wörter erforderlich ist (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 BeamtStG), soll die Formulierung „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ nicht in der Urkunde enthalten sein.

2.2.6 Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften das Fortbestehen eines bisherigen Beamtenverhältnisses nach brandenburgischem Landesrecht bestimmt (zum Beispiel § 120 LBG), ist die Tatsache des Fortbestehens in der Urkunde anzugeben. Ist die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses durch Einzelfallentscheidung des bisherigen Dienstherrn angeordnet (§ 22 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative BeamtStG), soll dies nicht in der Urkunde angegeben werden.

2.2.7 Bei der Verwendung von Amts- und Dienstbezeichnungen ist Folgendes zu beachten:

2.2.7.1 In der Urkunde ist die Amts- oder Dienstbezeichnung einzusetzen, die in den Besoldungsordnungen oder in sonstigen Vorschriften für das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tätigkeit vorgesehen ist. Befindet sich die oder der zu Ernennende bereits in einem Beamtenverhältnis und wird durch die Ernennung eine andere Amts- oder Dienstbezeichnung verliehen, so ist auch die bisherige anzugeben. Ist ein Beamtenverhältnis noch nicht begründet worden, wird lediglich die Anrede „Frau” oder „Herr” verwendet. Sofern bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis die oder der zu Ernennende berechtigt ist, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen, kann auch diese angeführt werden.

2.2.7.2 Wird ein Amt mit einer Amtsbezeichnung verliehen, die mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist (zum Beispiel Ministerialrätin/Ministerialrat, Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar), ist in der Urkunde nach der Angabe der Amtsbezeichnung in einer neuen Zeile die Angabe „in der Besoldungsgruppe …“ einzusetzen; dies gilt auch, wenn das Amt mit der niedrigsten zugeordneten Besoldungsgruppe verliehen wird. Abweichend von Nummer 2.2.7.1 ist die bisherige Amtsbezeichnung nicht anzugeben, wenn die bisherige Amtsbezeichnung mit der neuen Amtsbezeichnung gleichlautend ist. 

2.2.7.3 Wird ein Amt mit Amtszulage aus einem Amt mit gleichlautender Amtsbezeichnung heraus verliehen (Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd), ist in der Urkunde nach der Angabe der Amtsbezeichnung und der Angabe der Besoldungsgruppe entsprechend Nummer 2.2.7.2 in einer weiteren Zeile die Angabe „mit Amtszulage“ einzusetzen. Abweichend von Nummer 2.2.7.1 ist in diesen Fällen die bisherige gleichlautende Amtsbezeichnung nicht anzugeben.

2.2.8 Staatlich verliehene Titel, akademische Grade und Diplomgrade sollen in der gebräuchlichen Abkürzung oder der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel Verleihungsurkunde) ergibt.

3 Zurruhesetzung (Ruhestand) und Entlassung

3.1 Anlässe

3.1.1 Eine deklaratorische Urkunde nach dem jeweiligen Muster der Anlage erhält, wer

  1. nach §§ 45, 110, 117, 118 oder 122 LBG kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt (Muster 7),
  2. nach §§ 26 oder 28 BeamtStG, § 46 LBG oder § 116 LBG in Verbindung mit § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wird (Muster 8),
  3. nach § 18 Absatz 2 BeamtStG, § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 105 LBG, § 31 BeamtStG oder § 31 Absatz 1 LBG in Verbindung mit § 18 Absatz 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird (Muster 9),
  4. nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes entlassen ist (Muster 10),
  5. nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG wegen Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit entlassen wird (Muster 11) oder
  6. nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BeamtStG als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder Beamtin oder Beamter auf Zeit auf ihr oder sein Verlangen (Entlassung auf eigenen Antrag) entlassen wird (Muster 12).

3.1.2 In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG (auch in Verbindung mit § 120 Absatz 1 LBG) soll eine deklaratorische Urkunde nicht ausgefertigt werden.

3.2 Inhalt

3.2.1 Der Wortlaut der deklaratorischen Urkunden ist den beigefügten Mustern zu entnehmen.

3.2.2 Der Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestandes, der

  • gesetzlich festgelegt ist (zum Beispiel § 45 Absatz 3, § 46 LBG),
  • auf Grund gesetzlicher Regelung zu bestimmen ist (zum Beispiel § 49 Satz 1, § 51 Satz 1 LBG) oder
  • im Einzelfall besonders zu bestimmen ist (zum Beispiel § 49 Satz 1, § 51 Satz 2 LBG),

soll in der Urkunde angegeben werden. Dazu sind nach dem Namen die Wörter „mit Ablauf des ...” und der Zeitpunkt einzutragen. Entsprechendes gilt, wenn nach § 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 LBG die Entlassung für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beantragt und diesem Antrag entsprochen wird.

3.2.3 Tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein, ist weder ein förmlicher Verwaltungsakt noch - bei Zuständigkeit der Landesregierung - ein Kabinettbeschluss erforderlich. Tritt die Rechtsfolge auf Grund eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes ein, dessen sofortige Vollziehbarkeit gegebenenfalls anzuordnen sein wird, so sollen der Erlass des Verwaltungsaktes und die Aushändigung der Urkunde gemeinsam erfolgen.

3.2.4 Ist von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Gebrauch gemacht worden (§ 45 Absatz 3 LBG) oder tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand (§ 122 Satz 1 LBG), soll in der Urkunde nach Muster 7 die Angabe „nach Erreichen der Altersgrenze“ nicht angegeben werden.

3.2.5 In den Urkunden über die Beendigung des Beamtenverhältnisses sollen Dank und Anerkennung für die dem Land Brandenburg geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn Führung und Leistung der Beamtin oder des Beamten dies rechtfertigen. Auf das Aussprechen von Dank und Anerkennung ist zu verzichten, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten die Disziplinarmaßnahmen Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 des Landesdisziplinargesetzes [LDG]) oder Zurückstufung (§ 9 LDG) verhängt worden sind. Dasselbe gilt, wenn diese nur im Hinblick auf § 14 LDG nicht verhängt worden sind oder in einem laufenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist, dass mindestens diese Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können.

4 Vollzug der Urkunden

4.1 Unterzeichnungsbefugnis bei Ernennungen

4.1.1 Soweit die Landesregierung über die Ernennung entscheidet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 ErnennV), unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident (§ 1 Absatz 4 Satz 2 ErnennV). Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unterzeichnet ferner die Ernennungsurkunden der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (§ 1 Absatz 2 ErnennV) in der Ich-Form.

4.1.2 Soweit die oberste Dienstbehörde für die Ernennung zuständig ist, unterzeichnet das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung (siehe Mustertexte der Anlagen), im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in der Ich-Form.

4.1.3 Soweit die Ernennungsbefugnis auf eine andere Stelle übertragen worden ist, unterzeichnet die Leiterin oder der Leiter dieser Stelle.

Beispiel:

„Die Präsidentin/Der Präsident des Landesamtes für …“
(Unterschrift).

4.1.4 Die Unterschrift ist handschriftlich zu vollziehen.

4.1.5 Die Urkunden sind, soweit Dienststellen das große Landessiegel führen, mit diesem, im Übrigen mit dem kleinen Landessiegel zu versehen; dies gilt nicht für die Vorlagen an die Staatskanzlei nach Nummer 4.3.

4.1.6 Auf der Rückseite der Urkunde und der Durchschrift für die Personalakte kann der Tag der Aushändigung durch die Aushändigende oder den Aushändigenden beziehungsweise die personalaktenführende Dienststelle bescheinigt werden.

4.2 Vertretung

4.2.1 In den Fällen der Nummer 4.1.1 Satz 1 unterzeichnet das die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten vertretende Mitglied der Landesregierung mit dem Zusatz „In Vertretung”.

4.2.2 Wird die Urkunde in den Fällen der Nummer 4.1.2 im jeweiligen Geschäftsbereich durch zur allgemeinen Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beziehungsweise des Mitglieds der Landesregierung Befugte vollzogen, sind über der Unterschrift der Vollziehenden die Worte „In Vertretung” einzufügen.

Beispiele:

Im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unterzeichnet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei mit

„Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident
In Vertretung"
(Unterschrift),

im Geschäftsbereich der übrigen Mitglieder der Landesregierung unterzeichnen die nach § 1 Absatz 4 Satz 4 und 5 ErnennV Befugten mit (zum Beispiel)

„Die Ministerin/Der Minister der/für ...
In Vertretung“
(Unterschrift).

4.2.3 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Behördenleitung im Sinne der Nummer 4.1.3 (§ 1 Absatz 4 Satz 4 und 5 ErnennV) vollziehen die Urkunde mit dem Zusatz „In Vertretung”.

Beispiel:

„Die Präsidentin/Der Präsident des Landesamtes für ...
In Vertretung“
(Unterschrift).

4.2.4 Die für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter oder die sie vertretenden Personen unterschreiben die Ernennungsurkunden mit dem Zusatz „Im Auftrag”, sofern eine Ermächtigung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 5 ErnennV erfolgt ist.

4.3 Vorlage der Urkunden an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

4.3.1 In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ErnennV legen die obersten Landesbehörden die vorbereiteten und von der jeweiligen Staatssekretärin oder dem jeweiligen Staatssekretär abgezeichneten Urkundenentwürfe unter Beifügung einer Kopie des entsprechenden Kabinettbeschlusses der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vor. Die Urkunden werden hierbei bis auf das Datum und den Prägesiegelabdruck vorbereitet. Die Vorlage der Personalakte ist nicht erforderlich.

4.3.2 Das Nähere hinsichtlich der einheitlichen Gestaltung der der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zur Unterschrift vorzulegenden Urkunden regelt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

4.4 Unterzeichnungsbefugnis bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die vorstehend getroffenen Unterzeichnungsregelungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 gelten entsprechend für Urkundenausfertigungen nach Nummer 3 bei der Zurruhesetzung und der Entlassung. Die Unterzeichnungsbefugnis für den gegebenenfalls zugrunde liegenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakt richtet sich nach § 34 Absatz 1 und § 50 LBG.

5 Übertragung eines Amtes, Einweisung in eine Planstelle

5.1 In den Fällen einer Ernennung nach Nummer 2.1.1 Buchstabe a, c, d und f ist grundsätzlich der Beamtin oder dem Beamten zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirksam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zu übertragen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bedürfen der Schriftform. Die Mitteilung erfolgt durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten. Das Mitteilungsschreiben ist in der Regel gleichzeitig mit der Ernennungsurkunde auszuhändigen. Ein vom Wirksamwerden der Ernennung abweichender früherer Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle ist in der Mitteilung anzugeben. 

Beispiel:

Ernennung zur Hauptsekretärin am 25. Mai, Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 mit Wirkung vom 1. Mai.

Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit übertrage ich Ihnen (gegebenenfalls: mit Wirkung vom ...) das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ... (Datum) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.”

5.2 Bei Auseinanderfallen der Besoldungsgruppe des verliehenen statusrechtlichen Amtes und des der Planstelle unterlegten Stellenwertes (Unterbesetzung) ist im Einweisungsschreiben die Besoldungsgruppe anzugeben, die dem verliehenen Amt entspricht und Grundlage für die Zahlung der Dienstbezüge ist.

Beispiel:

Eine Beamtin wird zur Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Die Planstelle, auf der sie geführt wird, ist der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Die Einweisung erfolgt in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10.

5.3 Bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe nach § 120 LBG kann in dem Einweisungsschreiben zugleich die Entscheidung über die Kürzung der Probezeit nach § 120 Absatz 1 Satz 4 LBG oder die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach § 120 Absatz 1 Satz 5 LBG getroffen oder - alternativ - auch auf eine mögliche spätere Entscheidung über die Anrechnung oder die Verkürzung hingewiesen werden. Die Einweisung in die Planstelle ist auf die Dauer der Probezeit zu befristen.

5.4 Wird ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen, ist der Beamtin oder dem Beamten die Übertragung des Amtes von der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes wird mit Aushändigung oder Zugang der Mitteilung wirksam, wenn in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

5.5 Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass ein anderes Amt übertragen wird, ist der Beamtin oder dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

5.6 Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf unter den Voraussetzungen des § 69 Absatz 3 Satz 4 LBG neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „a. D.“ geführt werden.

6 Mitteilungen bei Versetzung in den Dienst des Landes

6.1 Versetzung im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

6.1.1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg nach § 30 Absatz 1 LBG versetzt, erhält sie oder er von der für die Ernennung zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

„Auf Grund des § 30 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... in den Dienst des Landes Brandenburg versetzt worden. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Behörde) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.“

Satz 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten, denen kein Amt übertragen wird.

Bei einer Versetzung nach § 30 Absatz 1 LBG im Zuge eines Behördenwechsels (kein Dienstherrnwechsel) wird die Versetzung von der abgebenden Behörde verfügt.

6.1.2 Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt nach § 30 Absatz 3 LBG stellt eine Ausnahme vom Ernennungserfordernis dar. Die ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten hiernach mögliche Versetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 2 Absatz 3 LBG. In der Versetzungsverfügung ist das neue Amt (Amt, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte) anzugeben, die Maßnahme ist zu begründen.

6.1.3 Behält die Beamtin oder der Beamte auf Grund gesetzlicher Vorschrift ihre oder seine bisherigen besoldungsrechtlichen Ansprüche, erhält die Bestätigung nach Nummer 6.1.2 folgenden Zusatz:

„Ihre Dienstbezüge bemessen sich auf Grund des § 30 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nach der Besoldungsgruppe ... Sie erhalten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung [oder ggf: Zitierung entsprechenden Landesrechts]. Hierüber geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu.”

6.2 Versetzung von außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes

6.2.1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes in den Dienst des Landes Brandenburg versetzt, bedarf es einer Ernennung nicht, wenn die Ämterstruktur im Geltungsbereich des abgebenden Dienstherrn (Besoldungsordnungen) mit der im Land Brandenburg übereinstimmt, auch wenn sich die Beträge des Grundgehaltes in der der Beamtin oder dem Beamten verliehenen Besoldungsgruppe unterscheiden sollten; die Vorschriften des § 15 BeamtStG über die Versetzungen gehen insoweit als Spezialregelung der Regelung des § 8 BeamtStG vor.

6.2.2 Die Beamtin oder der Beamte erhält von der für die Ernennung zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

„Auf Grund des § 15 des Beamtenstatusgesetzes sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... in den Dienst des Landes Brandenburg versetzt worden. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Behörde) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.“

Satz 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten, denen kein Amt übertragen wird.

7 Mitteilungen bei Übertritt in den Dienst des Landes kraft Gesetzes

7.1 Übertritt im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

7.1.1 Tritt eine Beamtin oder ein Beamter kraft Gesetzes nach § 31 Absatz 1 LBG in Verbindung mit

  • § 16 Absatz 1 BeamtStG oder
  • § 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 BeamtStG

von einem Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg über, erhält sie oder er gemäß § 17 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 LBG von der für die Ernennung zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

„Auf Grund des § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1/§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Landes Brandenburg übergetreten. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Behörde) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.“

Satz 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten, denen kein Amt übertragen wird.

7.1.2 Bei einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem bei der Umbildung einer Körperschaft kraft Gesetzes - ohne Ernennung - ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen wird und deshalb nach § 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung oder entsprechendem Landesrecht eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gezahlt wird, wird die Mitteilung nach Nummer 7.1.1 um folgenden Zusatz ergänzt:

„Ihre Dienstbezüge bemessen sich auf Grund des § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach der Besoldungsgruppe ... Zusätzlich erhalten Sie eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung [oder ggf: Zitierung entsprechenden Landesrechts]. Sie sind berechtigt, neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen.“

7.2 Übertritt von außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes

7.2.1 Tritt eine Beamtin oder ein Beamter kraft Gesetzes nach

  • § 16 Absatz 1 BeamtStG oder
  • § 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 BeamtStG

von einem Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg über, erhält sie oder er gemäß § 17 Absatz 2 BeamtStG von der für die Ernennung zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

„Auf Grund des § 16 Absatz 1/§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Landes Brandenburg übergetreten. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Behörde) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.“

Satz 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten, denen kein Amt übertragen wird.

7.2.2 Bei einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem bei der Umbildung einer Körperschaft ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen wird und deshalb nach § 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung oder entsprechendem Landesrecht eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gezahlt wird, wird die Mitteilung nach Nummer 7.2.1 um folgenden Zusatz ergänzt:

„Ihre Dienstbezüge bemessen sich auf Grund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach der Besoldungsgruppe ... Zusätzlich erhalten Sie eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung [oder ggf: Zitierung entsprechenden Landesrechts]. Sie sind berechtigt, neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen.“

8 Mitteilungen bei Übernahme in den Landesdienst

8.1 Übernahme im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

8.1.1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter von einem anderen Dienstherrn nach § 31 Absatz 1 LBG in Verbindung mit

  • § 16 Absatz 2 oder 3 BeamtStG oder
  • § 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 BeamtStG

unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses übernommen, erhält sie oder er von der für die Ernennung zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

„Auf Grund des § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 2/Absatz 3/§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2/Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes werden Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... in den Dienst des Landes Brandenburg übernommen. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Behörde) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe … ein.“

Satz 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten, denen kein Amt übertragen wird.

8.1.2 Nummer 7.1.2 gilt entsprechend.

8.2 Übernahme von außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes

8.2.1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter von einem anderen Dienstherrn nach

  • § 16 Absatz 2 oder 3 BeamtStG oder
  • § 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 BeamtStG

unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses übernommen, erhält sie oder er von der für die Ernennung zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

„Auf Grund des § 16 Absatz 2/Absatz 3/§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2/Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes werden Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... in den Dienst des Landes Brandenburg übernommen. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (Behörde) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.“

Satz 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten, denen kein Amt übertragen wird.

8.2.2 Nummer 7.2.2 gilt entsprechend.

9 Diensteid

9.1 Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, nach einer erneuten Berufung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten und nach einer Versetzung von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes ist der Beamtin oder dem Beamten der nach § 52 Absatz 2 LBG oder spezialgesetzlich vorgeschriebene Diensteid bei Antritt des ersten Dienstes abzunehmen. Dies gilt nicht bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 120 LBG, soweit bereits ein Beamtenverhältnis zum Dienstherrn besteht. Bei der erneuten Berufung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei demselben Dienstherrn in dasselbe Amt (zum Beispiel § 123 Absatz 1 Satz 2 LBG; § 41 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) ist ebenfalls kein erneuter Eid abzulegen.

9.2 Sollte die Beamtin oder der Beamte die Ablegung eines Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnen (§ 52 Absatz 3 LBG) oder kann bei einer Erteilung einer Ausnahme von § 7 Absatz 1 BeamtStG von einer Eidesleistung abgesehen werden (§ 52 Absatz 4 LBG), ist anstelle eines Diensteides ein Dienstgelöbnis zu leisten. Wird die Ableistung sowohl eines Diensteides als auch eines Dienstgelöbnisses verweigert, ist mit Blick auf § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG die oberste Dienstbehörde unverzüglich zu unterrichten.

9.3 Vor der Leistung des Diensteides oder des Dienstgelöbnisses ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG hinzuweisen, die sich aus einer Weigerung, den Diensteid oder das Dienstgelöbnis abzulegen, ergeben.

9.4 Über die Ableistung des Diensteides oder des Dienstgelöbnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

10 Mitteilung über die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn

10.1 Gemäß § 9 Absatz 3 LBG ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

10.2 Die in den in § 9 Absatz 3 LBG genannten Fällen erforderlichen Mitteilungen haben Verwaltungsaktcharakter. Sie sollen als eigenständige Bescheide neben den sonstigen nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlichen Mitteilungen ergehen. Eine gleichzeitige Aushändigung mit den Ernennungsurkunden oder Versetzungsverfügungen ist nicht zwingend, eine zeitliche Nähe sollte jedoch gewahrt bleiben.

11 Beamtinnen und Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die Bestimmungen der Nummern 1 bis 10 sind für die Beamtinnen und Beamten einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen) entsprechend anzuwenden. In die Urkunden soll ein Hinweis auf die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung aufgenommen werden, wenn sich nicht bereits aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde die entsprechende Zugehörigkeit der Beamtin oder des Beamten ergibt.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsvorschrift über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg vom 19. Januar 2005 (ABl. S. 282) außer Kraft.

Anlagen

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