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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und des Ministeriums des Innern zu Kommunalkrediten für rentierliche Maßnahmen in den Bereichen der Energieeinsparung/Energieeffizienz und Erneuerbare Energien


vom 17. April 2012
(ABl./12, [Nr. 17], S.620)

Die Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg strebt eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 23 Prozent und einen Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 40 Prozent an. Um diese Ziele zu erreichen, soll kommunales Engagement unterstützt werden.

Wiederholt hat die Agentur für Erneuerbare Energien Brandenburg als das führende Bundesland für Erneuerbare Energien mit dem „Leitstern“ ausgezeichnet. Diesen Vorsprung möchten wir weiter ausbauen und auch Kommunen des Landes Brandenburg auffordern, verstärkt in Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie beim Einsatz der Erneuerbaren Energien zu investieren.

Sollte die jeweilige Kommune hierfür über keine oder keine ausreichenden Eigenmittel verfügen, wäre die Aufnahme von Investitionskrediten denkbar.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dies grundsätzlich auch für Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept und Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung gelten kann. Da der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme im Rahmen der Haushaltssatzung beziehungsweise die einzelne Kreditaufnahme während der vorläufigen Haushaltsführung der Genehmigung bedarf, sollte die Kommunalaufsichtsbehörde im Vorfeld einbezogen werden. Die Genehmigungsfähigkeit einer Kreditaufnahme setzt grundsätzlich eine geordnete Haushaltswirtschaft voraus. Konkret sieht der Runderlass des Ministeriums des Innern Nr. 7/2003 vom 1. August 2003 zum Kreditwesen der Kommunen unter Nummer 1.3.4 Ausnahmen vor, wonach auch bei einer dauernden Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde unter besonderen Umständen eine Genehmigung der Kredite ermöglicht wird, und zwar bei einer uneingeschränkten Rentierlichkeit der Investitionsmaßnahme. Dies bedeutet, dass nicht nur der Schuldendienst, sondern auch alle Folgelasten aus der Betreibung und Bewirtschaftung abgedeckt werden.

Während der vorläufigen Haushaltsführung dürfen Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, zu denen die Kommune rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Eine Kreditaufnahme ist in diesen Fällen nur für die Fortsetzung von Investitionsmaßnahmen möglich.

Damit haben auch Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung die Möglichkeit, kreditfinanzierte Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung/Energieeffizienzsteigerung und Erneuerbare Energien zu realisieren.

Beispiele sind:

  • Wärmedämmmaßnahmen und Einbau moderner Heizungstechnologien in öffentlichen Gebäuden,
  • Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik,
  • Errichtung von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf kommunalen Gebäuden,
  • Installation von BHKW in kommunalen Gebäuden zur Strom- und Wärmebereitstellung,
  • gegebenenfalls die Errichtung von Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Damit können durch Energieeinsparung und durch Nutzung der Erneuerbaren Energien Beiträge zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden. Zusätzlich wird der Klima- und Umweltschutz unterstützt und bewirkt letztendlich auch eine Vorbildfunktion der Gemeinde.

Neben den vorgenannten Darlehensmöglichkeiten stehen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Förderprogramme auf Zuschussbasis zur Verfügung. Auf Bundesebene möchten wir auf die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) aufmerksam machen (www.bafa.de).