Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Anlagen (3)

Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz


vom 8. März 2012
(ABl./12, [Nr. 12], S.419)

Zielsetzung:

Das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251 BGBl. III 2122-2), in der jeweils geltenden Fassung, macht die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von einer entsprechenden Erlaubnis abhängig. Hierfür ist eine staatlich anerkannte Fachqualifikation nicht Voraussetzung. Umso mehr liegt es im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr, die (berufliche) Zuverlässigkeit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sicherzustellen. Bereits bei der Erlaubniserteilung sind daher unabweisbare Mindestanforderungen zu erfüllen, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit behandelter Personen zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis:

1 Erfordernis der Erlaubnis
2 Erlaubnisvoraussetzungen
3 Zuständigkeiten
4 Erlaubnisverfahren
5 Uneingeschränkte Kenntnisüberprüfung
6 Eingeschränkte Kenntnisüberprüfung „Psychotherapie“
7 Eingeschränkte Kenntnisüberprüfung „Physiotherapie“
8 Kosten
9 Widerspruchsverfahren/Gutachterausschuss
10 Übergangsbestimmungen/Inkrafttreten

Im Einzelnen wird zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259 - BGBl. III 2122-2-1), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt:

1 Erfordernis der Erlaubnis

1.1 Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251 BGBl. III 2122-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes). Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde allerdings nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche beziehungsweise medizinische Fachkenntnisse erfordert.

Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist zum einen vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig; zum anderen kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unberufener gesundheitliche Schäden verursachen kann. Folglich ist nicht jede Tätigkeit, auf die die Legaldefinition des § 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes zutrifft, Ausübung der Heilkunde. Andererseits kann sie - wie zum Beispiel im Fall von operativen Eingriffen zu kosmetischen Zwecken - bei Fehlen eines krankhaften Zustandes, also bei Maßnahmen am gesunden Menschen, gleichwohl vorliegen. Keine Ausübung der Heilkunde und somit nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (2. März 2004 [1 BvR 784/03] beziehungsweise 3. Juni 2004 [2 BvR 1802/02]) Tätigkeiten des sogenannten geistigen Heilens oder Wunderheilens.

1.2 Einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes bedürfen auch Personen, die in eigener Verantwortung und ohne den Weisungen einer zur Ausübung der Heilkunde befugten Person zu unterliegen, heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ohne Berechtigung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) ausüben.

1.3 Einer Erlaubnis bedürfen ferner nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 (AZ: 3 C 19.08) Personen mit abgeschlossener Ausbildung zur Physiotherapeutin/zum Physiotherapeuten, die in eigener Verantwortung und ohne ärztliche Verordnung heilkundlich-physiotherapeutische Tätigkeiten ausüben.

1.4 Neben anderen Ausschlussgründen wird die Heilpraktikererlaubnis gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259 - BGBl. III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

2 Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 des Heilpraktikergesetzes und § 2 der Ersten Durchführungsverordnung sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden. Insbesondere hat danach jede Person, soweit sie nicht als Ärztin/Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f, g und i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt. Zu beachten ist hierbei Folgendes:

2.1 § 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig.

2.2 Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.

2.3 Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Absatz 1 Buchstabe h der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig.

3 Zuständigkeiten

3.1 Zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind nach § 3 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde.

3.2 Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) im Sinne des Melderechts oder ihren dauernden Aufenthalt hat. Die örtliche Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde wird auch dann begründet, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie in dem Zuständigkeitsbereich der unteren Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben will.

3.3 Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam (Verordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen vom 12. Februar 1992 [GVBl. II S. 78]).

4 Erlaubnisverfahren

4.1 Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  4. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  5. ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die achte Schulklasse abgeschlossen hat,
  6. bei Beantragung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis „Psychotherapie“ nach Nummer 6.1 das Diplom- oder das Master-Zeugnis, bei Beantragung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis „Physiotherapie“ nach Nummer 7 der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der Physiotherapie sowie gegebenenfalls weitere Qualifikationsnachweise.

Bei der Antragstellung ist der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

4.2 Liegen einer oder mehrere der in § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f und g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz genannten Versagungsgründe vor, ist der Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde abzulehnen, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf.

4.3 Liegt kein Versagungsgrund vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Antrag und den tabellarischen Lebenslauf und gegebenenfalls Nachweise nach Nummer 4.1 Buchstabe f dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person zu.

4.4 Bringt die antragstellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie ausüben will, so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der uneingeschränkten Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin/Heilpraktiker“.

4.5 Nach durchgeführter Kenntnisüberprüfung erteilt die untere Verwaltungsbehörde einen Bescheid.

4.5.1 Hat die antragstellende Person die uneingeschränkte Kenntnisüberprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihr die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin/Heilpraktiker“. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 1.

4.5.2 Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn die Aktenprüfung nach Nummer 6.1 nichts Gegenteiliges ergeben hat oder sie die Überprüfung nach Nummer 6.2 erfolgreich absolviert haben, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach dem Muster der Anlage 2.

4.5.3 Antragstellende Personen mit abgeschlossener Ausbildung zur Physiotherapeutin/zum Physiotherapeuten, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn sie eine Überprüfung nach Nummer 7.2 erfolgreich absolviert haben oder die Aktenprüfung nach Nummer 7.5 nichts Gegenteiliges ergeben hat, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie nach dem Muster der Anlage 3.

4.5.4 Anträge von antragstellenden Personen, die die Überprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung als Heilpraktikerin/Heilpraktiker daher eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

5 Uneingeschränkte Kenntnisüberprüfung

5.1 Nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zu versagen, wenn die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

5.2 Die Überprüfung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit einzelner Bürgerinnen und Bürger und der Bevölkerung. Sie ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr ist festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte.

In diesem Rahmen muss die Kenntnisüberprüfung allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Dies bedingt, dass neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen sind, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können.

Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.

5.3 Der Überprüfungsdurchgang besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Überprüfungsdurchgänge finden mindestens zweimal jährlich, in der Regel im März und Oktober, statt.

Das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam teilt der antragstellenden Person den Termin für den schriftlichen und mündlichen Überprüfungsteil spätestens vier Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig. Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dieses unverzüglich dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitzuteilen.

Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

5.4 Schriftlicher Teil der Überprüfung

5.4.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herzkrankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen,
  • Deutung grundlegender Laborwerte,
  • grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie,
  • Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen,
  • Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle,
  • Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,
  • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.

5.4.2 Bei der schriftlichen Überprüfung werden der antragstellenden Person 60 Fragen zur Beantwortung im AntwortWahl-Verfahren gestellt. Für die Beantwortung der Fragen stehen 120 Minuten zur Verfügung. Werden mindestens 75 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet, wird die antragstellende Person zum mündlichen Teil der Überprüfung zugelassen.

5.4.3 Falls die antragstellende Person den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung abgebrochen und festgestellt, dass angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt der Stadt Potsdam teilt dies der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit und begründet die Entscheidung entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn bei der antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

5.4.4 Über den schriftlichen Teil der Überprüfung ist von den Aufsichtsführenden eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich insbesondere die Namen der Teilnehmer und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten ergeben.

5.5 Mündlicher Teil der Überprüfung

5.5.1 Der mündliche Teil der Überprüfung wird durchgeführt in Verantwortung der Amtsärztin oder des Amtsarztes der Stadt Potsdam unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes Potsdam. Zwei gutachterlich mitwirkende Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker werden als Beisitzende durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt berufen. Die Berufsverbände der Heilpraktiker können Vorschläge für die gutachterlich Mitwirkenden unterbreiten.

5.5.2 Außer auf die in Nummer 5.4.1 genannten Sachgebiete erstreckt sich der mündliche Teil der Überprüfung auf:

  • Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (zum Beispiel Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
  • diagnostische Verfahrensweisen,
  • Injektionstechnik.

Bei antragstellenden Personen, die sich auf einem besonderen Fachgebiet heilpraktisch betätigen wollen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu richten, ob sie die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt, damit sichergestellt ist, dass von der Tätigkeit der antragstellenden Person auch auf diesem Fachgebiet keine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit und für den Einzelnen ausgeht.

5.5.3 Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die Fragen in freier Form zu beantworten. Der antragstellenden Person kann auch eine praktische Aufgabe gestellt werden, die sie in Anwesenheit aller Mitglieder der Überprüfungskommission zu erledigen hat.

Die mündliche Überprüfung soll pro Person nicht mehr als 1 Stunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu 4 Personen überprüft werden.

5.5.4 Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Überprüfungskommission nach Anhörung der gutachterlich mitwirkenden Beisitzer, ob bei der antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung und teilt dieses der für die Erlaubniserteilung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.

5.5.5 Über den mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung, die gutachterlichen Äußerungen der beteiligten Heilpraktiker und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Mit Einverständnis der antragstellenden Person kann die mündliche Überprüfung mit Hilfe eines Tonträgers aufgezeichnet werden.

5.6 Überprüfungsunterlagen

Nach Abschluss der Kenntnisüberprüfung ist der überprüften Person auf Antrag Einsicht in die Überprüfungsunterlagen zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht erfolgt bei dem Gesundheitsamt Potsdam als aktenführende Behörde. Überprüfungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufzubewahren.

6 Eingeschränkte Kenntnisüberprüfung „Psychotherapie“

6.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad eines Diplom-Psychologen oder Masters in Psychologie führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist grundsätzlich von einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz abzusehen, wenn das Fach „Klinische Psychologie“ Teil ihrer Diplom- oder Masterprüfung war. Es erfolgt lediglich eine Überprüfung nach Aktenlage durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde.

Bestehen Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit vorgelegter Diplomurkunden oder Prüfungszeugnisse, holt die untere Verwaltungsbehörde als Grundlage für das weitere Verfahren eine Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein. Bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit ausländischen Abschlüssen kann eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Lennéstraße 6, 53113 Bonn (zab@kmk.org) eingeholt werden. Empfehlenswert ist weiterhin eine Recherche in der Datenbank der ZAB unter www.anabin.de.

Antragstellende Personen, die nicht über die Voraussetzungen nach Absatz 1 verfügen, müssen sich einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt Potsdam unterziehen.

6.2 Der Überprüfungsdurchgang besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Überprüfungsdurchgänge finden in der Regel zweimal jährlich statt.

Das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam teilt der antragstellenden Person den Termin für den schriftlichen und mündlichen Überprüfungsteil spätestens vier Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig. Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dieses unverzüglich dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitzuteilen.

Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

6.3 Schriftlicher Teil der Überprüfung

Bei der schriftlichen Überprüfung werden der antragstellenden Person 28 Fragen zur Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt. Für die Beantwortung der Fragen stehen 55 Minuten zur Verfügung. Werden mindestens 75 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet, wird die antragstellende Person zur mündlichen Überprüfung zugelassen.

Die Nummern 5.4.3 und 5.4.4 gelten entsprechend.

Im Rahmen der schriftlichen Überprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen.

6.4 Mündlicher Teil der Überprüfung

6.4.1 Für die Durchführung der mündlichen Überprüfung gilt die Nummer 5.5.1 mit folgenden Maßgaben:

Als Beisitzende für die Überprüfung sind heranzuziehen: Eine Fachärztin/ein Facharzt für Psychiatrie oder eine Fachärztin/ein Facharzt für Nervenheilkunde jeweils mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ oder eine Fachärztin/ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder eine Psychologische Psychotherapeutin/ein Psychologischer Psychotherapeut. Zusätzlich soll eine nach § 1 des Heilpraktikergesetzes tätige Person herangezogen werden.

Die Nummern 5.5.4 und 5.5.5 sowie 5.6 gelten entsprechend.

Die Nummer 5.5.3 gilt mit folgender Maßgabe: Die mündliche Überprüfung soll pro Person wenigstens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten dauern.

6.4.2 Im Rahmen der mündlichen Überprüfung sind insbesondere die unter Nummer 6.3 genannten Kenntnisse nachzuweisen. Die antragstellende Person muss ausreichend Kenntnis über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den ärztlich und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen sowie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

7 Eingeschränkte Kenntnisüberprüfung „Physiotherapie“

7.1 Gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2009 (Az.: 3 C 19.08) haben antragstellende Personen mit abgeschlossener Ausbildung in der Physiotherapie, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, bei Erfüllung der sonstigen persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz einen Anspruch auf eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung im Bereich der Physiotherapie.

Im Rahmen der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung „Physiotherapie“ hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin/Physiotherapeut gegenüber den den Ärztinnen und Ärzten und den uneingeschränkt tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern vorbehaltenen Behandlungen besitzt und über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder verfügt. Zudem sind ausreichende Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Heilkundeausübung nachzuweisen.

Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen von typischen Beschwerdebildern der Physiotherapie unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu erstellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die die Patientin oder der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (zum Beispiel radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte und Ähnliches). Die Befähigung, eine umfassende Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.

Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die antragstellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet und auch für differenzialdiagnostische Erwägungen nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung in der Physiotherapie schon besitzt.

7.2 Der Überprüfungsdurchgang besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Überprüfungsdurchgänge finden mindestens einmal jährlich statt.

Das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam teilt der antragstellenden Person den Termin für den schriftlichen und mündlichen Überprüfungsteil spätestens vier Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig. Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dieses unverzüglich dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitzuteilen.

Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

7.3 Schriftlicher Teil der Überprüfung

Bei der schriftlichen Überprüfung werden der antragstellenden Person 28 Fragen zur Beantwortung im AntwortWahl-Verfahren gestellt. Für die Beantwortung der Fragen stehen 55 Minuten zur Verfügung. Werden mindestens 75 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet, wird die antragstellende Person zur mündlichen Überprüfung zugelassen.

Die Nummern 5.4.3 und 5.4.4 gelten entsprechend.

7.4 Mündlicher Teil der Überprüfung

Für die Durchführung der mündlichen Überprüfung gilt die Nummer 5.5.1 mit folgenden Maßgaben: Die Beisitzenden sollen über folgende Qualifikation verfügen:

  1. Eine Fachärztin/ein Facharzt aus einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem Krankheitsbilder behandelt werden, die auch in dem von der antragstellenden Person beabsichtigten Tätigkeitsgebiet relevant sind, oder ein Arzt/eine Ärztin, die als Lehrkraft an einer Physiotherapieschule tätig ist, sowie
  2. eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker, nach Möglichkeit mit einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.

Die Nummern 5.5.4 und 5.5.5 sowie 5.6 gelten entsprechend. Die Nummer 5.5.3 gilt mit folgenden Maßgaben: Die mündliche Überprüfung soll pro Person wenigstens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten dauern. Im Rahmen der mündlichen Überprüfung soll die einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet der antragstellenden Person Berücksichtigung finden.

7.5 Auf die Überprüfung nach den Nummern 7.1 bis 7.4 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die antragstellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nummer 7.1 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur ärztlichen und uneingeschränkt heilpraktischen Tätigkeit sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die untere Verwaltungsbehörde nach Prüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

8 Kosten

Die Überprüfung von antragstellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und die Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach den Tarifstellen 7.13.2.1, 7.13.2.2 und 7.13.3 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77) gebührenpflichtig.

Die Auslagen des Gesundheitsamtes der Stadt Potsdam für die Zahlung von Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt angehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken, sind in den Gebühren enthalten.

9 Widerspruchsverfahren/Gutachterausschuss

9.1 Wird gegen einen ablehnenden Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde aus Gründen, die die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers betreffen, Widerspruch erhoben oder soll eine Heilpraktikererlaubnis nach § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz zurückgenommen werden, so ist vor Entscheidung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde der Gutachterausschuss zu hören. Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz beim Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.

9.2 Berufung des Gutachterausschusses

Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz aus einer oder einem Vorsitzenden, die weder Ärztin/Arzt noch Heilpraktikerin/Heilpraktiker sein darf, sowie aus zwei Ärztinnen oder Ärzten und zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern. In den Fällen der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung „Psychotherapie“ besteht der Gutachterausschuss neben der oder dem Vorsitzenden aus zwei Fachärztinnen oder Fachärzten und zwei nichtärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne der Nummer 6.4.1. In den Fällen der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung „Physiotherapie“ besteht der Gutachterausschuss neben der oder dem Vorsitzenden aus zwei Fachärztinnen oder Fachärzten und zwei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern im Sinne der Nummer 7.4. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz berufen. Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.

9.3 Dem Gutachterausschuss sind die Überprüfungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Er nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung. Vor Abgabe seiner Stellungnahme kann der Gutachterausschuss die widerspruchsführende Person anhören. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Auffassung der Mitglieder des Gutachterausschusses auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.

9.4 Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, beinhaltet die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) festzusetzende Widerspruchsgebühr auch gegebenenfalls erforderliche Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Gutachterausschusses.

10 Übergangsbestimmungen/Inkrafttreten

10.1 Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 12. September 2001 (ABl. S. 645) außer Kraft.

10.2 Für vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellte Anträge, die nach Nummer 6.2 oder 6.3 der bisherigen Richtlinie zu beurteilen waren, bleiben insoweit die bisherigen Regelungen anwendbar, wenn die vorzunehmende mündliche Überprüfung erfolgreich absolviert und das Verfahren auch im Übrigen bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen wird.

Anlagen