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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Errichtung von Radwegen


vom 20. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 03], S.76)

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Der Erlass gilt für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 14 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG]), insbesondere die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Bemessung der Ersatzzahlung, bei dem Bau von Radwegen. Die Kompensationsverpflichtungen sollen gezielt in die Neuanlage von Alleen oder einseitigen Baumreihen gelenkt werden. Damit wird sowohl dem Landtagsauftrag zum Radverkehr „Radverkehr und Radtourismus fördern - Bau, Beschilderung sowie Pflege und Erhaltung von Wegen verbessern“ (Drucksache 5/1998-B) als auch dem Landtagsauftrag zur Evaluierung der Alleenkonzeption „Volksinitiative nach Artikel 76 der Verfassung des Landes Brandenburg „Rettet Brandenburgs Alleen“ (Drucksache 5/2233) Rechnung getragen.

2 Grundsätze der naturschutzfachlichen Bewertung von Radwegen

Die gegenüber anderen Straßenbauvorhaben in der Regel geringere Eingriffsrelevanz von Radwegen soll in die naturschutzfachliche Bewertung einbezogen werden. Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität sind deshalb insbesondere zu berücksichtigen:

  • der, gegenüber sonstigen Verkehrsbauten, geringere Ausbauumfang,
  • das Fehlen betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffe, Erschütterungen,
  • die aufgrund der geringen Ausbaubreite zu vernachlässigenden Beeinträchtigungen des Klimas sowie der Grundwasserneubildungsrate,
  • die positiven Umwelteffekte von Trassenbündelungen bei Anlage von Radwegen neben vorhandenen Straßen,
  • der Bau von Radwegen auf vorhandenen Trassen (zum Beispiel bis dahin nicht befestigte Forstwege, landwirtschaftliche Wege),
  • die Vermeidung von Beeinträchtigungen beziehungsweise Störungen sensibler Landschaftsbereiche durch naturverträgliche Wegeführungen und Einpassung in das Landschaftsbild (Vermeidungsgebot gemäß § 15 Absatz 1 BNatSchG).

3 Grundsätze der Kompensation von Beeinträchtigungen

Entsprechend den durch den Bau von Radwegen hervorgerufenen Beeinträchtigungen, insbesondere des Bodens und der Vegetation, sollen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig in Form von der Pflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen an Verkehrswegen erfolgen, weiterhin kommen Entsiegelungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufwertung von Bodenfunktionen in Betracht. Es kommen damit folgende Maßnahmen in Frage:

  1. Es werden Alleen oder einseitige Baumreihen an Verkehrswegen gepflanzt. Dabei muss eine hohe Qualität der zu pflanzenden Bäume gewährleistet werden. Daher ist je 50 qm versiegelte Fläche ein Baum zu pflanzen, der grundsätzlich über einen Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm in hochwertiger Baumschulqualität verfügt.
  2. Im Übrigen ist eine Entsiegelung im Verhältnis 1 : 1 bezogen auf die versiegelte Fläche vorzunehmen.
  3. Die Aufwertung von Bodenfunktionen wird dann vorgenommen, wenn im Naturraum keine Möglichkeiten für die Anpflanzung von Alleen oder einseitigen Baumreihen an Verkehrswegen bestehen oder keine Entsiegelungsflächen verfügbar sind. Hierzu gelten die Regelungen der „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE“ oder die Regelungen des „Handbuchs für die landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg“ (Handbuch LBP).
  4. Wird durch den Radweg zusätzlich die Fällung von Einzelbäumen außerhalb des Waldes notwendig, so wird die ermittelte Anzahl von als Ausgleich zu pflanzenden Bäumen zusätzlich zu der unter der Nummer 1, 2 oder 3 ermittelten Kompensation hinzugefügt. Hierzu gelten die Regelungen der HVE oder die Regelungen Handbuch LBP.
  5. Liegen gleichzeitig Eingriffe in Waldbiotope vor, wird die Kompensation auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) auf die naturschutzrechtliche Kompensation angerechnet (§ 8 Absatz 3 LWaldG).

4 Ersatzzahlung

Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensierbar und ist der Eingriff zulässig, so hat der Verursacher eine Ersatzzahlung gemäß § 15 Absatz 6 BNatSchG zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für Planung, Flächenbereitstellung und Pflege.

5 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.