Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ); Ausgabe 2011, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ); Ausgabe 2011, „Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ (ML V); Ausgabe 2011


vom 13. Januar 2012
(ABl./12, [Nr. 05], S.156)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 9/2012 vom 21. Juli 2011 (VkBl. 2012 S. 42) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ); Ausgabe 2011, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ); Ausgabe 2011 und das „Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ (ML V); Ausgabe 2011 bekannt gegeben.

Die Vorschriften enthalten Anforderungen und Prüfverfahren für ortsfeste, vertikale Verkehrszeichen und ihre Aufstellvorrichtungen, die gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission als Bauprodukte nach der Bauproduktenrichtlinie einzustufen sind.

Hiermit werden die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ); Ausgabe 2011, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ); Ausgabe 2011 und das „Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ (ML V); Ausgabe 2011 für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

In Ergänzung zu Kapitel 7.3 der ZTV VZ und Nummer 8 der „Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrszeichen an Bundesstraßen“ (ARS 21/2000) sind gemäß RPS 2009 passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde.

Bei der Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Vorgaben der Tabelle 1 des ML V zu berücksichtigen.

Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien-Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung ist zu verzichten.

Im Außerortsbereich sind von außen oder von innen beleuchtete Verkehrszeichen nur in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten zu verwenden.

Fluoreszierende Verkehrszeichen dürfen im Sichtfeld eines Verkehrsteilnehmers nicht mit anderen nicht fluoreszierenden Reflexfolien mit Ausnahme bei temporären Umleitungsbeschilderungen kombiniert werden.

Eine Umrüstung vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist nicht erforderlich.

Die TLP VZ, ZTV VZ und das ML V sind bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.