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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeit zur amtlichen Anerkennung von Betriebsgutachten im Sinne von § 68 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


vom 18. Dezember 2012
(ABl./13, [Nr. 03], S.72)

Nach § 68 Absatz 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, bestimmen die Länder, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die amtliche Anerkennung von Betriebsgutachten im Sinne des § 68 Absatz 2 EStDV auszusprechen haben.

Für das Land Brandenburg wird hierfür die untere Forstbehörde bestimmt.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit zur amtlichen Anerkennung von Betriebsgutachten im Sinne von § 34b Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vom 11. Juli 2007 (ABl. S. 1671) außer Kraft.