Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden


vom 27. Oktober 2011
(ABl./11, [Nr. 48], S.2111)

1 Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich von in Nummer 2 näher bestimmten Sachschäden, die durch den Wolf verursacht werden. Der Schadenausgleich dient zur Verbesserung der Akzeptanz des Wolfs bei gewerblichen und privaten Tierhaltern im ländlichen Raum (zum Beispiel Schäfer und Wildgehegebetreiber). Aufgrund der Ernährungsweise von Wölfen sind Konflikte mit deren Nutzungsinteressen unvermeidlich. Damit dient die Richtlinie im Sinne von § 38 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar dem Schutz des Wolfes, der sich nach einer langen und in seiner Ausrottung in Deutschland vor 150 Jahren mündenden Phase intensiver Verfolgung gegenwärtig in Mitteleuropa wieder auszubreiten beginnt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern Wölfe als Verursacher mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurden:

2.1 Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden, insbesondere durch deren Tötung oder Verletzung, einschließlich der erforderlichen Tierarztkosten,

2.2 sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, zum Beispiel an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen,

2.3 Aufwendungen für die Beseitigung von Tierkadavern.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Dem Grundsatz „Prävention vor Entschädigung“ folgend, setzt die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie voraus, dass der Zuwendungsempfänger seine Nutztierbestände entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 BNatSchG hält. Außerdem müssen die in der Broschüre „Mit Wölfen leben - Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg“ empfohlenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Übergriffen durch Wölfe auf Nutztierbestände, die vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Tierseuchenkasse an alle Tierhalter verteilt wurde, durchgeführt worden sein. Die Broschüre und weitere Informationen für Tierhalter finden sich unter dem Link http://sixcms.brandenburg.de/cms/detail.php/5lbm1.c.185125.de im Internet. Wer die Förderung in Anspruch nehmen will, muss seine Nutztiere außerdem beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt angemeldet haben.

5 Höhe der Zuwendung

Geschädigten Tierhaltern (Zuwendungsempfänger) kann ein Schadensausgleich in Höhe von 80 Prozent (Anteilfinanzierung) des errechneten Schadens ersetzt werden. Die Berechnung des Schadens erfolgt dabei auf Grundlage eines landesweit einheitlichen Berechnungsschemas. Die Schadensbewertung erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

6 Verfahren

6.1 Schadensmeldung

Der Zuwendungsempfänger muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim LUGV oder dem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt (Untere Naturschutzbehörde) melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Das LUGV wird die Begutachtung des Schadens, insbesondere des Risses, veranlassen und ein Riss- und Schadensprotokoll einschließlich einer Beurteilung der Haltungssituation erstellen lassen.

6.2 Ermittlung der Schadenshöhe

Das Riss- und Schadensprotokoll wird vom LUGV an das für die Ermittlung der Schadenshöhe zuständige LELF weitergeleitet. Dort erfolgen die Schadensbewertung und die Ermittlung der Schadenshöhe.

6.3 Antrag auf Schadensausgleich

Der Geschädigte beantragt den Schadensausgleich beim LUGV. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach der Schadensmeldung gemäß Nummer 6.1 zu stellen, ihm sind - soweit vorhanden - Belege beizufügen, aus der die Höhe des geltend gemachten Schadens hervorgeht. Das LUGV leitet die Belege an das LELF weiter und stellt nach Prüfung der Schadensberechnung des LELF die Höhe des zu zahlenden Schadensausgleichs durch Zuwendungsbescheid fest. Die Auszahlung des errechneten Zuschusses wird durch das LUGV veranlasst.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Verwendungsnachweis

Ein Verwendungsnachweis ist wegen der Natur der Zuwendung, die nicht für die Verwirklichung in der Zukunft liegender Vorhaben, sondern für den Ausgleich in der Vergangenheit liegender Schäden gewährt wird, nicht zu führen.

7.2 Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese für zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides, aufzubewahren.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Eine Zuwendung darf erst gewährt werden, wenn die Richtlinie erfolgreich bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert worden ist.