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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Anforderungen an den Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung


vom 2. September 2011
(ABl./11, [Nr. 39], S.1713)

I. Vorbemerkung

Der Begriff des Sachverständigen für die Überprüfung (Generalinspektion) von Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) vom 26. August 2009 (GVBl. II S. 598) (zum Beispiel bauartzugelassene Leichtflüssigkeits- und Amalgamabscheider) wird mit dieser Vollzugsbestimmung konkretisiert. Nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung sind Sachverständige zuverlässige und unabhängige Personen, die erforderliche Fachkenntnisse und eine Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden nachweisen können. Es wird festgelegt, welche Nachweise der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen sind, um den Anforderungen nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung gerecht zu werden. Bei Erfüllung der folgenden Anforderungen kann davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die entsprechenden Fähigkeiten hat, um ein sachgerechtes und beurteilungsfähiges Prüfungsergebnis vorzulegen.

II. Anforderungen

1 Erforderliche Fachkenntnisse

Der Sachverständige muss aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass er die Prüftätigkeit ordnungsgemäß durchführt.

Die erforderlichen Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn der Sachverständige:

  1. ein Abschlusszeugnis über ein Hochschul- oder Fachschuldiplom der Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder eine Meister- oder Technikerausbildung im Bereich der Chemie, des Maschinenbaus, der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik oder eine Ausbildung zum Umwelttechniker vorlegt sowie
  2. eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet von Planung, Errichtung, Wartung, Betrieb, technischer Beurteilung oder Prüfung von Abwasseranlagen nachweist, indem er Arbeitszeugnisse, Beurteilungen, Urkunden über bestandene Fortbildungs- beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahmen oder Ähnliches vorlegt.

2 Zuverlässigkeit

Der Sachverständige muss zuverlässig sein. Die als Anlage 1 angefügte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist dafür zu verwenden.

3 Unabhängigkeit

Der Sachverständige muss hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sein, insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen. Die als Anlage 2 angefügte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Unabhängigkeit ist dafür zu verwenden.

Der Sachverständige darf keine Tätigkeiten für den Betreiber ausüben, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben.

Dazu zählen insbesondere:

  1. Erstellung der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung für die Abwasseranlage,
  2. Erstellung des Genehmigungsantrags für die Abwasserbehandlungsanlage oder der Anzeigeunterlagen für die Abwassereinleitung/Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage,
  3. Errichtung und Inbetriebnahme oder Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage,
  4. betriebliche Abnahmeprüfungen nach Privatrecht,
  5. Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  6. Entleerung der Abscheideranlage.

4 Haftpflichtversicherung

Der Sachverständige muss den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen. Der Versicherungsvertrag hierfür ist der Wasserbehörde vorzulegen.

III. Anerkannte sachverständige Stellen/Prüfer anderer Bundesländer oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Ein Sachverständiger, der aufgrund eines gleichwertigen Verfahrens durch ein anderes Bundesland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als sachverständige Stelle für die Überprüfung von Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung anerkannt ist, erfüllt vollständig die Anforderungen an Sachverständige nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung des Landes Brandenburg.

Die Vorlage der hier bestimmten Nachweise ist für diese Stellen entbehrlich.

Derzeit führen die Bundesländer Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen eigenständige Verfahren zur Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von sachverständigen Stellen durch.

Die anerkannten, zugelassenen oder bekannt gegebenen sachverständigen Stellen sind unter folgenden Links zu finden:

  1. Land Berlin
    http://www.berlin.de/sen/umwelt/wasser/abwasser/de/indv/ ind-sachver.shtml
  2. Land Hessen
    http://www.hlug.de/start/wasser/abwasser/anerkennungen.html
  3. Land Schleswig-Holstein
    http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/ DE/WasserMeer/12_Abwasser/09_VerordnungenLWG/03_ ZFVO/02_Listen/ein_node.html
  4. Land Thüringen
    http://www.thueringen.de/de/tlvwa/fachabteilungen/umwelt/wasserwirtschaft_zwei/sachverstaendige/content.html

Die der obersten Wasserbehörde des Landes Brandenburg bekannt werdenden Anerkennungen sachverständiger Stellen weiterer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung ersetzt ab dem Tage nach ihrer Veröffentlichung die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 25. November 2009 (ABl. 2010 S. 227).

Anlagen