Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) 2011 bis 2015
Im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wird gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausnahmsweise genehmigt, dass Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen entgegen § 30 Absatz 3 und 4 StVO am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2011 bis 2015 von 0 Uhr bis 22 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:
- zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin
- zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin
- zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin und
- zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96a/96 und Landesgrenze Berlin.