Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg
Inhaltsübersicht
1 Zielsetzung
2 Anwendungsbereich
3 Korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche
4 Stabsstelle “Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg“
5 Ansprechpartner/in für Korruptionsprävention - Antikorruptionsbeauftragte/r
6 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
7 Sensibilisierung sowie Aus- und Fortbildung der Beschäftigten
8 Pflichten der Dienst- und Fachvorgesetzten
9 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz
10 Rotation
11 Arbeitsabläufe
12 Nebentätigkeiten
13 Verhalten bei Korruptionsverdacht
14 Vergabeverfahren
15 Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
16 Sponsoring
17 Inkrafttreten
Anlage 1 - Handlungsanleitung zur Feststellung der korruptionsgefährdeten und gesteigerten korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche sowie zur Durchführung einer Risikoanalyse
Anlage 2 - Verhaltenskodex gegen Korruption
Anlage 3 - Indikatorenkatalog
Anlage 4 - Muster einer Niederschrift über die Verpflichtung der Auftragnehmerseite nach dem Verpflichtungsgesetz
Anlage 5 - Allgemeine Vorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater
Korruption kann wegen ihrer die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt zerstörenden Kraft nicht als Übel hingenommen werden, das als zwangsläufig zu akzeptieren wäre. Korruption untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und die Funktionsfähigkeit des Staates und verursacht darüber hinaus erhebliche volkswirtschaftliche Schäden.
Korruption im Sinne dieser Richtlinie ist jeder Missbrauch einer amtlichen Funktion zugunsten eines anderen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder eine/n Dritte/n. Ebenso ist Korruption ein insoweit korrespondierendes Verhalten auf der Geberseite, mit dem der Missbrauch einer amtlichen Funktion bezweckt oder bewirkt wird beziehungsweise werden soll.
Grundlage langfristig erfolgreicher Korruptionsbekämpfung ist die frühzeitige Prävention. Um eine erfolgreiche Korruptionsprävention und -bekämpfung zu gewährleisten, müssen alle Stellen zusammenwirken, denen die Prävention und Aufdeckung korruptiver Praktiken möglich ist.
Deshalb beschließt die Landesregierung folgende Richtlinie:
1 Zielsetzung
1.1 Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung ist es, auftretende Korruptionsfälle nicht nur konsequent zu verfolgen, sondern auch mit Hilfe vorbeugender Maßnahmen der Korruption nachhaltig entgegenzuwirken und aufgetretenen Korruptionsfällen konsequent zu begegnen. Die vorliegende Richtlinie soll dabei die Grundlage für den Schutz und die Sensibilisierung aller Beschäftigten hinsichtlich der Korruptionsgefahren und zugleich Richtschnur, Handlungsanleitung und Hilfestellung sein, um behörden- und fachspezifisch die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und auch zur Korruptionsbekämpfung treffen zu können.
1.2 Ziel aller korruptionspräventiven Maßnahmen ist es, Korruption unmöglich zu machen. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn die obersten Landesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich individuell angepasste Präventionskonzepte entwickeln und konsequent umsetzen. Im Übrigen ist bei Maßnahmen zur Korruptionsprävention den jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 2) ist in den Behörden verbindlich.
2 Anwendungsbereich
2.1 Die Richtlinie gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe. Für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften gilt die Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; im Übrigen treffen die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Maßnahmen zur Korruptionsprävention in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
2.2 Das Land wirkt als Anteilseigner von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen es allein oder mit Mehrheit beteiligt ist, darauf hin, dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergreift. Der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention auf der Grundlage dieser Richtlinie zu ergreifen.
3 Korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche
3.1 Die korruptionsgefährdeten und gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass (wesentliche organisatorische Veränderungen in Verbindung mit Änderungen der Aufgabeninhalte oder verfahrensmäßige Änderungen; korruptionsrelevante Vorfälle in den Arbeitsbereichen) durch die Dienststelle festzustellen.
3.2 Als korruptionsgefährdet ist jeder Arbeitsbereich anzusehen, in dem Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen werden, die für Dritte außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen oder einen Nachteil bedeuten können. Ein Korruptionsrisiko besteht insbesondere bei den Aufgaben, die mit Außenkontakten zu Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaft verbunden sind. Ein Korruptionsrisiko ist immer dann zu bejahen, wenn Beschäftigten für ihre Tätigkeit ein Vorteil durch Dritte zugewendet werden kann, auf den sie keinen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch haben.
3.3 Korruptionsgefährdet sind insbesondere die Personen in Arbeitsbereichen, in denen:
- Aufträge vergeben werden,
- Verträge abgeschlossen und Leistungen überwacht, bestätigt und als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt werden,
- Haushaltsmittel bewirtschaftet werden,
- über Konzessionen, Auflagen, Genehmigungen, Gebote und Verbote entschieden wird,
- Gebühren und Abgaben festgesetzt und erhoben werden,
- Fördermittel und Zuschüsse bewilligt werden,
- Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten durchgeführt werden,
- Vorgänge mit vertraulichen Informationen bearbeitet werden oder der Zugang zu vertraulichen Informationen besteht, die für Dritte von Bedeutung sein können.
Die Einschätzung, ob ein Arbeitsplatz beziehungsweise Dienstposten korruptionsgefährdet ist, gilt unabhängig von der Person, die die jeweilige Stelle besetzt. Sie beruht allein auf objektiven, aufgabenbezogenen Merkmalen.
3.4 Eine gesteigerte Korruptionsgefährdung liegt vor, wenn
- häufige Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis bestehen, der von der Entscheidung des Beschäftigten Vor- oder Nachteile zu erwarten hat,
- der mögliche Vorteil für eine/n Dritte/n oder eine/n Beschäftigte/n einen bedeutenden materiellen oder immateriellen Wert hat oder der mögliche Nachteil für eine/n Dritte/n oder eine/n Beschäftigte/n erheblich ist, wie zum Beispiel bei einer Strafe, Gefährdung der beruflichen Existenz oder der Gefährdung des Fortbestandes der betroffenen Institution.
3.5 Für die gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche ist eine Analyse der auf den konkreten Arbeitsplatz beziehungsweise Dienstposten bezogenen Korruptionsgefährdung einschließlich der Wirksamkeit der vorhandenen Sicherungen vorzunehmen (Risikoanalyse). Im Rahmen dieser Risikoanalyse sind unter anderem die Arbeitsabläufe, die Handlungs- und Entscheidungsspielräume, die Dienst- und Fachaufsicht sowie interne Kontrollen zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse ist spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen. Wenn Sicherungslücken festgestellt werden, sind unverzüglich entsprechende Präventivmaßnahmen einzuleiten. Bei wesentlichen Organisations- oder Aufgabenveränderungen in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen ist die Risikoanalyse insoweit erneut durchzuführen.
3.6 Zur Sicherstellung, dass vergleichbare Arbeitsbereiche der Dienststellen hinsichtlich der Merkmale der Korruptionsgefährdung einheitlich zugeordnet werden, kann die als Anlage 1 der Richtlinie beigefügte Handlungsanleitung zur Feststellung der korruptionsgefährdeten und gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche gemäß Nummer 3.4 sowie zur Durchführung einer Risikoanalyse gemäß Nummer 3.5 angewendet werden. Die Ergebnisse der Feststellung und der Risikoanalyse sowie eventuelle Folgemaßnahmen sind in einem abschließenden Gespräch mit den betroffenen Arbeitsbereichen zu erläutern.
4 Stabsstelle “Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg“
Zum Zweck der Intensivierung der Korruptionsprävention und -bekämpfung und als zentrale Ansprechperson für Beschäftigte der Landesverwaltung und Bürgerinnen/Bürger hat das Ministerium des Innern eine Stabsstelle eingerichtet.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Erarbeitung von Korruptionspräventions- und Sponsoringvorschriften für die Landesverwaltung,
- Kontakt zu den Antikorruptionsbeauftragten der Ressorts und Durchführung der Erfahrungsaustausche,
- Erfahrungsaustausch mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität in Neuruppin und der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Korruption (GEG Korruption),
- Beantwortung von Parlamentsanfragen zum Thema Korruptionsprävention und Sponsoring, sofern nicht nur ein anderes Ressort allein angesprochen ist,
- Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Korruptionsprävention und Sponsoring,
- Erstellung des Sponsoringberichtes (Zweijahresbericht der Landesverwaltung) und
- Mitwirkung bei der Konzeption von landeseigenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
5 Ansprechpartner/in für Korruptionsprävention - Antikorruptionsbeauftragte/r
5.1 In jeder obersten Landesbehörde ist als Ansprechperson für Korruptionsprävention eine Antikorruptionsbeauftragte/ein Antikorruptionsbeauftragter (AKB) nebst Stellvertretung für den Geschäftsbereich zu bestellen. Jede oberste Landesbehörde entscheidet für ihren Geschäftsbereich, ob für Behörden des ihr nachgeordneten Bereichs insoweit eigenverantwortlich handelnde Antikorruptionsbeauftragte bestellt werden. Zwischen der Stabsstelle “Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg“ und den AKB der obersten Landesbehörden, zwischen den AKB der obersten Landesbehörden und den AKB ihrer nachgeordneten Bereiche findet jeweils ein regelmäßiger Informations- und Erfahrungsaustausch statt.
5.2 Die/Der AKB und ihre/seine Stellvertretung sind von der jeweiligen Dienststellenleitung zeitlich begrenzt auf mindestens zwei Jahre zu bestellen. Nachgeordnete Behörden melden der obersten Landesbehörde die Bestellung und Bestellungsdauer eigener AKB und deren Stellvertretung.
5.3 Die/Der AKB soll mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Ausbildung aufweisen. Zur Gewährleistung einer fundierten Beratung der Beschäftigten und als Ansprechperson für Bürgerinnen und Bürger soll sie/er die dafür erforderliche fachliche und soziale Kompetenz besitzen. Eine langjährige Berufserfahrung und große Verwendungsbreite im öffentlichen Dienst sind von Vorteil. Ihre/Seine sonstigen dienstlichen Aufgaben müssen mit dem Amt vereinbar sein. Sie/Er darf in Disziplinarverfahren wegen Korruption nicht mit der Durchführung des Verfahrens und auch grundsätzlich nicht mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt werden. Beschäftigte der personalverwaltenden Stellen dürfen nicht mit der Funktion der/des Antikorruptionsbeauftragten beauftragt werden. Beschäftigte der Innenrevision sollen ebenfalls nicht mit der Funktion der/des Antikorruptionsbe-auftragten beauftragt werden.
5.4 Der/Dem AKB sind insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen:
- Beratung der Dienststellenleitung in Fragen der Korruptionsprävention,
- Ansprechperson für Beschäftigte (auch ohne Einhaltung des Dienstweges), Bürgerinnen und Bürger für ihre grundsätzliche Beratung ohne Einzelfallbearbeitung sowie alle Dienststellen auch bei Korruptionsverdacht,
- Aufklärung und Sensibilisierung der Beschäftigten,
- Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen,
- Unterbreitung von Vorschlägen für interne Untersuchungen und zu Maßnahmen gegen Verschleierung nach vorheriger Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden im Falle eines konkreten Korruptionsverdachts,
- Beratung der Dienststelle bei der Durchführung der Risikoanalyse (siehe Nummer 3.5),
- Laufende Analyse von Schwachstellen in der dienstbetrieblichen Organisation der Korruptionsprävention,
- Unterbreitung von Vorschlägen für geeignete Präventionsmaßnahmen.
5.5 Die/Der AKB ist der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet, hat ein unmittelbares Vortragsrecht und untersteht nur deren Dienst- und Fachaufsicht. Im Übrigen nimmt sie/er die aufgrund dieser Richtlinie zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
5.6 Die Dienststelle/n hat/haben die/den für sie zuständige/n AKB zur Durchführung ihrer/seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren, insbesondere bei korruptionsverdächtigen Vorfällen. Die/Der AKB hat über die ihr/ihm bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer/seiner Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung, Strafverfolgungsbehörden und Gerichten bei einem begründeten Korruptionsverdacht.
5.7 Akten mit personenbezogenen Daten, die bei der/dem AKB entstehen, sind hinsichtlich der nach § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen wie Personalakten zu behandeln.
6 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
6.1 Der Übergang von kleinen Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten zur Korruption ist oft fließend, denn Korruption beginnt häufig mit der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Aufmerksamkeiten und Begünstigungen.
6.2 Nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke und sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Über Ausnahmen entscheidet gemäß § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Nach § 3 Absatz 3 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen die Tarifbeschäftigten von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
6.3 Näheres zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt eine Verwaltungsvorschrift[1].
7 Sensibilisierung sowie Aus- und Fortbildung der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind mit dem Thema Korruption vertraut zu machen. Neben dem verbindlichen Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 2) dient dazu die Anlage 3 (Indikatorenkatalog) dieser Richtlinie. Das Bewusstsein für die Korruptionsproblematik ist insbesondere mit folgenden Maßnahmen auszubauen:
7.1 Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteids beziehungsweise mit der Einstellung sind die Beschäftigten über den Unrechtsgehalt und die dienst-, arbeits- und strafrechtlichen Folgen der Korruption sowie über die einschlägigen Regelungen über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren.
7.2 Sensibilisierung ist in Form der persönlichen Ansprache am wirksamsten. In Dienstbesprechungen haben die Vorgesetzten die Bedeutung der Korruptionsprävention, die Erscheinungsformen der Korruption und die sich daraus ergebenden Konsequenzen regelmäßig und soweit möglich aufgrund konkreter Vorkommnisse zu verdeutlichen. Neben der Information über die präventiven Maßnahmen sowie dienst-, arbeits- und strafrechtlichen Regelungen ist es wichtig, sich über Beobachtungen der Beschäftigten zu Schwachstellen im Präventionssystem auszutauschen und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu entwickeln.
Die Dienststellenleitung und die/der AKB sollen die Beschäftigten in geeigneter Weise, etwa durch Mitarbeiterschreiben oder über das Intranet, über die Gesamtthematik informieren und sensibilisieren.
7.3 Die Beschäftigten in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen sind durch Vorgesetze regelmäßig über die einschlägigen Regelungen wie zum Beispiel über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, die grundsätzlich bestehende Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 83 ff. LBG, § 3 Absatz 4 TV-L) sowie Sanktionen bei Verstößen zu unterrichten. Die Unterrichtung ist zu dokumentieren.
7.4 Das Thema Korruption ist in der landeseigenen Aus- und Fortbildung zielgruppenorientiert und angemessen zu behandeln. Entsprechende Qualifizierungsangebote sollen vorgehalten werden. Sowohl die/der AKB als auch die Vorgesetzten sollen die Beschäftigten in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen auf entsprechende Fortbildungsangebote aufmerksam machen. Vorgesetzte sowie Beschäftigte in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen sollen in regelmäßigen Abständen an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies kann auch durch entsprechende Handreichungen sowie E-Learning-Angebote erfolgen. Neben den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den dienst-, arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen in Korruptionsfällen sollen insbesondere die Erscheinungsformen der Korruption, die damit verbundenen Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention, die Fähigkeit, Korruption oder Manipulation zu erkennen, sowie der Umgang mit Konfliktsituationen und Verdachtsmomenten Gegenstand von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sein.
8 Pflichten der Dienst- und Fachvorgesetzten
8.1 Die Bestellung einer/eines AKB ersetzt nicht die Pflicht der Fach- oder Dienstvorgesetzten, Korruptionsanzeichen konsequent und eigenverantwortlich zu begegnen. Zu dieser Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehören in gesteigert korruptionsgefährdeten Aufgabenbereichen die Verstärkung von Kontrollen (zum Beispiel Vorgangskontrolle durch Wiedervorlagen und Abschlussvermerke, stichprobenweise Überprüfung von Ermessensentscheidungen). Durch den Einbau von Interventionskompetenzen (zum Beispiel durch die Einrichtung von Innenrevisionen) können zudem zufällige und stichprobenhafte Kontrollen erleichtert werden. Kontrollmaßnahmen dienen auch dem Schutz der Beschäftigten und sollen Außenstehenden deutlich machen, dass eine hohe Aufdeckungswahrscheinlichkeit besteht.
8.2 Die Fachvorgesetzten haben auf Korruptionsindikatoren zu achten und informieren bei konkretem Korruptionsverdacht, das heißt bei nachvollziehbaren Hinweisen auf korruptives Verhalten, die/den AKB und die/den Dienstvorgesetzte/n. Die Fachvorgesetzten stehen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jederzeit für Gespräche zur Verfügung, wenn aus dem Kreis der Beschäftigten Anzeichen für Korruption vorgetragen werden. Ein Indikatorenkatalog ist als Anlage 3 beigefügt.
8.3 Auch wegen ihrer Vorbildfunktion sind alle Vorgesetzten gehalten, selbstkritisch und zurückhaltend mit den sich aus ihrem Amt ergebenden Gepflogenheiten (auch politischer oder protokollarischer Art) umzugehen und jeden äußeren Anschein einer möglichen unlauteren Beeinflussbarkeit zu vermeiden.
9 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz
9.1 Die Transparenz der Vorgangsbearbeitung und Entscheidungsfindung ist durch eindeutige Zuständigkeitsregelungen und die klare Abgrenzung von Entscheidungskompetenzen sowie durch eine lückenlose, klare und verständliche verfahrensbegleitende Dokumentation sicherzustellen. Unterstützt wird dies durch IT-gestützte Vorgangskontrollen und klare Unterschriftsregelungen.
9.2 In gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen haben die Fachvorgesetzten die Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips durch Beteiligung mehrerer (in der Regel zwei) Beschäftigter oder Organisationseinheiten im Wege der Mitprüfung sicherzustellen. Die Wahrnehmung des Mehr-Augen-Prinzips erfolgt in gegenseitiger Verantwortung und stellt eine “Kontrolle" zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen dar. Kontrolle ist daher kein Vertrauensverlust. Sofern das Mehr-Augen-Prinzip ausnahmsweise nicht einzuhalten ist, sind andere korruptionspräventive Maßnahmen entsprechend zu stärken.
10 Rotation
10.1 In gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen sollte die Verwendungszeit der Beschäftigten auf einen Zeitraum von maximal sieben Jahren begrenzt werden. Dem Wechsel des Dienstpostens oder eines Arbeitsplatzes steht eine Änderung des Aufgabenzuschnittes gleich, mit der sichergestellt ist, dass sich die Zuständigkeit der Beschäftigten in ihren neuen Arbeitsbereichen auf einen anderen Personenkreis erstreckt. Die Rotation ist inhaltlich, zeitlich und organisatorisch so zu gestalten, dass sie nicht zu unvertretbaren Nachteilen für die Funktionsfähigkeit des betroffenen Bereiches führt.
10.2 Eine Überschreitung der festgelegten Verwendungszeit sollte nur aus besonderen dienstlichen Gründen möglich sein und bedingt zwingend die Stärkung anderer korruptionspräventiver Maßnahmen (zum Beispiel verstärkte Kontrollen). Die Gründe für eine Überschreitung der Verwendungszeit sind zu dokumentieren, die/der AKB ist zu informieren.
11 Arbeitsabläufe
Um korruptivem Zusammenarbeiten zwischen Amtsträgern und Dritten vorzubeugen, sind komplexere Vorgänge (zum Beispiel Baumaßnahmen) oder zeitlich weit auseinanderliegende Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Subventionsvergabe/-abrechnung) - soweit fachlich und wirtschaftlich vertretbar - verschiedenen Organisationseinheiten beziehungsweise verschiedenen Bearbeiterinnen/Bearbeitern innerhalb einer Einheit zuzuordnen.
12 Nebentätigkeiten
12.1 Über Nebentätigkeiten von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung besteht für Dritte die Möglichkeit, persönliche Beziehungen zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufzubauen und für korrupte Handlungen zu nutzen. Das geltende Nebentätigkeitsrecht wirkt Loyalitätskonflikten, die im Rahmen von Nebentätigkeiten entstehen können, entgegen. Nach § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies gilt lediglich nicht für die in § 85 Absatz 1 Satz 1 LBG genannten Nebentätigkeiten. Zu diesen gehören auch unentgeltliche Nebentätigkeiten, die allerdings in den Fällen des § 85 Absatz 1 Satz 2 LBG doch anzuzeigen sind. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass, wozu auch ein Korruptionsverdacht gehören kann, von der Beamtin/dem Beamten Auskunft grundsätzlich auch über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit verlangen. Ergänzend gelten bis zum Erlass einer Verordnung nach § 93 LBG gemäß § 137 Absatz 1 LBG die §§ 4, 5 Absatz 3 und die §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung[2] entsprechend.
Gemäß § 86 Absatz 1 Satz 2 LBG hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Nebentätigkeit insbesondere auch dann einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten, wenn diese mit der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich (vergleiche Nummer 3) im Zusammenhang stehen kann.
Ähnliches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach § 3 Absatz 4 TV-L haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Tarifbeschäftigten oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
12.2 Bei Um- oder Versetzung in einen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Nebentätigkeit erneut zu prüfen. Sie ist - mit den in § 86 Absatz 3 LBG genannten Ausnahmen - dann gemäß § 86 Absatz 2 LBG einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Wird sie nicht eingeschränkt oder ganz oder teilweise verboten, so ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer später auftretenden Interessenkollision der Dienstherr sofort hierüber zu informieren ist. Auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung einer Nebentätigkeit vorliegen, sofern sie/er mit einer Aufgabe in einem korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich betraut wird. Bei einer Beeinträchtigung der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Tarifbeschäftigten oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen (§ 3 Absatz 4 Satz 2 TV-L).
13 Verhalten bei Korruptionsverdacht
13.1 Bei einem konkreten Korruptionsverdacht, das heißt bei nicht nur auf Vermutungen gründenden Hinweisen auf mögliches korruptives Verhalten, hat jede und jeder Beschäftigte unverzüglich die/den Dienstvorgesetzte/n zu unterrichten. Eine Unterrichtung der Dienstvorgesetzten unterbleibt, wenn gegen diese selbst ein Verdacht besteht. In diesem Fall ist der oder die nächsthöhere Dienstvorgesetzte zu unterrichten. Bereits beim Vorliegen von Anhaltspunkten für ein korruptives Verhalten sollten sich die Beschäftigten an die/den AKB wenden. Das Recht, beim Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat unmittelbar Anzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde zu erstatten (§ 37 BeamtStG), wird hierdurch nicht eingeschränkt. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können aus allgemeinen Grundsätzen in diesen Fällen - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - regelmäßig unmittelbar eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten.
13.2 Soweit Personen betroffen sind, die zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind, haben die Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten zu informieren.
13.3 Die Dienststellenleitung hat, gegebenenfalls in Abstimmung mit der vorgesetzten Dienststelle, nachvollziehbare Hinweise auf korruptives Verhalten unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität in Neuruppin oder der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG Korruption) anzuzeigen. Die Prüfung, ob aufgrund einer Anzeige ein Anfangsverdacht begründet ist, obliegt allein der Staatsanwaltschaft. Ein Anfangsverdacht setzt dabei voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne konkreter Tatsachen vorliegen, die es als nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist oder noch andauert. An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Aufgabe es auch sein kann, Verdachtsmomente zu entkräften. Auf eine frühzeitige und umfassende Information der Staatsanwaltschaft oder der GEG Korruption ist hinzuwirken. Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe haben die Staatsanwaltschaft auf deren Ersuchen hin und unter Berücksichtigung der Belange ihrer Dienststellen mit fachkundigem und geeignetem Personal zu unterstützen.
13.4 Werden nachvollziehbare Hinweise auf korruptives Verhalten zunächst verwaltungsintern überprüft, ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet, insbesondere Tatbeteiligte nicht gewarnt werden. Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden obliegt diesen die weitere Aufklärung des Sachverhalts in strafrechtlicher Hinsicht. Vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung (zum Beispiel Entzug bestimmter laufender oder abgeschlossener Vorgänge, Sicherung des Arbeitsraums, der Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel) sind nur in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Die Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen bleibt unberührt.
13.5 Bei Beamtinnen/Beamten sind umgehend die notwendigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen einzuleiten und bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern von arbeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen konsequent Gebrauch zu machen. Die oder der Dienstvorgesetzte soll vor Einleitung dienstrechtlicher Maßnahmen das Benehmen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden herstellen, damit deren Ermittlungen nicht gefährdet werden.
13.6 Ist ein Schaden eingetreten, sind Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und Dritte in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und gegebenenfalls konsequent durchzusetzen. Die beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Schadensersatzregelungen sind strikt anzuwenden.
14 Vergabeverfahren
14.1 Die vergaberechtlichen Vorschriften (insbesondere Vorschriften des Haushaltsrechts, Vergabeverordnung, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Vergabe- und Vertragsordnungen) enthalten Bestimmungen, die Manipulation und Korruption verhindern beziehungsweise erschweren. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind sie strikt einzuhalten. Unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens ist durch die Dokumentation der einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens und die Begründung der getroffenen Entscheidungen für ein transparentes Verfahren Sorge zu tragen.
14.2 Planung, Vergabe und Abrechnung sind - soweit fachlich und wirtschaftlich vertretbar - getrennten Organisationseinheiten zu übertragen.
15 Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Wirken private Unternehmen, zum Beispiel Architekten- oder Ingenieurbüros, bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen - soweit erforderlich - nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 I (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Die verpflichteten Personen werden strafrechtlich Amtsträgerinnen/Amtsträgern gleichgestellt. Das Muster einer Verpflichtungserklärung ist als Anlage 4 beigefügt.
16 Sponsoring
Für das Sponsoring wird die Bundesregelung entsprechend angewandt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (Anlage 5) gilt unter der Maßgabe einer angemessenen Regelung der Zuständigkeit, die nicht die Benennung einer/eines Sponsoringbeauftragten erfordert (Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift). Ressortspezifische oder übergreifende Regelungen für die Hochschulen (Drittmittelforschung) bleiben unberührt.
17 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
[1] Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die “Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg“ vom 12. April 1996 (ABl. S. 418).
[2] Dies entspricht der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 des Dienstrechtneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
Anlagen
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- 2
- 3Anlage 3 - Indikatorenkatalog 74.3 KB
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