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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung


vom 7. März 2011
(ABl./11, [Nr. 16], S.703)

Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes (BbgLEG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) wird für den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigung folgende Geschäftsordnung bestimmt:

1 Vorsitzende oder Vorsitzender, Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1.1 Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle für Flurbereinigung (Spruchstelle) führt deren allgemeine Geschäfte. Sie oder er kann vertreten werden.

1.2 Die Bearbeitung der Widersprüche richtet sich in der Regel nach ihrem Eingang in der Spruchstelle.

2 Beisitzerinnen und Beisitzer

2.1 Die oder der Vorsitzende bestimmt für das jeweilige Widerspruchsverfahren zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer nach den örtlichen und fachspezifischen Gegebenheiten.

2.2 Beisitzerinnen oder Beisitzer, die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert sind, an einer Sitzung der Spruchstelle teilzunehmen, haben dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.

2.3 Auf die Vereidigung der Beisitzerinnen und Beisitzer findet § 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung.

2.4 Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Spruchstelle erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und  -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend den Regelungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

3 Befangenheit

Besteht gegen ein Mitglied der Spruchstelle ein Ausschlussgrund oder die Besorgnis der Befangenheit, so finden die Vorschriften der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264) Anwendung.

4 Befugnisse und Pflichten des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter

4.1 Als Bearbeiter unterliegen die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bei der Entscheidung über Widersprüche keinen fachlichen Weisungen.

4.2 In Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden organisiert die Geschäftsstelle der Spruchstelle für Flurbereinigung den Verfahrensablauf, vom Eingang der Widerspruchsakten bis zur Abgabe an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung nach Entscheidung durch die Spruchstelle für Flurbereinigung. Sie führt den allgemeinen Schriftverkehr zu den Widerspruchsverfahren und zeichnet für die Aktenführung verantwortlich. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, lädt die Geschäftsstelle der Spruchstelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Sitzung zum Termin.

4.3 Die Sitzungen können nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Dienstort des zuständigen Ministeriums abgehalten werden.

5 Mündliche Verhandlung

5.1 Die mündliche Verhandlung beginnt mit einem Sachvortrag der Leiterin oder des Leiters der Sitzung (Berichterstattung). Danach ist den Beteiligten das Wort zu geben.

5.2 Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung sorgt unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts. Sie oder er stellt die Fragen, in Abstimmung mit den Beisitzerinnen oder Beisitzern, leitet die Beratung und Abstimmung und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Fragestellung.

5.3 Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, insbesondere bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beteiligten.

6 Niederschrift

6.1 In die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind insbesondere aufzunehmen:

  1. neuer Tatsachenvortrag der Beteiligten,
  2. Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder teilweise erledigt,
  3. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen,
  4. die Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken,
  5. das Ergebnis einer örtlichen Besichtigung.

7 Entscheidung

7.1 Entscheidungen der Spruchstelle auf Grund mündlicher Verhandlung brauchen nicht verkündet zu werden. Sie sind jedoch von den Mitgliedern zu beschließen, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

7.2 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

7.3 Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in der Verhandlungsniederschrift und in den Entscheidungen keinen schriftlichen Ausdruck finden.

7.4 Das Ergebnis der Beschlussfassung muss aktenkundig gemacht werden; der Aktenvermerk hierüber muss von allen Mitgliedern, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, unterschrieben werden.

8 Form und Frist

8.1 Die Entscheidung über den Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unterzeichnet und innerhalb weiterer drei Wochen den Beteiligten zugestellt werden.

8.2 Die Mitglieder der Spruchstelle, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, sind in der Entscheidung über den Widerspruch namentlich aufzuführen; dabei ist auch der Tag der Beschlussfassung anzugeben.

8.3 Die Urschrift aller Entscheidungen ist von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Ist die Leiterin oder der Leiter verhindert, so geschieht die Unterzeichnung durch das dem Lebensalter nach älteste an der Verhandlung beteiligte Mitglied.

9 Ausfertigung

9.1 Die Ausfertigungen der Entscheidungen der Spruchstelle sind von der Geschäftsstelle unter Beifügung des Dienstsiegels mit der Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und mit dem Zusatz

„Geschäftsstelle der Spruchstelle für Flurbereinigung“

zu unterschreiben.

9.2 Die Vorbescheide nach § 12 Absatz 9 BbgLEG sind

„Namens der Spruchstelle für Flurbereinigung“

unter Beifügung der konkreten Funktion als Bearbeiter, zum Beispiel

„Vorsitzende“, „Vorsitzender“,
„Vertreterin der Vorsitzenden“,
„Vertreterin des Vorsitzenden“,
„Vertreter der Vorsitzenden“,
„Vertreter des Vorsitzenden“

zu unterschreiben.

10 Aufbewahrung der Akten

Die Akten der Spruchstelle sind mit Ausnahme der Urschrift der Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens zu den Akten des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu geben.

11 Jahresbericht

11.1 Am Schluss des Kalenderjahres legt die oder der Vorsitzende der Spruchstelle dem für Landwirtschaft zuständigen Minister eine Übersicht der Widerspruchsfälle (Jahresbericht) vor. Darin ist die Zahl der anhängig gewordenen, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben.

11.2 In dem Bericht ist zu begründen, weshalb anhängige Sachen aus dem Vorjahr nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang beschieden worden sind. In den Bericht sind auch Vorschläge aufzunehmen, zu denen die Erfahrungen bei der Tätigkeit der Spruchstelle Anlass geben.

12 Inkrafttreten, Aufhebung

12.1 Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

12.2 Der Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 7. Juni 1996 (ABl. S. 716) wird hiermit aufgehoben.