Bekanntmachung der Religionsgemeinschaften, für die Kirchensteuer (Kultussteuer) als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird
Nach § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes (BbgKiStG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 358) in Verbindung mit § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG) auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen einbehalten.
Kirchensteuerabzugsverpflichtete, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt in Brandenburg zuständig ist, behalten dabei Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auch für diejenigen Kirchensteuerpflichtigen ein, die in Brandenburg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzung ist, dass die Kirchensteuerpflichtigen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und die Religionsgemeinschaft beim Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg einen Antrag auf Steuererhebung nach § 8 Absatz 3 oder § 11 BbgKiStG (für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise in einem anderen Land der Bun-desrepublik Deutschland liegt) gestellt hat.