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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Richtlinie für ein freiwilliges Verfahren zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen in Brandenburg


vom 7. Januar 2011
(ABl./11, [Nr. 10], S.447)

Das Porzine Reproduktive und Respiratorische Syndrom (PRRS) stellt weltweit eines der bedeutendsten tiergesundheitlichen Probleme für die Schweineproduktion dar.

Einige wenige Schweine haltende Betriebe im Land Brandenburg haben in den vergangenen Jahren ihre Bestände durch Bestandsaustausch saniert. Sie streben eine PRRS-Unverdächtigkeit an.

Auch wenn eine flächendeckende Sanierung zurzeit noch in weiter Ferne scheint, so besteht doch große Nachfrage seitens der Schweinehalter nach negativen Zuchttieren und Sperma aus negativen Besamungsstationen. PRRS freie beziehungsweise unverdächtige Besamungsstationen nehmen dabei eine Schlüsselstellung ein.

Die Mehrzahl der Sauen haltenden Betriebe hat jedoch keinen definierten PRRS-Status. In einem Land mit starkem Ferkelüberschuss und damit Verkauf in andere Bundesländer ist die Kenntnis des Gesundheitsstatus der Sauenbestände unabdingbar.

Die diagnostischen und seuchenhygienischen Bedingungen zur Zertifizierung der PRRS-Unverdächtigkeit wurden in einem Projekt der Schweinegesundheitsdienste der Bundesrepublik und einiger Nachbarländer (einschließlich Niederlande) erarbeitet.

Die angestrebten diagnostischen Maßnahmen hinsichtlich PRRS dienen der Statuserhebung und der Überwachung gemäß der bundesweiten Empfehlung der Schweinegesundheitsdienste.

1 Ziel der Richtlinie

Statuserhebung in Betrieben der oberen Zuchtebene, in Ferkelerzeugerbetrieben und in Mastbetrieben sowie die regelmäßige Kontrolle unverdächtiger Bestände zum Schutz vor PRRS-Infektion

2 Begriffsbestimmung

Ein Bestand gilt als PRRS-unverdächtig, wenn

  1. im Ergebnis der für unverdächtige Bestände festgelegten Diagnostik keine PRRS-Antikörper beziehungsweise kein Antigen nachgewiesen werden und verdächtige klinische Befunde sowie labordiagnostische Einzelbefunde nach den Nummer 6.2 bis 6.4 mit negativem Ergebnis abgeklärt wurden,
  2. keine oder nur Tiere aus PRRS-unverdächtigen Beständen eingestallt werden, die durch die Task Force/Schweinegesundheitsdienst (SGD) nach dessen Vorgaben zertifiziert wurden,
  3. der Spermazukauf nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen erfolgt, die nach den Vorgaben des SGD zertifiziert wurden,
  4. die seuchenhygienische Absicherung des Bestandes entsprechend der Checkliste des SGD gewährleistet wird und
  5. keine Impfung gegen PRRS durchgeführt wird, außer der Anwendung von inaktiviertem Impfstoff bei Tieren zum Verkauf, die zur Einstallung in einen positiven Bestand vorgesehen sind.

Die Zertifizierung erfolgt durch den SGD, Abteilung V im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV).

Ein Bestand gilt als PRRS-positiv, wenn im Ergebnis labordiagnostischer Untersuchungen PRRS-Antikörper und/ oder PRRS-Feld- beziehungsweise Impfantigen nachgewiesen werden.

3 Teilnahme am Programm

Tierbesitzer, die an dem Programm teilnehmen möchten, füllen das PRRS-Untersuchungsformular gemäß Anlage zusätzlich zum Einsendebeleg aus und senden dieses an das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB).

4 Diagnostik

Die Infektion wird nachgewiesen durch:

  1. Blutserologische Untersuchung mittels ELISA (Antikörpernachweis),
  2. Antigennachweis mittels Polymerase Chain Reaction (PCR),
  3. Stammdifferenzierung mittels Sequenzierung, falls erforderlich.

5 Kontrolluntersuchungen zur Statuserhebung

in Zucht- und Ferkelerzeugerbetrieben:

Zwei serologische Stichprobenuntersuchungen im Abstand von mindestens vier Wochen und maximal sechs Monaten nach folgendem Stichprobenschlüssel:

Anzahl der Zuchtsauen - Anzahl zu untersuchender Tiere:
1 -20 Tiere - alle Tiere
21 - 25 Tiere - 20 Tiere
26 - 100 Tiere - 25 Tiere
101 und mehr Tiere - 30 Tiere

in Ferkelaufzucht- und Mastbetrieben:

Halbjährliche Blutentnahme unabhängig von der Bestandsgröße - 15 Tiere.

6 Kontrolluntersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen

6.1 Serologische Stichprobenuntersuchung in

  1. Zucht- und Ferkelerzeugerbetrieben:

    Halbjährliche Blutentnahmen nach folgendem Stichprobenschlüssel:

    Anzahl der Zuchtsauen - Anzahl zu untersuchender Tiere:
    1 -20 Tiere - alle Tiere
    21 - 25 Tiere - 20 Tiere
    26 - 100 Tiere - 25 Tiere
    101 und mehr Tiere - 30 Tiere
  2. Ferkelaufzucht- und Mastbetrieben:

    Vierteljährliche Blutentnahme nach folgendem Stichprobenschlüssel:

    unabhängig von der Bestandsgröße 15 Tiere.

  3. Eberstationen:

    Alle Blutproben, die im Zusammenhang mit den nach Anhang B, Kapitel 2 der Richtlinie 90/429/EWG vorgeschriebenen Tests entnommen werden, sind serologisch auch auf PRRS zu untersuchen.

6.2 Zielgerichtete Untersuchungen bei klinischem Verdacht

Bei Aborten und/oder bei gehäuftem Auftreten von Geburten mit einem erhöhten Anteil toter und/oder lebensschwacher Ferkel sind die betroffenen Sauen serologisch auf PRRS-Antikörper und die Feten beziehungsweise tot- und/oder lebensschwach geborenen Ferkel mittels PCR auf PRRS-Antigen entsprechend Tierseuchenkasse Brandenburg (TSK) Abortabklärung zu untersuchen.

Bei fieberhaften Allgemeinerkrankungen sind die betroffenen Tiere serologisch auch auf PRRS-Antikörper zu testen.

6.3 Zielgerichtete Untersuchungen bei serologischem Verdacht

Bei serologisch positiven oder verdächtigen Reaktionen sind sowohl dieselbe Blutprobe als auch die Blutproben von 10 weiteren Tieren aus der betreffenden Stichprobe mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen.

In jedem Fall sind spätestens im Abstand von 14 Tagen erneut Blutproben von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 6.1 Buchstabe a und b (Eberstationen gelten als Zuchtbestände) serologisch zu untersuchen.

6.4 Zielgerichtete Untersuchungen bei molekularbiologischem Verdacht

Bei positiven PCR-Befunden sind sofort von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 6.1 Buchstabe a und b (Eberstationen gelten als Zuchtbestände) EDTA-Blutproben zu entnehmen und sowohl im ELISA als auch in der PCR untersuchen zu lassen.

7 Maßnahmen in PRRS-unverdächtigen Beständen

7.1 Die Untersuchungen nach Nummer 6 sind regelmäßig durchzuführen.

7.2 Es erfolgt kein Zukauf oder nur von Tieren aus PRRS-unverdächtigen Beständen, die nach den Vorgaben des SGD zertifiziert wurden. Die Tiere müssen auf direktem Weg vom Verkäufer zum Käufer transportiert werden und dürfen in dieser Zeit keinen Kontakt zu anderen Schweinen haben.

7.3 Der Spermazukauf erfolgt nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen, die durch den SGD nach dessen Vorgaben zertifiziert wurden.

7.4 Vor Einstallung in Eberstationen müssen alle Tiere den Vorgaben gemäß Richtlinie 90/429/EWG Anhang B, Kapitel I genügen und alle in diesem Zusammenhang entnommenen Blutproben serologisch auch auf PRRS untersucht werden. In der Quarantäne sind im Abstand von mindestens 14 Tagen zwei Blutproben je Tier serologisch auf PRRS zu untersuchen.

7.5 Die seuchenhygienische Absicherung des Bestandes entsprechend der Checkliste des SGD wird gewährleistet.

7.6 Positive serologische Untersuchungsergebnisse oder positive PCR-Ergebnisse werden durch den Tierhalter beziehungsweise den Bestandstierarzt dem SGD schnellstmöglich mitgeteilt.

8 Maßnahmen in PRRS-positiven Beständen

Die Ergebnisse der Untersuchungen sollten Grundlage für ein betriebsspezifisch zu erstellendes Bekämpfungsprogramm sein. Möglichkeiten der Bekämpfung sind betriebsspezifische Managementmaßnahmen sowie Immunisierung.

9 Mitteilung der Ergebnisse und Berichterstattung

Die Untersuchungsergebnisse sind vom LLBB dem Tierbesitzer, dem Hoftierarzt sowie dem zuständigen Veterinäramt und dem SGD mitzuteilen. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den SGD zusammengefasst und ausgewertet.

10 Kosten  

  1. Die Kosten für die Blutentnahmen werden dem Bestandstierarzt entsprechend Leistungsnachweis Blutprobenentnahme durch die TSK erstattet.
  2. Die Kosten der serologischen/virologischen (PCR) Untersuchung im LLBB für Zucht-, Aufzucht- und Mastbestände bis zu 300 Euro je Betrieb und Jahr sowie für Besamungseberstationen bis zu 500 Euro je Betrieb und Jahr trägt die TSK.

Anlagen