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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Neukonzeption der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten bei Abordnungen eines Beamten an andere Dienstherren


vom 19. Oktober 2010
(ABl./11, [Nr. 02], S.59)

Zwischen Bund und Ländern ist im Rahmen der Besprechung des Arbeitskreises für Versorgungsfragen vereinbart worden, dass bei Abordnungen zu anderen Dienstherren, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, ein Versorgungszuschlag zu erheben ist. Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist daher mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Folgendes zu beachten:

  1. In den genannten Fällen ist ein Versorgungszuschlag von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu fordern beziehungsweise zu zahlen. Die Zahlung des Zuschlags hat jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge zu erfolgen.
  2. Bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag vom aufnehmenden Dienstherrn nachzuzahlen. Mündet dagegen eine Abordnung ohne Versetzungsabsicht im Anschluss in eine Versetzung, so ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten.
  3. Beim Verfahren zur Zahlung und Überwachung des Versorgungszuschlages übernimmt die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg in Cottbus auch für diese Fälle die folgenden Aufgaben:
    • Berechnung des Versorgungszuschlages,
    • Anforderung des Versorgungszuschlages vom anderen Dienstherrn,
    • Durchschrift des Anforderungsschreibens an die Personalakten führende Dienststelle zur Kenntnis,
    • Überwachung des Eingangs der Beträge einschließlich der Vereinnahmung und
    • bei Zahlungsversäumnis Mahnung des anderen Dienstherrn.