ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Unterstützung von Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung und der Trinkwasserversorgung bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Zusammenarbeit von Aufgabenträgern (Richtlinie Schuldenmanagementfonds - RLSchMF)
vom 28. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 14], S.603)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2012
(ABl./11, [Nr. 14], S.603)
1 Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger, Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg unterstützt Aufgabenträger der Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung (im Folgenden Aufgabenträger), die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, mittels eines vom Land beauftragten Beratungsteams und finanzieller Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - Zuwendungen an Gemeinden (GV-VVG ANBest-G).
Ziel der Unterstützungsleistungen ist es zum einen, mit kurzfristigen Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit der Aufgabenträger sicherzustellen. Zum anderen sollen die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten beseitigt und mittelfristig Strukturen geschaffen werden, die die Aufgabenträger in die Lage versetzen, eigenverantwortlich, effizient und mit vertretbaren Belastungen für die Einwohner, die Aufgabe der Abwasserentsorgung wahrzunehmen.
Der Geschäftsbereich der Trinkwasserversorgung wird in den Sanierungsprozess einbezogen, wenn ohne diese Einbeziehung eine Erfolg versprechende Stabilisierung des Aufgabenträgers nicht möglich ist.
Die Landesregierung sieht in der Schaffung leistungsfähiger und betriebswirtschaftlich sinnvoller Strukturen ein wichtiges Instrument zur Überwindung und Vermeidung von wirtschaftlich schwierigen Situationen bei Aufgabenträgern und fördert deshalb verstärkt Kooperationen und Fusionen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über die Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Gegenstand der Förderung
Folgende Zuwendungen können im Rahmen der Projektförderung nach § 44 Absatz 1 LHO gewährt werden:
- Zuwendungen für Datenbeschaffung
- Zuwendungen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit
- Zuwendungen zur Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung
- Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen und Fusionen
- Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Aufgabenträger der Abwasserentsorgung und der Trinkwasserversorgung sein, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung wenigstens einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
- die Valuta der Investitionskredite übersteigt den Buchwert des Anlagevermögens
- die spezifische Verschuldung überschreitet den Wert von 869 Euro je zentral angeschlossenen Einwohnerwert (EW) (obere Grenze)
- das spezifische Anlagevermögen überschreitet den Wert von 3 067 Euro je zentral angeschlossenen Einwohnerwert
- die Belastungen je zentral angeschlossenen Einwohnerwert liegen jährlich über 236 Euro/EW im Abwasserbereich und/oder 99 Euro/EW im Trinkwasserbereich
- die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre vor Antragstellung sind negativ
Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Zusammenschlüssen mit leistungsstarken Aufgabenträgern nach Nummer 2.4.
1.4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Das zuständige Beschlussorgan des Aufgabenträgers muss vor Gewährung einer Zuwendung einer Untersuchung durch ein vom Land beauftragtes Beratungsteam zugestimmt haben.
Die Trägerkommunen der Zweckverbände sind durch Festsetzung und unverzügliche Erhebung von Umlagen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Sanierungsaufwendungen (Fördertatbestände gemäß den Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5) zu beteiligen. Die Höhe der finanziellen Beteiligung wird gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie ermittelt. Das Ergebnis der nach Anlage 1 ermittelten finanziellen Belastbarkeit der Trägerkommunen ist durch die zuständige Kommunalaufsicht zu ermitteln und der Bewilligungsbehörde grundsätzlich vor Zuwendungserteilung mitzuteilen und ist bei Art und Höhe der zu gewährenden Zuwendung zu berücksichtigen.
Die Zuwendungen können als nicht oder bedingt rückzahlbare Zuwendung gewährt werden. Die bedingt rückzahlbaren Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Prüfung der finanziellen Belastbarkeit der Trägerkommunen eines Zweckverbandes nach Bewilligung der Zuwendung.
2 Fördertatbestände und Anforderungen
2.1 Zuwendung zur Datenbeschaffung
Für die Beschaffung von Grundlagendaten kann der Aufgabenträger eine Zuwendung erhalten.
2.2 Zuwendungen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit (Kapitaldienst)
2.2.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Aufgabenträger, die - auch bei Berücksichtigung aller gesetzlich gebotenen Möglichkeiten - nicht in der Lage sind, den Kapitaldienst aus Kommunalkrediten gegenüber Kreditinstituten zu bedienen, können Zuwendungen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit erhalten.
Der Antrag stellende Aufgabenträger hat eine Liquiditätsplanung für die auf die Antragstellung folgenden zwölf Monate einzureichen. Diese Liquiditätsplanung ist mindestens vierteljährlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu aktualisieren.
2.2.2 Höhe der Zuwendung, Abrechnung der Leistungen, Fristen
Die Zuwendung wird auf der Grundlage der jährlichen Liquiditätsplanung zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Aufgabenträger jeweils für die Dauer eines Jahres bewilligt.
Ausgezahlt wird die Zuwendung zu den feststehenden Schuldendienstterminen auf Grund der aktuellen Liquiditätsplanung für das kommende Quartal in Höhe des Kapitaldienstes, der vom Aufgabenträger in diesem Zeitraum nicht bedient werden kann.
2.3 Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung
2.3.1 Zuwendungen zur Umsetzung der Zeit- und Maßnahmepläne
Zuwendungen können insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:
- die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die der nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung dienen sollen
- die Verbesserung einer kaufmännischen Buchhaltung einschließlich der Fortschreibung einer ordnungsgemäßen Gebühren- und Beitragsverwaltung
- die Überprüfung von Gebühren- und Beitragskalkulationen
- die Überprüfung von Vertrags- und Satzungswerk
- die Finanzierung von Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten
- die Ersetzung des finanziellen Eigenanteils des Aufgabenträgers für notwendige Investitionen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein Beschluss des zuständigen Beschlussorgans des Aufgabenträgers über die Durchführung des Zeit- und Maßnahmeplans. Die Zuwendung wird entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
2.3.2 Zuwendungen zur nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung des Aufgabenträgers
2.3.2.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen und -ziele
Der Aufgabenträger muss durch das zuständige Beschlussorgan einen vereinbarten Zeit- und Maßnahmeplan beschlossen haben und diesen entsprechend umsetzen.
Das Beratungsteam muss festgestellt haben, dass der Aufgabenträger den Ausgleich des negativen Jahresergebnisses und/oder eines jährlichen Liquiditätsfehlbetrages - trotz Durchführung aller gebotenen Maßnahmen - nicht oder nicht vollumfänglich durch eigene Maßnahmen in den Bereichen des Ertrages und des Betriebsaufwandes erreichen kann. Ziel der Zuwendung an den Aufgabenträger ist es, ihn in die Lage zu versetzen, im Betrachtungszeitraum eine positive Liquidität zu erzielen und spätestens am Ende des Betrachtungszeitraumes ausgeglichene Jahresergebnisse zu erzielen. Der Betrachtungszeitraum erstreckt sich ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch ein Beratungsteam auf die Dauer von fünf Jahren.
Im Bereich des Ertrages können insbesondere folgende Maßnahmen des Aufgabenträgers in Betracht kommen:
- Erheben der nach dem Kommunalabgabengesetz zulässigen Entgelte oder Entgelte in Höhe von mindestens 236 Euro je zentral angeschlossenen Einwohnerwert und Jahr im Abwasserbereich und 99 Euro je zentral angeschlossenen Einwohnerwert und Jahr im Trinkwasserbereich (Berechnung gemäß Anlage 2)
- Erheben von kostendeckenden Gebühren bei der mobilen Entsorgung
- Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen
- Auflösung von Rücklagen, soweit rechtlich zulässig
- Erhöhen des Anschlussgrades und Überprüfung der bestehenden Entsorgungssituation
Im Bereich des Betriebsaufwandes können insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht kommen:
- Senkung der Ausgaben für Betriebsführerentgelte und Betreiberentgelte
- Senkung von Personalkosten
- Senkung von Material- und Energiekosten
- Senkung von Wartungskosten und sonstigen Dienstleistungsentgelten
2.3.2.3 Höhe der Zuwendung, Abrechnung der Leistung, Fristen
Die Ermittlung der Zuwendungshöhe zur nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung erfolgt unter Berücksichtigung der nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.1 bereits gewährten Zuwendungen.
2.4 Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Zusammenschlüssen von Aufgabenträgern
2.4.1 Zuwendungsempfänger
Abweichend von Nummer 1.3.1 kann jeder Aufgabenträger Zuwendungsempfänger sein, soweit er einen Antrag gestellt hat und einen Kooperationsvertrag abschließt oder einen Zusammenschluss vollzieht. Im Fall eines Beitritts oder einer Eingliederung kann der aufnehmende Aufgabenträger Zuwendungsempfänger sein.
2.4.2 Zuwendungen zur Durchführung von Kooperationen
2.4.2.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Zwischen den beteiligten Aufgabenträgern muss ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden sein. Inhalt dieses Vertrages muss die Zusammenarbeit in einem oder mehreren Kooperationsbereichen sein. Dem Kooperationsvertrag ist eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsicht beizufügen.
Die Kooperationsbereiche können sich auf den kaufmännischen, den technischen und den verwaltungsorganisatorischen Bereich erstrecken. Insbesondere der Verwaltungsaufwand für folgende Kooperationsbereiche ist förderungswürdig:
2.4.2.1.1 Kaufmännische Kooperationen
- Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen Forderungsvollstreckung
- Zusammenschlüsse zu Einkaufsgemeinschaften
- Zusammenschlüsse zu Einleitergemeinschaften
- Zusammenschlüsse zu Auftragsgemeinschaften für Beratungsverträge oder für sonstige Dienstleistungsverträge
2.4.2.1.2 Technische Kooperationen
- Erstellen von aufgabenträgerübergreifenden Abwasserbeseitigungskonzepten
- Planung, Bau und Unterhaltung von gemeinsamen technischen Einrichtungen und Anlagen
- Entwicklung und Anwendung von innovativen Technologien im Abwasserentsorgungsbereich
- Zusammenführung von bisher getrennten technischen Einrichtungen und Anlagen, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist
- gemeinsame Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen
- Aufbau eines gemeinsamen Kontrollsystems für technische Einrichtungen und Anlagen
2.4.2.1.3 Verwaltungsorganisatorische Kooperationen
- Aufbau von gemeinsamen Bürgerserviceeinrichtungen einschließlich einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit
- Aufbau einer gemeinschaftlichen Personalverwaltung
- Einrichtung von Jobsharing-Arbeitsplätzen
2.4.2.2 Art und Höhe der Zuwendung, Abrechnung der Leistung, Fristen
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
Die Zuwendung zu den Nummern 2.4.2.1.1 bis 2.4.2.1.3 wird einmalig in Höhe der nachgewiesenen Verwaltungskosten für Planung und Einrichtung der Kooperation bis zu einem Höchstbetrag von
52 000 Euro gezahlt. Investitionskosten werden nicht gefördert.
Für jede Vertragsgemeinschaft wird unabhängig von der Reichweite der Kooperation die Zuwendung nur einmal bewilligt. Sofern nicht anders nachgewiesen, erfolgt die Zuwendung zu gleichen Teilen an die Vertragspartner.
2.4.3 Zuwendungen für die Unterstützung bei der Geschäftsführung durch einen Aufgabenträger
2.4.3.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Zwischen den beteiligten Aufgabenträgern muss ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden sein, der insbesondere Lösungswege für die Problemfelder der Geschäftsführung des zu unterstützenden Aufgabenträgers beinhaltet. Der unterstützende Aufgabenträger stellt dabei seine vorhandenen technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder juristischen Kenntnisse zur Verfügung. Er übt eine beratende Funktion aus, hat aber keine Geschäftsführungsbefugnisse bei dem zu unterstützenden Aufgabenträger.
2.4.3.2 Art und Höhe der Zuwendung, Abrechnung der Leistungen, Fristen
Dem unterstützenden Aufgabenträger werden im ersten Jahr die aus der Tätigkeit nach Nummer 2.4.3.1 entstehenden Kosten bis zu 16 000 Euro als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
Die entstehenden Kosten sind vierteljährlich gegenüber dem unterstützten Aufgabenträger abzurechnen und mit einem bestätigten Prüfvermerk vom unterstützenden Aufgabenträger zu versehen und an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. Die Abrechnung ist in qualifizierter Form zu erstellen.
2.4.4 Zuwendung für die Übertragung der Betriebsführung
2.4.4.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Zwischen den Aufgabenträgern muss ein Vertrag abgeschlossen worden sein, aus dem hervorgeht, dass der unterstützende Aufgabenträger die Betriebsführung insgesamt oder nur auf einem Teilgebiet übernommen hat.
2.4.4.2 Art und Höhe der Zuwendung, Abrechnung der Leistungen, Fristen
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
Im Fall einer vollständigen Übertragung der Betriebsführung auf einen unterstützenden Aufgabenträger werden diesem einmalig 11 Euro für jeden im Einzugsbereich des übertragenden Aufgabenträgers gemeldeten Einwohner, maximal jedoch 52 000 Euro gezahlt. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Sofern nur die kaufmännische oder nur die technische Betriebsführung übertragen wird, halbieren sich die vorgenannten Beträge.
2.4.5 Zuwendungen für die Vorbereitung von Zusammenschlüssen (Eingliederung, Beitritt, Neubildung - Fusionsgutachten)
Sofern für die Bewertung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit von Eingliederungen, Beitritten oder Neubildungen Gutachten notwendig werden, können hierfür Zuwendungen gewährt werden.
Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbare Zuwendung finanziert.
Die Zuwendung ist dann rückzahlbar, wenn der Zuwendungsempfänger gutachterliche Handlungsempfehlungen, die wirtschaftliches Stabilisierungspotenzial für den Aufgabenträger erschlossen hätten, nicht umsetzt.
2.4.6 Zuwendungen für die Durchführung von Zusammenschlüssen (Eingliederung, Beitritt, Neubildung)
2.4.6.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Aufgabenträger haben eine Genehmigung der Satzungsänderungen der Eingliederung, des Beitritts beziehungsweise der Neubildung durch die Kommunalaufsicht nachzuweisen.
2.4.6.2 Art und Höhe der Zuwendung, Abrechnung der Leistungen
Der aufnehmende oder der neu gebildete Aufgabenträger erhält eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Pauschale:
Für den Fall der Eingliederung oder des Beitritts werden einmalig 20 Euro für jeden im Einzugsbereich der fusionierenden Aufgabenträger gemeldeten Einwohner, maximal jedoch 100 000 Euro an den aufnehmenden oder den neu gebildeten Aufgabenträger gezahlt. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres.
Bei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Aufgabenträgern erhöht sich der Zuwendungsbetrag pro weiteren Aufgabenträger pauschal um 50 000 Euro.
Bewilligte Zuwendungen zur nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 bleiben erhalten.
2.5 Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen
2.5.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Teilnahme von Verbandsvorsteherinnen/Verbandsvorstehern, stellvertretenden Verbandsvorsteherinnen/Verbandsvorstehern, Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern sowie leitenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Stabilisierung eines Aufgabenträgers stehen, können Zuwendungen gewährt werden.
2.5.2 Art und Höhe, Abrechnung der Leistung, Fristen
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
Die in den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV-VVG Nummer 1 zu § 44 LHO - ANBest-G) enthaltende Bagatellgrenze (2 500 Euro) findet hierfür keine Anwendung.
3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV-VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Zuwendungsbescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
4 Verfahren
4.1 Antragsverfahren
Anträge auf Leistungen nach dieser Richtlinie sind formlos über die jeweils zuständige Kommunalaufsicht an die Bewilligungsbehörde, die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Landwirtschaft und Umwelt, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, zu richten.
Bestandteil des Antrages ist die Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsicht über die finanzielle Belastbarkeit jeder Trägerkommune.
Die Stellungnahme der Kommunalaufsicht ist bis zum 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres gültig.
4.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg. Das Ministerium des Innern hat ein Weisungsrecht gegenüber der InvestitionsBank.
4.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Bei mehrjährigen Zuwendungen wird die jährliche Förderhöhe von der Bewilligungsbehörde daraufhin überprüft, ob die Zahlungsvoraussetzungen noch vorliegen.
4.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis nach den Bestimmungen der Anlage zu GV-VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G vor, soweit im Bewilligungsbescheid keine gesonderten Regelungen getroffen worden sind.
4.5 Controlling/Benchmarking
4.5.1 Controlling
Während der Betreuung im Rahmen des Schuldenmanagementfonds und über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Gewährung der endgültigen Sanierungszuwendung hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde jährlich unaufgefordert jeweils zum 30. Juni einen Nachweis über folgende Kennziffern vorzulegen:
- Verschuldungsgrad je Einwohnerwert: (Restvaluta Darlehen/EW zentral angeschlossen) x Jahr
- Schuldendienstdeckungsgrad: ([kalkulatorische Abschreibungen gemäß KAG + kalkulatorische Zinsen gemäß KAG]/[Sollzinsen + Tilgung]) x 100
- Liquidität 2. Grades: ([flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen]/[kurzfristige Verbindlichkeiten]) x 100
- Anlagevermögensquote: (Anlagevermögen zu AHK/zentral angeschlossene Einwohnerwerte) x 100
- Umsatzentwicklung: (absolute Zunahme o. Abnahme Umsatz/Umsatzhöhe) x 100
- spezifische Betriebskosten: (Summe Betriebskosten/Einwohnerwerte)
- Einwohnerwert- und Einwohnerentwicklung: (EW und E aktuelles Jahr/EW und E 2010)
- Entgeltbelastung gemäß Anlage 2 der Richtlinie
4.5.2 Benchmarking
Der geförderte Aufgabenträger hat über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab Bewilligung der Zuwendungen, an einem landesweit durchgeführten Benchmarkingprojekt teilzunehmen. Jeder geförderte Aufgabenträger hat der InvestionsBank des Landes Brandenburg jährlich bis zum 30. Juni unaufgefordert Bericht zu erstatten.
5 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
Anlagen
- 1Anlage 1 zu Nummer 1.4 83.0 KB
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