Aufgaben der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Die Aufgaben der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), im Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG), im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) und im Kindertagesstättengesetz (KitaG) festgeschrieben. Um eine einheitliche qualitätsgerechte Durchführung der Aufgaben im Land Brandenburg zu gewährleisten, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Umsetzung verwiesen:
1 Allgemeines
1.1 Grundlegendes Ziel ist die Förderung der Kindergesundheit. Alle Kinder und Jugendlichen sollen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft gesunde Zähne in einem gesunden Mund und gleiche Zugangschancen zu präventiven und kurativen Angeboten haben. Dazu führen die Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen durch. Diese Maßnahmen werden insbesondere durch standardisierte zahnärztliche Untersuchungen zur Früherkennung und Beobachtung der gesundheitlichen Verhältnisse im Zahn-, Mund- und Kieferbereich der Kinder und Jugendlichen in Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Schulen des Landes Brandenburg umgesetzt.
1.2 Im Zusammenwirken insbesondere mit den Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern und den für die Gesundheitsvorsorge zuständigen Stellen sowie den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten sollen Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen möglichst vermieden werden. Kinder und Jugendliche mit festgestellten Erkrankungen sollen frühzeitig einer zahnärztlichen Behandlung zugeführt werden. Es soll insbesondere die Eigenverantwortung für die Mundgesundheit gestärkt werden.
1.3 Um die Mundgesundheit zielgerichtet und nachhaltig zu fördern, fasst sowohl die kommunale als auch die Gesundheitsberichterstattung des Landes die nach standardisierten Methoden erhobenen und dokumentierten Befunde zusammen, bewertet sie nach epidemiologischen Kriterien und bereitet gesundheitsbezogene Versorgungsplanungen einschließlich präventiver Betreuungskonzepte vor.
2 Aufgaben
2.1 Die Zahnärztlichen Dienste tragen die fachliche Verantwortung für ihre Aufgaben und deren Umsetzung.
2.2 Die Zahnärztlichen Dienste untersuchen einmal schuljährlich alle in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflegestellen befindlichen Kinder.
2.3 Die Zahnärztlichen Dienste bieten Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, die sich nicht in Kindertagesbetreuung befinden, an.
2.4 Die Zahnärztlichen Dienste führen einmal schuljährlich Untersuchungen aller Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 10 durch.
2.5 Die Zahnärztlichen Dienste führen bei Kindern und Jugendlichen mit auffälligen zahnmedizinischen Befunden ein Betreuungscontrolling durch, mit dem Ziel, dass diese Kinder und Jugendlichen die zahnärztlich empfohlenen einzelfallbezogenen therapeutischen Maßnahmen erhalten. Die Sorgeberechtigten werden schriftlich über festgestellte Auffälligkeiten und deren Behandlungsbedürftigkeit informiert.
2.6 Die Zahnärztlichen Dienste organisieren, koordinieren und führen präventive Maßnahmen für alle Kinder, insbesondere für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, auf Basis des geltenden „Prophylaxeprogramms für das Land Brandenburg“ durch. Hierzu gehören insbesondere altersgerechte Mundhygieneaufklärung, Fluoridierungsmaßnahmen, Ernährungslenkung, Angstabbau vor der zahnärztlichen Behandlung sowie Motivation zum regelmäßigen Zahnarztbesuch und Multiplikatorenschulungen für Sorgeberechtigte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer und andere.
2.7 Die Zahnärztlichen Dienste bieten präventive Betreuungsangebote für Kinder mit erhöhtem Kariesrisiko, aufsuchend in der Betreuungseinrichtung des Kindes oder in den Räumen des Zahnärztlichen Dienstes, an. Im Bedarfsfall können diese Betreuungsangebote mehrmals erfolgen.
2.8 Die Zahnärztlichen Dienste führen Beratungssprechstunden und ergänzend zu den vorhandenen Versorgungsangeboten Behandlungen von Kindern in besonderen Lebenslagen durch.
2.9 Der „Leitfaden für Zahnärztliche Dienste der Gesundheitsämter im Land Brandenburg - zur standardisierten Durchführung und Dokumentation zahnärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen präventionsorientierter zahnmedizinischer Betreuungsprogramme“ ist bei der Durchführung der Untersuchungen und präventiven Maßnahmen umzusetzen.
2.10 Die Zahnärztlichen Dienste erstellen Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist.
3 Dokumentation und Gesundheitsberichterstattung
3.1 Die Angaben, Befunde und Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchungen und der präventiven Maßnahmen sollen einheitlich nach den Vorgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde dokumentiert werden. Die Erfassung der Daten und Übermittlung der anonymisierten Daten an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erfolgt mittels standardisierter Datenverarbeitungsprogramme.
3.2 Die Angaben, Befunde und Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchungen und der präventiven Maßnahmen sind Grundlage und Bestandteil sowohl der kommunalen Gesundheitsberichterstattung als auch der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene gemäß § 9 BbgGDG.
3.3 Ziel ist es, wirksame, machbare und konsensfähige Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, so dass sich die prioritären Gesundheitsziele der Landkreise und kreisfreien Städte an den aufgezeigten Handlungsfeldern orientieren können, um die Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Krankheitsverhütung nachhaltig zu verbessern. Hierzu sind die anonymisierten Daten so aufzubereiten und auszuwerten, dass Handlungsbedarfe insbesondere dort aufgezeigt werden, wo besondere Maßnahmen und Anstrengungen erforderlich sind oder evaluiert werden sollen.
3.4 Für die Qualitätssicherung und Evaluation werden die anonymisierten Daten der zahnärztlichen Untersuchungen und präventiven Maßnahmen des vorangegangenen Schuljahres dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz jeweils zum 1. September des laufenden Jahres in dem Umfang übermittelt, der für die Gesundheitsberichterstattung des Landes erforderlich ist und von der obersten Landesgesundheitsbehörde festgelegt wird. Für die Übermittlung der Daten sind vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem durch die oberste Landesgesundheitsbehörde berufenen Fachausschuss verbindliche Schnittstellen zu definieren.
3.5 Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bearbeitet und wertet die Daten aus. Die Ergebnisse zur Zahn-, Mund- und Kiefergesundheit der Kinder und Jugendlichen im Land Brandenburg sowie der durchgeführten präventiven Maßnahmen werden zeitnah in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres der obersten Landesgesundheitsbehörde vorgelegt. Nach fachlicher Bewertung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte die Ergebnisse.
3.6 Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung. Die Unterlagen sind entsprechend § 16 BbgGDG zehn Jahre nach der letzten Untersuchung aufzubewahren und mit Ablauf dieser Zeit zu vernichten.
4 Durchführung
4.1 Die zahnärztlichen Untersuchungen und die präventiven Maßnahmen werden in Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Schulen oder in den Räumen des Zahnärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt durchgeführt.
4.2 Die Zahnärztlichen Dienste stimmen mit den in Nummer 4.1 genannten Einrichtungen die Organisation der Untersuchungen und der präventiven Maßnahmen rechtzeitig ab und wirken auf eine frühzeitige Unterrichtung der Sorgeberechtigten hin.
4.3 Die Sorgeberechtigten können an der Untersuchung ihres Kindes teilnehmen, welches in diesem Fall einzeln zu untersuchen ist.
5 Fortbildung
5.1 Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Zahnmedizinischen Fachangestellten und das in der Gruppenprophylaxe fortgebildete Assistenzpersonal der Zahnärztlichen Dienste bilden sich regelmäßig entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft fort. Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen ist zu gewährleisten.
5.2 Die Weiterbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen sollen insbesondere Leiterinnen und Leiter der Zahnärztlichen Dienste absolvieren.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg über die Aufgaben der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte vom 15. März 1998 (ABl. S. 382) außer Kraft.