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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Anwendung der §§ 2, 9 und 18 des Landesbeamtengesetzes - Politische Treuepflicht - (VV Treuepflicht)


vom 2. September 2008
(ABl./08, [Nr. 40], S.2261)

geändert durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 30. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 30], S.1202)

Aufgrund des § 156 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 64) neu gefasst worden ist, erlässt das Ministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich
2. Allgemeines
3. Bekanntgabe des Merkblattes zur Anwendung der §§ 3 und 52 LBG
4. Inkrafttreten

1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Landesbehörden mit Ausnahme der unteren Landesbehörden im Sinne des § 11 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) sowie für die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe. Sie gilt gleichermaßen für die Organe der Rechtspflege sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 18, 20 LOG.

2. Allgemeines

Es gehört zu den hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs.5 Grundgesetz (GG), dass den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt. Diese beinhaltet die Pflicht des Beamten zur Bereitschaft, sich mit den Ideen des Staates, dem er dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu identifizieren.

Diese besondere Verpflichtung findet ihren Niederschlag in § 3 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), nach dessen Maßgabe der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, und wird weiter konkretisiert in den §§ 7 und 33 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 3 und 52 des Landesbeamtengesetzes (LBG). So ist es eine der Grundvoraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG). Insbesondere der politischen Treuepflicht ist es geschuldet, dass der Beamte dauerhaft verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG).

Aufgrund deren herausgehobener Bedeutung sollen alle Beamten innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verwaltungsvorschrift mit dem als Anlage 1 beigefügten Merkblatt zur Anwendung der §§ 3 und 52 LBG ausdrücklich auf ihre politische Treuepflicht hingewiesen werden.

3. Bekanntgabe des Merkblattes zur Anwendung der §§ 3 und 52 LBG

Der Dienstvorgesetzte ist gehalten, das Merkblatt zur Anwendung der §§ 3 und 52 LBG im Rahmen seiner Zuständigkeit jedem Beamten durch Aushändigung zur Kenntnis zu geben.

Zum Nachweis der Kenntnisnahme ist eine schriftliche Bestätigung nach Muster der Anlage 2 einzuholen und in die Personalakte aufzunehmen.

4. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen