Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg über die Feststellung der Laufbahnbefähigung der anderen Bewerberinnen und Bewerber
Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
Der Landespersonalausschuss regelt aufgrund des § 51 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) das Verfahren zur Erfüllung der ihm nach § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) übertragenen Aufgaben wie folgt:
§ 1
Zweck der Feststellung der Laufbahnbefähigung
Die Feststellung der Befähigung nach § 16 Satz 1 LBG soll sicherstellen, dass die andere Bewerberin oder der andere Bewerber in der Lage ist, die Aufgaben ihrer beziehungsweise seiner Laufbahn wahrzunehmen.
§ 2
Antrag und beizufügende Unterlagen
(1) Für Anträge gilt § 4 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses einschließlich des in der Anlage beigefügten Musters.
(2) Die Laufbahnbefähigung wird auf Antrag der obersten Dienstbehörde festgestellt, in deren Bereich die andere Bewerberin oder der andere Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden soll. Der Antrag muss die Angabe enthalten, für welche Laufbahn der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber die Befähigung zuerkannt werden soll.
(3) Mit dem Antrag auf Feststellung der Befähigung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers sind dem Landespersonalausschuss vorzulegen:
- die Bewerbungsunterlagen oder - soweit bereits vorhanden - die Personalakte (ohne Nebenakte),
- ein aktuelles Zeugnis oder eine eingehende aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers,
- andere Unterlagen (zum Beispiel von der Bewerberin oder dem Bewerber veröffentlichte Arbeiten oder Aktenstücke mit größeren selbstständigen Ausarbeitungen).
(4) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm beauftragte Unterausschuss kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 3
Entscheidung des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet im Regelfall aufgrund eines Prüfungsgespräches über die Befähigung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers.
(2) Mit der Durchführung des Prüfungsgespräches kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung den Unterausschuss beauftragen.
(3) Aus der Entscheidung nach Absatz 1 muss zu ersehen sein, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird.
§ 4
Verfahren, Form und Inhalt der Feststellung
(1) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm beauftragte Unterausschuss lädt im Regelfall die andere Bewerberin oder den anderen Bewerber zu einem Prüfungsgespräch, in dem festgestellt wird, ob sie oder er die Befähigung für die Laufbahn erworben hat. Bei einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes kann auch ein Fachvortrag vorgesehen werden.
(2) In dem Vorstellungsgespräch ist zu prüfen, ob die andere Bewerberin oder der andere Bewerber befähigt ist, Aufgaben der vorgesehenen Laufbahn wahrzunehmen. Für dieses Prüfungsgespräch sind Kenntnisse in den nachfolgenden verwaltungsbezogenen Fachgebieten erforderlich:
a) mittlerer Dienst
Grundzüge
- des Grundgesetzes und der Landesverfassung,
- des Behördengeschäftsverkehrs und des Registraturwesens,
- der Organisation der Verwaltung, bei der sie oder er verwendet werden wird,
- der wichtigsten Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
- der wichtigsten Vorschriften des Beamtenrechts,
- des allgemeinen Verwaltungsrechts,
- des bürgerlichen Rechts - soweit es die Aufgabengebiete der Laufbahn erfordern -,
b) gehobener Dienst
Grundbegriffe
- des Grundgesetzes und der Landesverfassung,
- des Aufbaus und der Aufgaben der Verwaltung, in der sie oder er verwendet werden wird,
- des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts,
- des bürgerlichen Rechts und der Zivilprozessordnung,
- aus den Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
- aus den Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts,
- des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns,
- der Informationsverarbeitung,
- der Kommunalverfassung (nur bei Bewerberinnen und Bewerbern im Kommunalbereich),
c) höherer Dienst
anwendungsorientierte Fachkenntnisse
- aus den Bereichen der Personalführung und -entwicklung,
- aus den Bereichen des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns,
- im Verfassungsrecht,
- im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht,
- im Haushaltsrecht,
- im Recht des öffentlichen Dienstes,
- über den Aufbau der öffentlichen Verwaltung und die Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bund und im Land Brandenburg,
- im bürgerlichen Recht,
- im Strafrecht - soweit es sich um Amtsdelikte handelt -.
§ 5
Wiederholung der Feststellung der Laufbahnbefähigung
Wird der Bewerberin oder dem Bewerber die Befähigung nicht zuerkannt, so darf sie oder er dem Landespersonalausschuss nur noch einmal, und zwar in der Regel nach Ablauf von frühestens drei und längstens zwölf Monaten zur Feststellung ihrer oder seiner Befähigung für die gleiche Laufbahn erneut vorgeschlagen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Die Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber nach § 38 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Oktober 1992 (ABl. S. 1932) außer Kraft.