Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und der Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen nach § 38 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
1 Aufgabe der Sachverständigenkommission; Pflichten und Aufsicht
1.1 Die Sachverständigenkommission nach § 38 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) überprüft in Abständen von in der Regel zwei Jahren stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis an den staatlichen Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde. Die Universität Frankfurt (Oder) ist hiervon nicht berührt, da für sie nach dem Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ vom 14. Dezember 2007 insoweit abweichende Regelungen gelten.
1.2 Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann auch außerhalb von Stichproben nach Nummer 1.1 in Berufungsangelegenheiten von Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen ist, insbesondere vor Aufsichtsmaßnahmen, die Sachverständigenkommission um Stellungnahme bitten.
1.3 Die Mitglieder der Sachverständigenkommission unterliegen wie Tarifbeschäftigte des Landes der Pflicht zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung als Mitglied der Sachverständigenkommission bekannt werden. § 1 Absatz 1, § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit §§ 20, 21 VwVfG gelten entsprechend.
1.4 Die Sachverständigenkommission untersteht der Rechtsaufsicht durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
1.5 Die Amtszeit der Mitglieder der Sachverständigenkommission beträgt vier Jahre.
2 Organisation
2.1 Die Sachverständigenkommission wählt aus ihren Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; die Vertreterin oder der Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde in der Sachverständigenkommission kann nicht Vorsitzende oder Vorsitzender sein. Die Sachverständigenkommission beschließt mit einfacher Mehrheit; dem Abschlussbericht nach Nummer 6 müssen mindestens vier Mitglieder zustimmen.
2.2 Die Sachverständigenkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, sie kann einzelne Aufgaben zur Vor- oder Nachbereitung der Stichprobe auf eines ihrer Mitglieder übertragen.
2.3 Die Sachverständigenkommission tritt nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Sie kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.
2.4 Die Arbeit der Sachverständigenkommission wird durch eine Geschäftsstelle bei der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde unterstützt. Die Mitarbeiter der
Geschäftsstelle üben diese Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben bei der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde aus.
3 Stichprobe; Prüfungsgegenstand
3.1 Die erste Stichprobe soll frühestens 18 und spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der Übertragung des Berufungsrechts auf die Hochschule erfolgen. Für die nachfolgenden Prüfungsintervalle gilt Entsprechendes.
3.2 In einer Stichprobe sollen nach Möglichkeit die Berufungsverfahren mehrerer Hochschulen zusammengefasst werden.
3.3 Gegenstand der Stichprobe sind Berufungsverfahren, die mit der Ruferteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule und einer darauf erfolgten Rufannahme durch die Bewerberin oder den Bewerber abgeschlossen sind. Die Überprüfung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren von der Ausschreibung bis zur Berufungsentscheidung. Sie umfasst die Recht- und Zweckmäßigkeit des Berufungsverfahrens einschließlich der Effektivität der Berufungspraxis. Bei der Bewertung der Effektivität sind die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule und die Nachhaltigkeit der Berufungspraxis zu berücksichtigen.
4 Prüfungszeitraum; Prüfungsumfang
4.1 Den Prüfungszeitraum bestimmt die Sachverständigenkommission nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben. Für die erste Stichprobe beginnt er mit dem Inkrafttreten der Übertragung des Berufungsrechts und endet an einem von der Sachverständigenkommission zu bestimmenden Stichtag.
4.2 Die Stichprobe soll je Fakultät oder Fachbereich einer Hochschule zehn Prozent der im Prüfungszeitraum abgeschlossenen Berufungsverfahren umfassen, mindestens aber ein Berufungsverfahren je Fakultät oder Fachbereich, es sei denn, es wurde im Prüfungszeitraum kein Berufungsverfahren abgeschlossen. Gibt die Stichprobe Anlass zu Beanstandungen, steht es der Sachverständigenkommission frei, die Stichprobe zu erweitern.
5 Vorbereitung der Stichprobe
5.1 Zur Vorbereitung der Stichprobe legen die Hochschulen auf Anforderung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde eine Liste aller in den Prüfungszeitraum fallenden abgeschlossenen Berufungsverfahren vor. Die Liste enthält Angaben über den Beginn des Berufungsverfahrens (Entscheidung über Besetzung der Professur, Zeitpunkt der Ausschreibung), die Medien zur Veröffentlichung der Ausschreibung, die zu besetzende Professur einschließlich Besoldungsgruppe und Anforderungsprofil, die Mitglieder der Berufungskommission (einschließlich nicht stimmberechtigter Mitglieder und Gäste), die Gutachter (einschließlich ihres Arbeitgebers und ihrer Fachrichtung), den Berufungsvorschlag mit den Namen der Bewerber in einer Rangfolge, den Zeitpunkt der Ruferteilung, die Zahl der Rufablehnungen (gegebenenfalls auch aus vorangegangenen Berufungsverfahren für dieselbe Professur) und den Zeitpunkt der Rufannahme. Gemeinsame Berufungen sind als solche zu kennzeichnen. Berufungsverfahren, welche im Prüfungszeitraum abgebrochen worden sind, sind in der Liste mit aufzunehmen.
5.2 Die Sachverständigenkommission wählt aus der Liste nach Nummer 5.1 die Berufungsverfahren aus, die Gegenstand der Stichprobe sein sollen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde fordert daraufhin von den Hochschulen die ausgewählten Berufungsvorgänge an. Die Berufungsvorgänge sind im Original, vollständig, mit Blattzahlen und einem aussagefähigen Inhaltsverzeichnis versehen vorzulegen. Die Sachverständigenkommission kann über die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde weitere Unterlagen von den Hochschulen anfordern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
5.3 Die Vertreterin oder der Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde in der Sachverständigenkommission bereitet in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission und mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Stichprobe vor. Dazu fasst sie oder er in einer Übersicht den wesentlichen Inhalt jedes Berufungsverfahrens zusammen und übersendet diese Übersicht mit einer vollständigen Kopie jedes Berufungsvorgangs an die anderen Mitglieder der Sachverständigenkommission.
6 Überprüfung und Entscheidung
6.1 Die Mitglieder der Sachverständigenkommission prüfen die Berufungsverfahren nach Maßgabe von Nummer 3.3, wobei sie aus ihren Reihen Berichterstatter für die einzelnen Verfahren bestimmen können, und nehmen eine gemeinsame Bewertung vor.
6.2 Die gemeinsame Bewertung fasst die Sachverständigenkommission in einem Abschlussbericht an das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zusammen.
6.3 Der Abschlussbericht soll - für jede Hochschule gesondert - insbesondere Aussagen darüber enthalten, ob die Stichprobe wesentliche Rechtsmängel in den Berufungsverfahren ergeben hat, wie die Effektivität der Berufungspraxis beurteilt wird und ob nach Auffassung der Sachverständigenkommission Anlass besteht, einer Hochschule Hinweise zur gesetzmäßigen oder effektiven Ausübung des Berufungsrechts zu geben, oder ob insbesondere wiederholte und besonders schwerwiegende Mängel Anlass geben, einer Hochschule das übertragene Berufungsrecht wieder zu entziehen oder es zu beschränken.
6.4 Auf Wunsch des für Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder der Sachverständigenkommission findet eine gemeinsame Erörterung des Abschlussberichts statt.
7 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.