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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur nachhaltigen Energieeinsparung durch Modernisierung und Instandsetzung von selbst genutztem Wohneigentum in Innenstädten (WohneigentumMod./Inst.R)


vom 4. Januar 2010
(ABl./10, [Nr. 02], S.43)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Runderlass des MIL vom 23. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 06], S.239)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt aufgrund des Artikels 47 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Zuwendungen für die Modernisierung und Instandsetzung von selbst genutztem Wohneigentum.

Ziel ist die Modernisierung und Instandsetzung selbst genutzten Wohneigentums zur nachhaltigen Einsparung insbesondere von Wärmeenergie, zur Minderung des CO2-Ausstoßes sowie zur Beseitigung baulicher Missstände.

In Abstimmung mit den Gemeinden können zusätzliche Städtebauförderungsmittel gemäß der Förderrichtlinie zur Städtebauförderung in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zur Förderung der nachhaltigen Energieeinsparung durch Modernisierung und Instandsetzung selbst genutzten Wohneigentums in geförderten Sanierungsgebieten eingesetzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen sind

  • das Baugesetzbuch (BauGB),
  • das Einkommensteuergesetz (EStG),
  • das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz - EEWärmeG),
  • die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV),
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie
  • die Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (MdF).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Modernisierung und Instandsetzung selbst genutzten Wohneigentums in Verbindung mit der energetischen Sanierung mindestens auf Neubau-Niveau entsprechend den Vorschriften der EnEV. Eine Förderung der Modernisierung und Instandsetzung zur nachhaltigen energetischen Sanierung an Gebäuden, die nach dem 2. Oktober 1990 neu gebaut worden sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die als Eigentümer oder Erbbauberechtigte selbst genutztes Wohneigentum in innerstädtischen Quartieren modernisieren und instand setzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eigenleistungen

Der Bauherr hat sich an der Deckung der Gesamtkosten in angemessener Höhe zu beteiligen. Die Höhe der Eigenleistung soll mindestens 15 Prozent betragen.

Die Eigenleistung ist wenigstens zu zwei Dritteln in Form von Geldmitteln zu erbringen.

4.2 Einkommensgrenzen

Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragstellung nach § 2 Absatz 2 EStG des Bauherrn und seiner zum Haushalt zählenden Angehörigen darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • für den Bauherrn 70 000 Euro,
  • für den Ehepartner beziehungs weise den Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft 50 000 Euro,
  • für jede weitere zum Haushalt
    gehörende Person jeweils 30 000 Euro.

Haushalte mit geringen Einkünften im Sinne dieser Richtlinie sind Haushalte, bei denen die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre vor Antragstellung folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • für den Bauherrn 50 000 Euro,
  • für den Ehepartner beziehungsweise den Partner einer auf Dauer
    angelegten Lebensgemeinschaft 25 000 Euro,
  • für jede weitere zum Haushalt gehörende Person jeweils 15 000 Euro.

4.3 Gebietskulisse

Die Förderung ist nur innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne, den vom MIL geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in durch die Städte definierten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen" möglich.

Die Ausweisung von „Vorranggebieten Wohnen" setzt voraus, dass die innerstädtischen Stadtstrukturen über die Sanierungs- und Entwicklungsgebiete hinausgehen.

Die „Vorranggebiete Wohnen" sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche.

4.4 Städtebauliche Stellungnahme der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung

Im Rahmen der Antragstellung ist eine städtebauliche Stellungnahme der zuständigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage einzuholen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung:

Festbetragsförderung - Zuschuss

5.3 Grundförderung

Für die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung zur nachhaltigen energetischen Sanierung an Gebäuden bei selbst genutztem Wohneigentum wird ein Zuschuss von 18 000 Euro gewährt.

5.4 Zusatzförderung

5.4.1 Haushalte mit geringen Einkünften nach Nummer 4.2 Satz 2 erhalten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro.

5.4.2 Sofern die für den Neubau verbindlichen Vorgaben des EEWärmeG eingehalten werden, wird ein weiterer Zuschuss in Höhe von bis zu 5 000 Euro, jedoch maximal in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, gewährt.

5.4.3 Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen wird für den denkmalpflegerischen Mehraufwand ein weiterer Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro gewährt.

5.5 Förderfähig sind

die Baukosten nach DIN 276 (Teil 1 bis 3, Ausgabe Dezember 2008), ausgenommen die Kostengruppen 100 (Grundstück), 600 (Ausstattung und Kunstwerke) und 760 (Finanzierungskosten). Die Summe der Baukosten muss mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Die Summe der nach dieser Richtlinie gewährten Zuschüsse darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

5.6 Kumulation mit anderen Förderungsprogrammen

Eine Kumulation mit sonstigen Förderungsprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union ist anzustreben. Insbesondere sollen die Möglichkeiten der Förderung zur Energieeinsparung durch die KfW Privatkundenbank genutzt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Bewilligung der Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten gesichert ist.

Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) ist berechtigt, zur Sicherung der Gesamtfinanzierung von Bauvorhaben auch Fremdmittel als Ergänzungsdarlehen zu gewähren.

6.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, die im Sinne der städtebaulichen Zielvorgaben hergerichtet werden und die einen Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung und Verbesserung des Wohnumfeldes leisten. Bei der Realisierung der Vorhaben muss nach Abschluss der baulichen Maßnahmen die Außenhülle eines Gebäudes ein Erscheinungsbild aufweisen, welches nicht im Widerspruch zu den städtebaulichen Erneuerungszielen steht.

6.3 Jeder Zuwendungsempfänger kann den Zuschuss nur einmal in Anspruch nehmen. Die Kombination des Zuschusses nach dieser Richtlinie mit Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen Dritter ist zulässig.

6.4 Die geförderte Wohnung ist nach Abschluss der Baumaßnahmen mindestens zehn Jahre selbst zu nutzen (Zweckbindungszeitraum). Näheres regelt der Fördervertrag.

6.5 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

6.6 Bauherren haben auf einem Bauschild die Förderung durch das Land Brandenburg und die Bundesrepublik Deutschland kenntlich zu machen.

6.7 Mit den Baumaßnahmen ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Förderzusage zu beginnen. Die Baumaßnahmen sind in einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Förderzusage) fertigzustellen.

6.8 Die Gemeinden dokumentieren in ihren Stellungnahmen die zu beachtenden städtebaulichen Rahmenbedingungen für die beantragte Förderung.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsstelle für die Förderungsmittel nach dieser Richtlinie ist die ILB. Sie kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren umfasst im Regelfall:

  • die Finanzierungsberatung,
  • die Antragstellung,
  • die Vervollständigung des Antrages nach Aufforderung durch die ILB.

Im Regelfall erfolgt die Finanzierungsberatung bei der ILB vor der Antragstellung und umfasst Informationen über die Voraussetzungen der Förderung und das Bewilligungsverfahren sowie zu den Möglichkeiten der Kombination mit anderen Förderprogrammen.

Dem Antragsformular sind mindestens beizufügen:

  • die städtebauliche Stellungnahme,
  • das Finanzierungsberatungsprotokoll,
  • der Nachweis über die Summe der positiven Einkünfte des Haushalts der letzten beiden Kalenderjahre (in der Regel Einkommensteuerbescheide),
  • die aktuellen Meldebescheinigungen der zum Haushalt des Bauherren zählenden Personen,
  • der Nachweis des Eigentums oder Erbbaurechts,
  • die Maßnahmenbeschreibung, eine Kostenermittlung nach DIN 276 und ein geeigneter Nachweis zur Einhaltung der Vorgaben der EnEV (zum Beispiel Beratungsbericht der Vor-Ort-Beratung zur Energieeinsparung) durch einen zugelassenen Sachverständigen,
  • bei beantragter Förderung von Maßnahmen nach Nummer 5.4.2 zusätzlich eine Beschreibung dieser Maßnahmen und Darstellung der Kosten sowie ein geeigneter Nachweis zur Einhaltung der Vorgaben des EEWärmeG durch einen zugelassenen Sachverständigen,
  • bei beantragter Förderung von Maßnahmen nach Nummer 5.4.3 zusätzlich eine Beschreibung der denkmalpflegerischen Maßnahmen und Darstellung der hierfür entstehenden Mehrkosten.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie und der für die Wohneigentumsförderung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderungsanträge.

Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Zugehörigkeit zum zuwendungsberechtigten Personenkreis ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der ILB.

Die ILB entscheidet anhand der vollständig vorgelegten Unterlagen und Nachweise unverzüglich über den Antrag.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.1 Die Zuwendungen werden nach Baufortschritt wie folgt ausgezahlt:

  • 60 Prozent nach Baubeginn,
  • 40 Prozent nach bestätigter Fertigstellung der Maßnahme.

7.4.2 Der Fertigstellungsgrad ist durch einen qualifizierten Bautenstandsbericht eines Architekten oder eines zugelassenen Sachverständigen nachzuweisen.

7.4.3 Die Auszahlung der Zuwendung setzt voraus, dass die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel eingesetzt wurden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Vorlage einer Schlussabrechnung ist nur erforderlich, sofern die ILB dies verlangt. In jedem Fall ist ein Energieausweis entsprechend den Vorschriften der EnEV vorzulegen. Darin ist der Nachweis zu führen, dass das sanierte Gebäude ein energetisches Niveau entsprechend dem Neubaustandard gemäß § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 EnEV erreicht.

Für Vorhaben, für die eine Förderung zur Erfüllung der verbindlichen Vorgaben des EEWärmeG nach Nummer 5.4.2 gewährt wurde, ist die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen. Dieser Nachweis hat entsprechend den Vorschriften des § 10 EEWärmeG zu erfolgen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Kündigung des Fördervertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), soweit nicht in den Förderrichtlinien oder im Fördervertrag Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Entgelte

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, für die Bearbeitung der Förderungsanträge ein Entgelt zu erheben.

Das einmalige Entgelt beträgt 3 Prozent des Nominalbetrages der bewilligten Förderungsmittel. Dieses Entgelt wird mit Unterbreitung des Vertragsangebotes durch die ILB fällig und bei Auszahlung der Raten jeweils hälftig einbehalten.

7.8 Vordrucke

Soweit einheitliche Vordrucke vorgesehen sind, müssen sie verwendet werden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Anlagen