Grundsatzbeschluss Nr. 35 des Landespersonalausschusses
Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2009 auf Grund des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, in Verbindung mit § 52 Nummer 2 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:
Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg, denen gemäß § 29 Absatz 7 LVO ein erfolgreicher Studienabschluss bei einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung an einer entsprechenden Hochschule als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, sowie diejenigen, die gemäß § 29 Absatz 8 LVO an der Technischen Hochschule Wildau im Studiengang „Verwaltung und Recht“ den Diplom- oder Bachelorabschluss erlangt haben, kann die Probezeit um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit besonders bewährt und die Diplom- beziehungsweise Bachelorprüfung besser als mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ bestanden haben.
Der Grundsatzbeschluss Nr. 34 vom 1. Juni 2005 (ABl. S. 735) wird aufgehoben.