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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung nach § 49a Absatz 1 Satz 6 Haushaltsgrundsätzegesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580)


vom 2. März 2010
(ABl./10, [Nr. 11], S.483)

Die in Berlin am 16. November 2009 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach § 49a Absatz 1 Satz 6 Haushaltsgrundsätzegesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580), ist nach § 4 Absatz 1 der Vereinbarung am 16. November 2009 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 2. März 2010

Der Minister der Finanzen

Dr. Helmuth Markov


Verwaltungsvereinbarung nach § 49a Absatz 1 Satz 6 Haushaltsgrundsätzegesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580)

- im Folgenden „HGrG“ genannt -

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen
- nachstehend „Bund“ genannt -

und

das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister,

der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,

das Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen,

die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatorin für Finanzen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Präses der Finanzbehörde,

das Land Hessen,
vertreten durch den Minister der Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Finanzministerin,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Finanzminister,

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Finanzminister,

das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

das Saarland,
vertreten durch den Minister der Finanzen,

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Minister der Finanzen,

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Finanzminister,

der Freistaat Thüringen,
vertreten durch die Finanzministerin,

- nachstehend „Länder“/„Land“ genannt -

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

Mit dem Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz wird die Koexistenz unterschiedlicher Rechnungswesensysteme (Kameralistik, Doppik) sowie unterschiedlicher Haushaltsdarstellungen (Titelhaushalt, Produkthaushalt) ermöglicht. Zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen in den jeweiligen Systemen sind von einem Gremium des Bundes und der Länder Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte zu erarbeiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Die vom Gremium erarbeiteten Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt.

§ 1
Einrichtung und Aufgaben

(1) Bund und Länder richten unter Vorsitz des Bundes das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a HGrG (im Folgenden „Gremium“ genannt) zur Erarbeitung, Beschlussfassung und jährlichen Überprüfung der Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungsplan und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 HGrG für die staatliche Doppik ein. Der Bund-Länder Arbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ - im Folgenden „Arbeitsausschuss“ genannt - nimmt nach Maßgabe der im HGrG sowie dieser Verwaltungsvereinbarung für das Gremium normierten Bestimmungen die Aufgaben des Gremiums wahr und wird damit beauftragt. Die übrigen Aufgaben des Arbeitsausschusses bleiben davon unberührt.

(2) Die einheitlichen Standards zum Verwaltungskontenrahmen, Produktrahmen sowie zu § 7a Absatz 2 HGrG für die staatliche Doppik sind bis zum 1. Januar 2010 zu erarbeiten. Für die Standards nach Satz 1 bilden die hierzu bereits von den beiden Bund-Länder-Arbeitskreisen des Arbeitsausschusses erarbeiteten Unterlagen die Grundlage.

(3) Ausgangsbasis einheitlicher Standards für den Gruppierungs- und den Funktionenplan sind die vom Arbeitsausschuss hierzu erarbeiteten und fortgeschriebenen Empfehlungen, die bereits durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt werden.

(4) Das Gremium kann in den jeweiligen Standards angemessene Übergangsfristen für die Anwendung in den Gebietskörperschaften festlegen.

(5) Das Gremium kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Arbeitsgruppen einrichten.

§ 2
Besetzung und Beschlussfassung

(1) Bund und Länder entsenden je ein stimmberechtigtes, ständiges Mitglied in das Gremium. Bei dessen Verhinderung ist von der jeweiligen Gebietskörperschaft ein(e) stimmberechtigte(r) Vertreter/Vertreterin für die Sitzung zu entsenden und dies der Geschäftsstelle des Gremiums mitzuteilen.

(2) Vertreter/Vertreterinnen des Bundesrechnungshofs sowie eines Landesrechnungshofs nehmen nach ihrem Ermessen an den Sitzungen beratend teil. Bis zu einer gegebenenfalls anders lautenden Festlegung durch die Landesrechnungshöfe erfolgt die Vertretung der Landesrechnungshöfe durch den Vertreter oder die Vertreterin der Landesrechnungshöfe im Arbeitsausschuss. Die jeweiligen Teilnehmer/innen sind der Geschäftsstelle des Gremiums mitzuteilen. Die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Rechnungshöfe bleiben unberührt.

(3) Vertreter/Vertreterinnen des Statistischen Bundesamtes, der Zentralen Datenstelle der Länderfinanzminister sowie der Innenministerkonferenz können an den Sitzungen des Gremiums als Gäste beratend teilnehmen. Die jeweiligen Teilnehmer/innen sind der Geschäftsstelle des Gremiums mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder sowie die beratenden Teilnehmer/innen können sich zu den Sitzungen von weiteren, nicht stimmberechtigten Vertretern/Vertreterinnen vom Bund und den Ländern begleiten lassen. Die Anzahl sollte begrenzt bleiben. Zur Erörterung von Fachfragen in den Sitzungen können im Einzelfall weitere Gäste eingeladen werden.

(5) Alle Beschlüsse des Gremiums sind mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder zu fassen, soweit nicht in dieser Vereinbarung etwas anderes geregelt ist. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Bund und zwei Drittel der Zahl der Länder anwesend sind.

§ 3
Verfahrensvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Geschäftsstelle des Gremiums und stellt den Schriftführer/die Schriftführerin.

(2) Das Gremium soll mindestens einmal jährlich tagen. Die Teilnehmer/innen der Gremiumssitzung nach § 2 sind von der Geschäftsstelle des Gremiums mindestens sechs Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sollen den Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen spätestens vier Wochen vor der Tagung übermittelt werden. Gegenstand von Beschlüssen des Gremiums können nur Vorlagen sein, die den Teilnehmern/Teilnehmerinnen bis zu dieser Frist von der Geschäftsstelle des Gremiums übermittelt wurden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.

(3) Der Vorsitz hat auf Verlangen des Bundes oder der Mehrheit der Zahl der Länder zu einer Sitzung unter Beachtung der in Absatz 2 bestimmten Fristen einzuladen; dabei ist von dem die Sitzung Beantragenden der Beratungsgegenstand unter Beifügung von Beratungsunterlagen zu benennen.

(4) Über die Sitzungen wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen.

(5) Das Gremium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die konstituierende Sitzung des Gremiums soll zeitnah nach Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung stattfinden. § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten und Änderung

(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung aller Vertragsschließenden in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann nur mit den Stimmen des Bundes und aller Länder geändert werden.