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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Einführung einheitlicher Dienstausweise für die obersten Landesbehörden des Landes Brandenburg


vom 2. Juli 2009
(ABl./09, [Nr. 30], S.1415)

Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Ministerien des Landes Brandenburg erlässt das Ministerium des Innern die folgende Richtlinie:

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie ist auf die obersten Landesbehörden des Landes Brandenburg im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) anzuwenden. Sofern oberste Landesbehörden den einheitlichen Dienstausweis nach der Anlage in ihrem nachgeordneten Bereich einführen, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch auf die jeweiligen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Dienststellen. Die Verwaltung des Landtages und der Landesrechnungshof können diese Richtlinie anwenden.

2 Dienstausweis

2.1 Beamte und Arbeitnehmer erhalten von ihrer Beschäftigungsbehörde einen Dienstausweis, wenn dafür ein dienstliches Erfordernis besteht.

2.2 Der Dienstausweis besteht aus einer beidseitig bedruckten weißen Kunststoffkarte im Scheckkartenformat, die auf der Vorderseite als Hintergrundbild einen roten Adler und ein Hologramm mit doppelter Aufschrift “Land Brandenburg“ sowie auf der Rückseite links oben einen Platzhalter für einen Datenchip enthält. Der Dienstausweis muss den Vorgaben des Musters nach der Anlage entsprechen und folgende Angaben enthalten:

Vorderseite

  • Überschrift “Land Brandenburg“,
  • Vor- und Zuname,
  • Beschäftigungsbehörde und ein Lichtbild des Inhabers,
  • Aufschrift “Dienstausweis“,
  • Dienstausweisnummer und
  • Hinweis auf die Unterstützung bei der Erledigung von Dienstgeschäften.

Rückseite

  • Geburtsdatum und Unterschrift des Inhabers,
  • Gültigkeitsdatum sowie
  • Ausstellungsort und -datum.

Der Dienstausweis kann auf der Rückseite im unteren zweizeiligen Beschriftungsfeld weitere Eintragungen (zum Beispiel zur Funktion, Befugnis) enthalten. Er kann darüber hinaus bei Bedarf mit einem Datenchip ausgestattet werden. Für diesen Fall ist § 33d des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) zu beachten.

2.3 Die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Dienstausweis wird spätestens mit Ausscheiden seines Inhabers aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Beschäftigungsbehörde ungültig. Die Beschäftigungsbehörde hat ungültige Dienstausweise einzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass diese datenschutzgerecht vernichtet werden. Bei Verlust des Dienstausweises soll dieser auf Veranlassung der Beschäftigungsbehörde durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg für ungültig erklärt werden.

3 Zuständigkeit und Verfahren

3.1 Die Beschäftigungsbehörde regelt das Nähere zur Beantragung von Dienstausweisen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Dabei hat die Beschäftigungsbehörde zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Nachweisführung über die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung der Dienstausweise erfolgt. Sofern digitale Druckvorlagen mit personenbezogenen Daten genutzt werden, sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

3.2 Die Beschaffung, Erstellung und Verwaltung der Dienstausweise erfolgt über die Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen im Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (ZfB) im Auftrag der Beschäftigungsbehörde auf eigene Kosten.

3.3 Vor der Beauftragung der ZfB ist zwischen der Beschäftigungsbehörde und dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg eine Vereinbarung über die Beschaffung, Erstellung und Verwaltung von Dienstausweisen sowie über eine Datenverarbeitung gemäß § 11 BbgDSG abzuschließen.

4 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie gilt für alle von diesem Zeitpunkt an auszustellenden Dienstausweise. Dienstausweise, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgestellt wurden und deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, behalten ihre Gültigkeit bis Fristablauf. Ein vorzeitiger Umtausch gegen einen Dienstausweis nach dieser Richtlinie liegt im Ermessen der Beschäftigungsbehörde.

Anlagen