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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung - LVO)


vom 15. Juli 2004
(ABl./04, [Nr. 35], S.671)

geändert durch Änderungserlass des MWFK vom 24. April 2009
(ABl./09, [Nr. 18], S.965)

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Wirkung zum 1. August 2004 die „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland - Leihverkehrsordnung (LVO)“ für das Land Brandenburg in Kraft gesetzt.

Nachstehend wird der Wortlaut der Leihverkehrsordnung bekanntgegeben.

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Leihverkehrsordnung (LVO)

Präambel

Diese Leihverkehrsordnung regelt den Leihverkehr zwischen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland.

Die auf gegenseitigen Absprachen oder eigenen Regelungen beruhende Vermittlung von Medien (z.B. Regionaler Leihverkehr, Innerkirchlicher Leihverkehr, Bundeswehr-Leihverkehr) ist nicht Gegenstand dieser Leihverkehrsordnung. Direktlieferdienste von Bibliotheken an Endnutzer unterliegen ebenfalls nicht dieser Leihverkehrsordnung.

Der Zugriff auf elektronische Volltexte sowie deren Lieferung auf anderen Datenträgern ist im Rahmen von lizenzrechtlichen und vertraglichen Bedingungen einzubeziehen.

Der Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch gebend am Leihverkehr teilzunehmen.

§ 1
Allgemeines

  1. Der Deutsche Leihverkehr - im folgenden "Leihverkehr" - ist eine kooperative Einrichtung der Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermittlung und Lieferung von Medien, unabhängig von der physischen Form.
  2. Der Leihverkehr dient hauptsächlich der Forschung und Lehre, darüber hinaus auch der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Berufsarbeit.
  3. Vom Leihverkehr ausgenommen sind Medien, die
    1. bei der bestellenden Bibliothek bzw. ihrem Bibliothekssystem oder
    2. bei einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort verfügbar sind, auch wenn diese Bibliothek nicht zum Leihverkehr zugelassen ist,
    3. im Handel zu einem geringen Preis erhältlich sind.

§ 2
Teilnahme am Leihverkehr

  1. Zum Leihverkehr zugelassen werden allgemein zugängliche Wissenschaftliche und Öffentliche Bibliotheken, wenn sie
    1. durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen und
    2. über die notwendigen elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten verfügen.
  2. Die Leihverkehrszentralen bearbeiten die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges (Anlage 1).
  3. Bibliotheken, die die Bedingungen des § 2,1 nicht erfüllen, können sich für die Durchführung der Leihverkehrsaufgaben anderen, zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken anschließen.
  4. Die Teilnahme einer Bibliothek am Leihverkehr beginnt mit der Aufnahme in die amtliche Leihverkehrsliste des zuständigen Landes und erlischt mit der Streichung aus dieser Liste.

    Die Leihverkehrslisten der Länder werden bei den regional zuständigen Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die Sorge für die Veröffentlichung und die Bekanntmachung von Änderungen obliegt.
  5. Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind oder sie den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt.
  6. Über die Aufnahme von Bibliotheken in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über Änderungen und Streichungen entscheidet das Land, in dem die Bibliothek liegt.

§ 3
Pflichten der Bibliotheken

Die am Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet,

  1. eingehende Bestellungen zeitnah zu bearbeiten und im Fall der Nichterledigung unverzüglich weiterzuleiten,
  2. diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende Bestimmungen einzuhalten,
  3. grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen (Prinzip der Gegenseitigkeit),
  4. auf Anforderung der Leihverkehrszentrale ihre Bestandsnachweise in die regionalen und überregionalen Verbunddatenbanken einzubringen und aktuell zu halten,
  5. Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.

§ 4
Leihverkehrsregionen

Die Bundesrepublik Deutschland ist in Leihverkehrsregionen eingeteilt. Für die Organisation des Leihverkehrs in den Regionen und die Beachtung der Bestimmungen dieser Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken sind die regionalen Leihverkehrszentralen zuständig (Anlage 2).

§ 5
Regionalprinzip

  1. Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen für die Erledigung der Bestellungen die Möglichkeiten der eigenen Leihverkehrsregion ausschöpfen (Regionalprinzip).
  2. 2. Bei Nachweisen in der eigenen Region sollen Bestellungen nur dann in andere Regionen weitergeleitet werden, wenn in der eigenen Region eine angemessene Erledigung nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für solche Medien,
    1. die nicht ausleihbar sind und bei denen dem Benutzer eine Einsichtnahme vor Ort nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
    2. die nur einmal in der Region vorhanden (Alleinbesitz), aber nicht verfügbar sind.
  3. Von der Weiterleitung über den Bereich der Leihverkehrsregion hinaus können ausgenommen werden Bestellungen
    1. von Medien, die bei mindestens drei Bibliotheken der eigenen Region vorhanden sind,
    2. von aktuellen Neuerscheinungen, sofern nicht bereits Standortnachweise aus anderen Regionen vorliegen,
    3. von Medien, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln.
  4. Räumlich nahe beieinander liegende Bibliotheken, die unterschiedlichen Leihverkehrsregionen angehören, können im gegenseitigen Einvernehmen von den Ziffern 1.-3. abweichende Regelungen vereinbaren.

§ 6
Bestellungen und Kontrolle der Verfügbarkeit

  1. Vorrangiges Bestellprinzip im Leihverkehr ist die Online-Bestellung auf Basis der Bestandsnachweise (einschließlich Verfügbarkeitskontrolle) gem. § 7,1.
  2. Die bestellende Bibliothek legt den Leitweg fest, sofern dieser nicht bereits durch einen Leitweg-Algorithmus im Verbundsystem bzw. durch die zuständige Leihverkehrszentrale vorgegeben ist.
  3. Bestellungen ohne Bestandsnachweis können nur von zugelassenen Leihverkehrsbibliotheken aufgegeben werden.

§ 7
Bestellungen aufgrund von Bestandsnachweisen

  1. Direkt bei Bibliotheken werden Medien bestellt, wenn sie nachgewiesen sind in:
    1. zugänglichen Datenbanken und sonstigen Nachweisinstrumenten der eigenen Leihverkehrsregion,
    2. zugänglichen Verbund- und überregionalen Datenbanken,
    3. Nachweisinstrumenten überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
    4. Nachweisinstrumenten einzelner Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen.
  2. Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgende Reihenfolge:
    1. Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion,
    2. überregionale Schwerpunktbibliothek,
    3. Bibliotheken anderer Regionen.

    Standortnachweise mit Verfügbarkeitsstatus sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.

  3. Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek werden letztrangig berücksichtigt.
  4. Monographien, die ausschließlich in Hochschulinstituten nachgewiesen sind, dürfen in diesem Fall über die zugehörige Hochschulbibliothek bestellt werden.

§ 8
Bestellungen von Periodika ohne Bestandsnachweise

Für periodisch erscheinende Medien, die in Nachweisinstrumenten gemäß § 7, 1 nicht nachgewiesen sind, gilt:

  1. Bestellungen auf deutsche Zeitschriften ab 1945 werden wie folgt geleitet:
    1. bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die überregionale Schwerpunktbibliothek,
    2. wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist, an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
    3. wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek.
  2. Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945 werden wie folgt geleitet:
    1. an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher Drucke:

      1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
      1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
      1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
      1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a. M.
      1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
    2. oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
    3. wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).
  3. Bestellungen auf ausländische Zeitschriften werden unabhängig von ihrem Erscheinungsjahr unmittelbar an die zuständige überregionale Schwerpunktbibliothek geleitet.
  4. Bestellungen auf Zeitungen werden folgendermaßen geleitet:
    1. deutschsprachige Zeitungen an den ”Standortkatalog der deutschen Presse” bei der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis, kann weitergeleitet werden an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder - wenn dort nicht vorhanden- ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,
    2. fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige Zeitungen an die Zentralredaktion Zeitungen bei der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
  5. Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis erwartet werden kann (Anlage 3).

§ 9
Bestellungen von Monographien ohne Bestandsnachweise

Für Monographien, die in Nachweisinstrumenten gemäß § 7,1 nicht nachgewiesen sind, gilt folgende Regelung:

  1. Bestellungen werden direkt an die Bibliotheken gerichtet, bei denen der Besitz erwartet werden kann. Dies gilt für:
    1. Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen nicht erfasst wurden, insbesondere:
      • Orientalia,
      • Ostasiatica,
      • Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind,
      • Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne, Atlanten, Luftbilder usw.),
      • Musikalien,
      • Literatur für Sehgeschädigte,
      • sonstige seltene oder sehr spezielle Literatur.
    2. Deutsche Monographien: Entsprechende Bestellungen sind zu richten an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher Drucke:

      1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
      1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
      1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
      1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
      1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz

      oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek

      oder, wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).
    3. Ausländische Monographien: Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die jeweilige überregionale Schwerpunktbibliothek zu richten.
    4. Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels: Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen Schwerpunktbibliotheken, andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
  2. Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis erwartet werden kann (Anlage 3).
  3. Bei der Leitwegfestlegung sollen insgesamt nicht mehr als drei Stationen angegeben werden.

§ 10
Besteller und Bestellvorgang

  1. Besteller sind die zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken. Das gilt auch dann, wenn der technische Vorgang der Bestellaufgabe durch den Benutzer erledigt wird. Soweit die Bestellung durch eine Kopie gemäß § 15 LVO realisiert wird, gilt als Besteller der Kopie die natürliche oder juristische Person, die die Leihverkehrsbestellung in Auftrag gegeben hat und sich auf einen Gebrauch nach § 53 UrhG berufen kann.
  2. Bei Bestellungen ist der jeweils schnellste Kommunikationsweg zu nutzen. Die Online-Bestellung ist anderen Bestellformen vorzuziehen.
  3. Die Bestellung erfolgt in standardisierter Form, elektronisch oder maschinenschriftlich (Anlage 4). Für jede physische Medieneinheit ist in der Regel eine eigene Bestellung erforderlich; diese ist Grundlage für die beim Benutzer zu erhebende Auslagenpauschale gem. § 19.

§ 11
Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen

  1. Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an den jeweiligen Besteller zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung soll vermerkt werden.
  2. Bibliotheken und Leihverkehrszentralen vermerken Korrekturen und Ergänzungen, die sich bei der Bearbeitung der Bestellung ergeben haben.

§ 12
Rücksendung und Weiterleitung von Bestellungen

  1. Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt sie diese mit entsprechendem Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg weiter bzw. schickt sie bei Beendigung des Leitwegs an den Besteller zurück.
  2. An den Besteller zurückgesandt werden Bestellungen,
    1. auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird, aber wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung nicht erledigt werden kann,
    2. bei denen die angegebene Erledigungsfrist überschritten ist.
  3. Bestellungen, die in den Sammelbereich von überregionalen Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden von diesen ggf. an die einschlägigen Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit Schwerpunktbibliotheken Bestellungen erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich fallen, geben sie diese unmittelbar an die zuständige Schwerpunktbibliothek weiter.
  4. Vormerkungen können in Absprache zwischen Lieferbibliothek und Besteller vorgenommen werden.
  5. Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in Deutschland erschienene Medien werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder Leihverkehrszentrale bearbeitet und ggf. weitergeleitet.
  6. Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in Deutschland erschienene Medien, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und auch nicht ermittelt werden konnten, können an die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden. Eine Weiterleitung darf nur erfolgen, wenn zumindest ein bibliographischer Nachweis vorliegt.
  7. Bei automatisierten Bestellverfahren sind die Ziffern 1-6 sinngemäß anzuwenden.

§ 13
Versandbestimmungen

  1. Der Versand bestellter Medien erfolgt unter Nutzung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sachgerecht und ohne Verzögerung. Bei nicht rückgabepflichtigen Medien ist die elektronische Lieferung zu bevorzugen.
  2. Bei Versand von rückgabepflichtigen Medien ist jeder Einheit der dafür bestimmte Teil des Bestellformulars oder ein entsprechendes Begleitformular beizufügen.
  3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die bestellende Bibliothek. Das gilt auch im Fall des § 10,1 (2. Satz).

§ 14
Ausleihbeschränkungen

  1. Vom Versand können ausgenommen werden:
    1. Medien von besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1800 erschienen sind,
    2. Medien in schlechtem Erhaltungszustand,
    3. Medien außergewöhnlichen Formats,
    4. Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
    5. nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge ihrer Beschaffenheit durch den Versand gefährdet werden,
    6. Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
    7. am Ort besonders viel benutzte Medien, insbesondere Bestände der Lehrbuchsammlungen.
  2. Ausnahmen vom Versand sind auf Sonderfälle zu beschränken.; dies ist im Einzelfall zu begründen. Vorab soll auch geprüft werden, ob ein Versand unter besonderen Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen sind der bestellenden Bibliothek mitzuteilen.
  3. Ist ein Versand nicht möglich und auch bei einer anderen Bibliothek nicht zu erwarten, wird die Bestellung an den Besteller zurückgesandt.

§ 15
Kopien im Leihverkehr

  1. Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden.
  2. Kopien von bis zu 20 Vorlagenseiten werden ohne zusätzliche Berechnung geliefert. Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der gebenden Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Kopien bzw. andere Wiedergabeformen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.

§ 16
Benutzung der entliehenen Medien

Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Medien nach ihren eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek zwingend gebunden; Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die gebende Bibliothek zulässig.

§ 17
Leihfristen

Die Leihfrist beträgt ohne die Zeit für Hin- und Rücksendung einen Monat. In besonderen Fällen kann die gebende Bibliothek auch kürzere Fristen festsetzen Eine Verlängerung der Leihfrist ist rechtzeitig vorher bei der gebenden Bibliothek zu beantragen, sofern diese nicht bereits entsprechende Regelungen festgelegt hat.

§ 18
Rücksendung, Schadenersatz

  1. Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte Rücklieferung der entliehenen Medien verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Versandform wie die Anlieferung zu erfolgen.
  2. Die nehmende Bibliothek haftet für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese auf den Versandwegen entstehen. Sie hat in diesen Fällen ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende Bibliothek Art und Höhe des Schadensersatzes. Im Falle der Beschädigung kann die gebende Bibliothek anstelle der Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

§ 19
Kosten

  1. Für den Leihverkehr wird durch die nehmende Bibliothek lediglich eine von den jeweiligen Unterhaltsträgern festzusetzende Auslagenpauschale vom Benutzer erhoben (Anlage 5).
  2. Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen, umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien etc.) werden der gebenden Bibliothek auf Verlangen erstattet.
  3. Die nehmende Bibliothek hat an die gebende Bibliothek einen zwischen den Ländern abgestimmten einheitlichen Betrag für jede positiv erledigte Online-Bestellung abzuführen. Voraussetzung ist die Bestell-Abwicklung über die regionalen Verbundsysteme. Hierfür sind geeignete Verfahren und Verrechnungsformen innerhalb und zwischen den Ländern abzustimmen und festzulegen (Anlage 5).

§ 20
Inkrafttreten

  1. Diese Leihverkehrsordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

    Die vorliegende Neufassung der Leihverkehrsverordnung wurde am 19. September 2003 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
  2. Die Leihverkehrsordnung vom 1. August 1993 wird gleichzeitig aufgehoben.

Anlagen