ARCHIV
Zu der rechtlichen Behandlung von Ortsdurchfahrten für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes
vom 23. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 11], S.531)
Außer Kraft getreten am 22. Februar 2014
(ABl./09, [Nr. 11], S.531)
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die folgenden Ortsdurchfahrtenrichtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2008-S 15/7163.1/4- für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und dieses im Verkehrsblatt (VkBl. 2008 S. 459, ohne Anlagen) veröffentlicht.
Ich bitte, diese Richtlinien in der Fassung des ARS Nr. 14/2008 sinngemäß auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) anzuwenden, soweit die Rechtsgrundlagen der Richtlinien dem Landesstraßengesetz entsprechen.
Auf Differenzen zum Landesstraßengesetz weise ich insbesondere in diesen Punkten hin:
- Bei der Festlegung des Umfangs einer Ortsdurchfahrt: Im Landesstraßengesetz ist nur der Erschließungsbereich Bestandteil der Ortsdurchfahrt, nicht der Verknüpfungsbereich (§ 5 Absatz 1 BbgStrG).
- Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und Ende sowie der seitlichen Begrenzung einer Ortsdurchfahrt wird in § 5 Absatz 2 ff. BbgStrG anders geregelt.
- Die Träger der Straßenbaulast für gemeinsame Geh- und Radwege sind die Gemeinden (§ 9a Absatz 2 Satz 3 BbgStrG).
Die geänderten Ortsdurchfahrtenrichtlinien in der Fassung des ARS Nr. 14/2008 wurden in dem Sonderband des Verkehrsblattes Dokument Nr. B 6301 veröffentlicht.
Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.