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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Errichtung des Landesbetriebes Forst Brandenburg


vom 11. August 2009
(ABl./09, [Nr. 33], S.1619)

Außer Kraft getreten am 11. Februar 2014 durch Erlass des MIL vom 9. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 06], S.237)

1 Errichtung

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz wird gemäß dem Gesetz des Landes Brandenburg zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung im Rahmen der Weiterentwicklung der Forstreform vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) sowie § 14 des Landesorganisationsgesetzes die Landesforstverwaltung ab dem 1. Januar 2009 als Landesbetrieb nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes geführt.

2 Name, Geschäftsführung und Sitz

(1) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Forst Brandenburg".

(2) Der Landesbetrieb handelt nach einer Geschäftsordnung und einer Betriebsanweisung.

(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Potsdam.

3 Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebes obliegt einer Direktorin/einem Direktor. Sie/er vertritt den Landesbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Direktorin/der Direktor führt den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Sie/er stellt die Erledigung der Aufgaben sicher und verantwortet das Betriebsergebnis.

(3) Die Direktorin/der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Sie/er ist auch Dienstvorgesetzte/r im Sinne des § 4 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und nimmt die Funktion der Dienststellenleitung nach § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahr.

4 Rechtsform und Wirtschaftsführung

(1) Der Landesbetrieb handelt als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(2) Der Landesbetrieb wird kaufmännisch eingerichtet. Die Umstellung auf die kaufmännische Buchführung und das IT-System ist gegebenenfalls aufbauend auf dem bestehenden Forstbetriebsmanagementsystem vorzunehmen.

(3) Der Landesbetrieb nutzt Instrumente des neuen Finanzmanagements, darunter Zielvereinbarungen, Budgetierung, Produktbildung und KLR als Steuerungselemente.

5 Aufsicht

(1) Das für Forsten zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus.

(2) Die Aufsicht umfasst insbesondere:

  1. die Zustimmung zur Geschäftsordnung und der Betriebsanweisung des Landesbetriebes, wobei die erstmalige Bestätigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung erfolgt,
  2. die Bestellung/die Entlassung der Direktorin/des Direktors des Landesbetriebes,
  3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  4. die Bestellung des Rechnungsprüfers im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Die Direktorin/der Direktor berichtet dem zuständigen Ministerium periodisch über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Landesbetriebes. Bei wichtigem Anlass hat die Direktorin/der Direktor dem Ministerium unverzüglich zu berichten.

6 Übergangsregelungen

Die nachstehenden Übergangsregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2009:

  1. Die Ämter für Forstwirtschaft (ÄfF) und die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) werden mit den ihnen bisher zugewiesenen Aufgaben und in ihrer derzeitigen inneren Struktur als Außenstellen, bezeichnet als Betriebsteile des Landesbetriebs Forst Brandenburg überführt. Die Betriebsteile verbleiben an ihren derzeitigen Standorten. Die Leitung der Betreibsteile obliegt den ehemaligen Leitern der ÄfF beziehungsweise dem Leiter der LFE.
  2. Die Zuständigkeiten innerhalb des Landesbetriebs regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Es gilt die vorläufige Geschäftsordnung vom 1. Januar 2009. Im Übrigen findet die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg Anwendung.
  3. Bis zur Einführung der kaufmännischen Buchführung erfolgt ein Wirtschaften gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit VV Nr. 1.7 zu § 26 der Landeshaushaltsordnung nach dem Haushaltsplan für 2009. Für 2010 ist eventuell eine weitere Ausnahmeregelung erforderlich.

7 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2009 in Kraft.