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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg


vom 26. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 11], S.527)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./09, [Nr. 11], S.527)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 bis 2013 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Zuschüsse für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für Gefangene im Brandenburger Justizvollzug.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für inhaftierte Jugendliche und Erwachsene dadurch zu verbessern, dass die inhaftierten Personen ein passgenaues berufliches Qualifizierungsangebot erhalten. Dieses Qualifizierungsangebot kann die Erweiterung beziehungsweise den Neuerwerb von beruflichen Kenntnissen umfassen, wie auch die Vertiefung von schulischen Grundkenntnissen sowie das Einüben sozialer Schlüsselqualifikationen im Rahmen von leistungsdifferenzierten Qualifizierungsangeboten. Durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen beziehungsweise durch die Absolvierung einer Berufsausbildung können die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung erhöht werden.

Die Richtlinie orientiert sich an der landespolitischen Zielstellung, die Resozialisierung von Inhaftierten zu fördern, und an dem im Operationellen Programm des Landes Brandenburg festgelegten Schwerpunkt „Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen“.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind deren Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Gefangenen im Land Brandenburg und unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Belange in das Qualifizierungsangebot einbezogen werden.

2 Gegenstand der Förderung, förderbare Maßnahmen, Zielgruppen

Gefördert werden projektbezogene Personal- und Sachausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg, insbesondere für Lehr- und Beratungspersonal sowie für Lehr- und Lernmaterialien, Mieten, Regie- und Verwaltungskosten.

Förderbar sind Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung und beruflichen Integration für erwachsene und junge Gefangene im Justizvollzug des Landes Brandenburg, die keine Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder III auf eine berufliche Förderung haben und für die keine sonstigen für sie geeigneten Bildungsangebote im Vollzug zur Verfügung stehen. Die Maßnahmen müssen das Ziel haben, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung aus der Haft zu vermitteln, zu erhalten oder zu erweitern und dadurch die Vermittlungsaussichten Haftentlassener sowie deren Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

2.1 Erstausbildung im Jugendvollzug zur Herstellung von Chancengleichheit inhaftierter junger Gefangener beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Entlassung

2.1.1 Zielgruppe

Junge Gefangene, die eine Erstausbildung während der Haft beginnen oder fortsetzen wollen

2.1.2 Maßnahmebeschreibung

Junge Gefangene beginnen eine Erstausbildung im Vollzug oder setzen eine vor der Haft begonnene Ausbildung fort. Wird ein junger Gefangener vor Ausbildungsende entlassen, setzt er die Ausbildung bei Bedarf mit Unterstützung des Maßnahmeträgers außerhalb des Vollzuges fort. Der Einstieg in die Maßnahmen ist lehrjahresübergreifend und variabel, das heißt, geeignete junge Gefangene können zu jedem Zeitpunkt in die Maßnahme einsteigen und Lehrlinge verschiedener Lehrjahre werden pro Gewerk gemeinsam ausgebildet. Leistungsunterschiede werden durch Binnendifferenzierung und durch Förderangebote ausgeglichen. Junge Gefangene, deren Eignung für eine Lehrausbildung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden über einen angemessenen Zeitraum erprobt.

Den jungen Inhaftierten wird durch die Erstausbildung im Vollzug ermöglicht, eine bereits vor der Haft begonnene Ausbildung fortzusetzen, eine Ausbildung während der Haft zu absolvieren oder eine während der Haft begonnene Ausbildung nach der Haftentlassung fortzusetzen und dadurch gute Voraussetzungen für die Integ-ration auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten.

Damit wird ein wichtiger Beitrag für die Resozialisierung und Integration junger Haftentlassener in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt geleistet.

Teilnehmerzahl pro Maßnahme: 9 Gefangene (Mindestteilnehmerzahl 6)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme

  • für den Ausbilder: 1 : 9 (6)
  • für den Stützlehrer und den Sozialpädagogen in der Regel: 1 : 36 (24)

2.1.3 Maßnahmeorte

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Wriezen

2.2 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen erwachsener Gefangener nach deren Haftentlassung

2.2.1 Zielgruppe

Erwachsene Strafgefangene mit oder ohne berufliche Qualifikation

2.2.2 Maßnahmebeschreibung

Erwachsene Gefangene werden unter Berücksichtigung vorhandener beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes weitergebildet oder umgeschult.

Die Weiterbildungsziele reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von der Feststellung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen, der beruflichen Grundqualifizierung zur Ausübung von Helfertätigkeiten in einem Berufsfeld, dem Erwerb von Teilqualifikationen wie zum Beispiel Schweißerpässen, der Anpassungsqualifizierung an einen bereits erlernten Beruf oder einer über einen längeren Zeitraum ausgeübten Tätigkeit bis zur Vorbereitung auf eine Facharbeiter-/Gesellenprüfung bei der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer im Rahmen einer Umschulung.

Teilnehmerzahl pro Maßnahme: Nach Absprache mit dem Ministerium der Justiz (MdJ)

Teilnehmerschlüssel: Nach Absprache mit dem MdJ

2.2.3 Maßnahmeorte

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben, Frankfurt (Oder) und Neuruppin-Wulkow

2.3 Maßnahmen zur beruflichen Förderung oder beruflichen Vorbereitung durch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten sowie schulischen und/oder sozialen Schlüsselqualifikationen zur Herstellung, Erhaltung oder Erweiterung der beruflichen Vermittlungschancen von jungen und erwachsenen Gefangenen nach der Haftentlassung

2.3.1 „Arbeit und Qualifikation“ im Jugendvollzug

2.3.1.1 Zielgruppe

Junge Gefangene, die aus pädagogischen oder formalen Gründen nicht an den Berufsvorbereitungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit teilnehmen können und die ohne eine zusätzliche Förderung nicht in der Lage sein würden, sich nach der Entlassung erfolgreich in die Arbeitswelt zu integrieren.

2.3.1.2 Maßnahmebeschreibung

Junge Gefangene erwerben praktische Fertigkeiten und sogenannte Schlüsselqualifikationen zur Bewältigung von Alltagssituationen und zur Vorbereitung auf die Erfordernisse des Arbeitslebens. Die Maßnahmen beinhalten praktische und theoretische Qualifikationsanteile und sind für geeignete Gefangene berufsvorbereitend auf dem Niveau von Berufsvorbereitungskursen, wie sie nach dem SGB III der Bundesagentur für Arbeit im Jugendvollzug durchgeführt werden.

Für junge Inhaftierte werden durch die qualifizierenden Maßnahmen Voraussetzungen für die Integration in den Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung geschaffen. Damit wird zugleich ein wichtiger Beitrag für ihre Resozialisierung und Integration in die Gesellschaft geleistet.

Teilnehmerzahl pro Maßnahme: 12

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme

  • für den Ausbilder: 1 : 12
  • für den Sozialpädagogen oder Stützlehrer: 1 : 12

Abweichungen hiervon sind fachlich zu begründen und nur mit Zustimmung des MdJ möglich.

2.3.1.3 Maßnahmeorte

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen, Neuruppin-Wulkow und Wriezen

2.3.2 Kunst- oder arbeitstherapeutisches Training, Grundbildungs- oder Sprachkurse zur Motivationsförderung, zum Abbau von Verhaltensauffälligkeiten oder zum Ausgleich von Lern- oder Sprachschwierigkeiten bei jungen und erwachsenen Gefangenen, um diese in berufliche Qualifizierungsmaßnahmen während der Haft integ-rieren zu können.

2.3.2.1 Zielgruppe

Junge und erwachsene Gefangene, die aufgrund von Persönlichkeitsproblematiken, Lerndefiziten oder Sprachschwierigkeiten gehindert sind, sich erfolgreich in berufsqualifizierende Maßnahmen, die während der Haft zur Vorbereitung auf eine erfolgreiche Integration in das Berufsleben nach der Entlassung angeboten werden, zu integrieren.

2.3.2.2 Maßnahmebeschreibung

Junge und erwachsene Gefangene mit besonderen Persönlichkeitsproblematiken, Lerndefiziten oder Sprachschwierigkeiten werden im Rahmen von künstlerischem Gestalten, durch arbeitstherapeutische Projekte, durch Grundbildungs- oder Sprachkurse befähigt, an berufsqualifizierenden Maßnahmen, die während der Haft zur Vorbereitung auf eine erfolgreiche Integration in das Berufsleben nach der Entlassung angeboten werden, teilzunehmen.

Für junge und erwachsene Inhaftierte ist die Befähigung, an berufsqualifizierenden Maßnahmen teilzunehmen, nach der Haftentlassung eine wichtige Voraussetzung für die Integration in den Arbeitsmarkt. Damit wird ein wichtiger Beitrag für die Resozialisierung und Integration junger Haftentlassener in die Gesellschaft geleistet.

Teilnehmerzahl und Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

Nach Absprache mit dem MdJ

Die Einrichtung solch einer Maßnahme berücksichtigt anstaltsindividuelle Bedarfe und bedarf der Absprache mit dem MdJ.

2.3.2.3 Maßnahmeorte

Alle Justizvollzugsanstalten

2.3.3 Umgang mit dem Computer/Erwerb von Medienkompetenz zum Abbau von Benachteiligungen Gefangener beim Zugang zum Arbeitsmarkt 

2.3.3.1 Zielgruppe

Gefangene im Jugend- und Erwachsenenvollzug

2.3.3.2 Maßnahmebeschreibung

Junge und erwachsene Gefangene werden in speziellen Kursen oder in Verbindung mit sonstigen Bildungsveranstaltungen an das Medium Computer herangeführt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und ihre berufliche Ausgrenzung durch mangelnde Medienkompetenz zu vermeiden. Das Projekt kann anstaltsübergreifend durchgeführt werden und die Qualifizierung von Lehrern und Ausbildern einbeziehen.

Die Qualifizierung im Umgang mit neuen Medien verbessert die Vermittlungsaussichten nach der Entlassung. Eine erfolgreiche Integration Haftentlassener in den Arbeitsmarkt ist ein signifikanter Faktor für die Vermeidung von Rückfälligkeit und damit ein wichtiger Beitrag für die Resozialisierung.

Die Einrichtung solch einer Maßnahme bedarf der Absprache mit dem MdJ.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die Träger von Bildungsmaßnahmen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - sowie aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszweck erfolgt. Ausgenommen vom Kumulationsverbot ist die Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzqualifikationen im Rahmen der Berufsausbildung im Land Brandenburg.

4.3 Die geförderten Personen müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind:

  • projektbezogene Personal- und Sachausgaben (Anschaffungswert bis zu 150 Euro netto),
  • Ausgaben für den stundenanteiligen durchschnittlichen Tageshaftkostensatz eines Gefangenen.

5.5 Höhe der Zuwendung

Der geförderte Stundensatz (ESF-Mittel) beträgt für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung und Integ-ration durchschnittlich bis zu 5 Euro und für die Erstausbildung bis zu 6 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit dem MdJ möglich, wenn die Maßnahme aufgrund ihres Weiterbildungsinhalts, der Teilnehmer-zahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Kosten bedingt.

5.6 Gesamtfinanzierung

Der ESF-Interventionshöchstsatz beträgt bis zu 75 Prozent. Für die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme wären dann nationale Mittel in Höhe von mindestens 25 Prozent nachzuweisen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, durch welche nationalen Mittel die Gesamtfinanzierung sichergestellt wird. Das MdJ trägt zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme durch den stundenanteiligen durchschnittlichen Haftkostentagessatz eines Gefangenen bei. Die Höhe des Haftkostentagessatzes beruht auf jährlichen Berechnungen der Justizbehörde. Sie wird dem Antragsteller mitgeteilt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Bewilligungsstelle statistische Daten auf der Grundlage bestehender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 bis 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen (darunter nach Geschlecht), der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

Für die Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 sind zusätzlich die durchschnittliche Verweildauer der Teilnehmer und durch die Teilnehmer verschuldete Abbrüche in den jeweiligen Maßnahmen zu erheben. Für die Lehrausbildung nach der Nummer 2.1 sind die individuelle Teilnahmedauer, der Grund von vorzeitigem Abbruch und erfolgreiche Abschluss- oder Zwischenprüfungen teilnehmerbezogen zu erfassen. Bei Abbruch der Ausbildung aufgrund von Verlegung oder Entlassung dieser Gefangenen ist zu erfassen, ob eine Vermittlung in eine Anschlussmaßnahme erfolgt ist.

6.2 Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen und Maßnahmebeteiligte sind durch die geförderten Maßnahmeträger auf die Förderung des MdJ aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (unter anderem Schriftverkehr, Beschilderung am Objekt, im Internet und insbesondere auch gegenüber den Medien) in geeigneter Form so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Förderung zum Ausdruck gebracht wird. Arbeitshinweise und verbindliche Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit sind im „Merkblatt Information und Publizität für ESF-geförderte Projekte“ zusammengefasst und stehen zum Download auf der ESF-Website www.esf.brandenburg.de zur Verfügung. Die Vorgaben im Merkblatt sind verbindlich anzuwenden. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele beziehungsweise Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahme informiert werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden. 

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vor Beginn einer geplanten Maßnahme ist nach Rücksprache mit dem MdJ eine schriftliche Bewerbung (Konzept) beim MdJ, Referat III.3, einzureichen. Formulare hierfür sind im Internet unter www.lasa-brandenburg.de abrufbar.

Durch das MdJ erfolgt die fachliche Prüfung der Konzepte. Liegen für ein und dasselbe Förderanliegen mehrere Konzepte mit gleicher Zielstellung vor, obliegt dem MdJ die Auswahl des Maßnahmeträgers. Das MdJ informiert die Bewerber über das Ergebnis der Prüfung.

Bei positivem Votum durch das MdJ müssen die ausgewählten Bewerber einen Antrag über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH stellen (siehe online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Anforderungs-  und Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg. Darüber hinaus finden aufgrund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen einschließlich gegebenenfalls noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 bis 2013 Anwendung. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die NUTS-2-Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Arbeitgeberprinzip. Als Anknüpfungspunkt hierfür gilt der Standort der Justizvollzugsanstalt.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Begünstigten der Förderung sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

8 Dauer der Förderung, Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.