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Erlass des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von "Kleinbeihilfen"
vom 31. Juli 2009
(ABl./09, [Nr. 32], S.1571)
geändert durch Bekanntmachung des MW vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 40], S.2003)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./09, [Nr. 32], S.1571)
Angesichts der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Europäische Kommission einen befristeten beihilferechtlichen Rahmen[1] geschaffen, damit die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen können, um der Krise entgegenzuwirken. Auf der Basis dieses Rahmens hat die Europäische Kommission die „Bundesregelung Kleinbeihilfen"[2] genehmigt, nach der in der Bundesrepublik Deutschland „Kleinbeihilfen" bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro gewährt werden können.
Auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen" können aus den nachfolgend genannten Förderprogrammen, rückwirkend vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010, auch „Kleinbeihilfen" gewährt werden:
- Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovations- und Außenwirtschaftsassistenten/-assistentinnen vom 1. Juli 2007 (ABl. S. 1551), geändert durch die Bekanntmachung vom 3. Juni 2009 (ABl. S. 1191)
- Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft „Impulsprogramm zur Förderung von Netzwerken in den Regionen Brandenburgs" (Impulsprogramm) vom 23. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 423)
- Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten im Management, Marketing, Messen und Markterschließung im In- und Ausland von kleinen und mittleren Unternehmen (M4) vom 18. Februar 2009 (ABl. S. 478)
- Fördermaßnahmen im Bereich Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement gemäß Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ab 2009, Teil B, Ziffer 4.3 (BAnz. Nr. 135a vom 10. September 2009).
Werden die Fördermaßnahmen als „Kleinbeihilfen" gewährt, wird im Rahmen der Förderung sichergestellt, dass die Zuwendungsvoraussetzungen der genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen" eingehalten werden. Danach sind insbesondere folgende beihilferechtliche Festlegungen zu beachten:
Werden „Kleinbeihilfen" gewährt, erfolgt in dem Bewilligungsdokument ein Rechtsgrundlagenhinweis auf diesen Erlass und die „Bundesregelung Kleinbeihilfen".
Zur Überwachung der Höchstbetragsgrenze legt der Antragsteller der Bewilligungsstelle eine Erklärung vor, in der alle ab dem 1. Januar 2008 erhaltenen/beantragten „De-minimis-Beihilfen" und alle erhaltenen/beantragten „Kleinbeihilfen" anzugeben sind.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
[1] Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für Staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1
[2] Genehmigungsschreiben der Europäischen Kommission D/208679 vom 30.12.2008