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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA - (GA-G)
vom 27. Januar 2009
(ABl./09, [Nr. 06], S.255)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./09, [Nr. 06], S.255)
1 Grundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes (Koordinierungsrahmen) nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.
Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus das Operationelle Programm (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und die jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Förderung.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung.
Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.
1.3 Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors an den Gesamtkosten des Investitionsvorhabens (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Kosten) ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).
1.4 Das Land Brandenburg ist GA-Fördergebiet im Sinne des Rahmenplans (Koordinierungsrahmen).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden können Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg.
2.2 Bezuschusst werden Vorhaben von Unternehmen des Mittelstandes (KMU) mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu 2,5 Millionen Euro. Andere Unternehmen sowie KMU mit Vorhaben oberhalb eines Investitionsvolumens von 2,5 Millionen Euro erhalten einen Zuschuss ausschließlich für Projekte in den nachfolgend aufgeführten Branchenkompetenzfeldern (BKF)
- Automotive
- Biotechnologie/Life Sciences
- Ernährungswirtschaft
- Energiewirtschaft/-technologie (einschließlich Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe)
- Holzverarbeitende Wirtschaft
- Kunststoffe/Chemie
- Logistik
- Luftfahrttechnik
- Medien/IKT (einschließlich Geoinformationswirtschaft)
- Metall
- Optik
- Papier
- Schienenverkehrstechnik
- Tourismus (in den Bereichen Rad-, Wasser-, Gesundheits- und Tagungstourismus)
- Mikroelektronik wird als übergreifendes Branchenkompetenzfeld bewertet.
2.3 Förderfähig sind Investitionen, wenn eine Betriebsstätte errichtet, erweitert, diversifiziert (neue zusätzliche Produkte) oder eine grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens vorgenommen wird.
Der Erwerb stillgelegter oder von Stilllegung bedrohter Betriebsstätten ist nicht förderfähig.
2.4 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
2.4.1 Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
2.4.2 Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
2.4.3 Energie- und Wasserver- und Abwasserentsorgung, außer Kraftwerken, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen und ihre Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne von § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen,
2.4.4 Baugewerbe,
2.4.5 Einzelhandel,
2.4.6 Großhandel, Versand- und Internethandel,
2.4.7 Transport- und Lagergewerbe,
2.4.8 Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
2.4.9 Asphalt- und Transportbetonmischanlagen,
2.4.10 Unternehmensberatungen sowie Architektur- und Ingenieurbüros (ausgenommen Ingenieurbüros in Branchenkompetenzfeldern),
2.4.11 logistische Dienstleistungen aller Art, soweit Neuerrichtung außerhalb der ausgewiesenen Branchenschwerpunktorte,
2.4.12 privat betriebene Flugplätze,
2.4.13 Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
2.4.14 Vermietung und Verpachtung von michttouristischen mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern aller Art,
2.4.15 Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,
2.4.16 Bauschuttrecycling,
2.4.17 Recyclingvorhaben, außer wenn aus Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen und der Primäreffekt eingehalten wird sowie außer großindustrielles Kfz-Recycling (soweit nicht Schrottrecycling),
2.4.18 Kompostierungsanlagen,
2.4.19 Deponieanlagen,
2.4.20 Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,
2.4.21 Herstellung von Bauartikeln, Baubedarf, Bauelementen und -materialien außer bei Unternehmen im Standortwettbewerb und wenn keine Überkapazitäten erzeugt werden,
2.4.22 Laboreinrichtungen, die Aufträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen,
2.4.23 Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,
2.4.24 Kfz-Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Aus- und Umbau,
2.4.25 Biodieselanlagen,
2.4.26 Biogasanlagen, außer Anlagen,
- Produkte aus Biomasse durch chemische Umsetzung zur ausschließlich stofflichen Nutzung herstellen oder
- überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen und ihre Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen,
2.4.27 Bioethanolanlagen,
2.4.28 Anlagen zur Herstellung von Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen,
2.4.29 Druckereien,
2.4.30 Banken und Versicherungen,
2.4.31 Tierpensionen, Tierausbildungsstätten.
2.5 Im Bereich des Tourismus sind folgende Bereiche ausgeschlossen:
2.5.1 Errichtungen und Erweiterungen im Beherbergungs- und Verpflegungsgewerbe (außer in den Bereichen Rad-, Wasser-, Gesundheits- oder Tagungstourismus, siehe Nummer 2.2),
2.5.2 Bäder, Strandbäder
2.5.3 Sportstätten (dazu gehören auch Kletterparks, Schießanlagen und Ähnliches),
2.5.4 Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
2.5.5 separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
2.5.6 Golfplätze,
2.5.7 Tierparks, zoologische Gärten,
2.5.8 Kinos, Museum, Theater, Veranstaltungsstättten und Ausstellungsräume,
2.5.9 Bars, Diskotheken,
2.5.10 mobile Dienstleistungen.
2.6 Weitere Einschränkungen der Förderung:
2.6.1 Bei Lohnkostenzuschüssen sind die Lohnkosten nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro (Arbeitgeberbrutto) pro Person und Jahr förderfähig. Die geförderten neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt sein, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttoverdienst mindestens 35.000 Euro beträgt. Gehälter für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig. Die bei der Lohnkostenförderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. Die Frist beginnt mit der Schaffung und Besetzung der Dauerarbeitsplätze, spätestens mit Abschluss der Investition.
2.6.2 Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplatz in Betracht, der im Falle der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen 500.000 Euro und im Fall der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen 250.000 Euro nicht übersteigt.
2.6.3 Das Investitionsvolumen muss mindestens 30.000 Euro betragen.
2.6.4 Kosten für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.
2.6.5 Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
2.6.6 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionskosten förderfähig.
2.6.7 Kosten für den Erwerb von Tieren sind nicht förderfähig
2.6.8 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist nicht förderfähig.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Land Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten beziehungsweise unterhalten wollen.
3.2 Zuwendungsempfänger gelten als KMU, wenn sie die jeweils geltende Definition der Europäischen Kommission erfüllen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es die Fördervoraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes und dieser Richtlinie erfüllt.
4.2 Durch das Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn
- der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und - wenn die Investitionssumme 500.000 Euro übersteigt - je 500.000 Euro Investitionssumme mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz geschaffen wird oder
- die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.
Da bei Errichtungsinvestitionen Investitionen und Dauerarbeitsplätze erst geschaffen werden, gelten die vorstehenden Voraussetzungen als erfüllt.
Bei Unterschreitung der laut Bewilligungsbescheid gebundenen Arbeitsplätze bis zur Dauer der im Rahmenplan vorgegebenen Bindefrist wird eine Verlängerung der Überwachungszeit für die verbleibenden Arbeitsplätze (auf maximal acht Jahre) vorgenommen.
4.3 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten.
Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist im Programm nachzuweisen.
5 Art und Umfang der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.
Die Förderung kann auch als Zuschuss in Kombination mit einem GA-Nachrangdarlehen gewährt werden. Bei einer Kombination darf der Subventionswert beider Förderinstrumente zusammen die Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Zuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen, Darlehen mit ihrem Subventionswert in die Gesamtsubventionswertberechnung einbezogen.
5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben gemäß den Nummern 5.3 bis 5.8 geltenden Fördersatz anzurechnen.
5.3 Förderfähige Investitionsvorhaben erhalten als Zuschuss gemäß Nummer 2.2 eine Basisförderung in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
5.4 Die Basisförderung wird ergänzt:
- bei Unternehmen des Mittelstandes (KMU) mit Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro Gesamtkosten um einen Zuschlag (Potenzialförderung) in Höhe von 15 Prozentpunkten (brutto) der förderfähigen Investitionskosten.
- bei Nicht-KMU oder Investitionen über 2,5 Millionen Euro Gesamtkosten um eine Potenzialförderung in Höhe von bis zu 15 Prozentpunkten, die sich aus der Berechnung von Zuschlägen für Struktureffekte der Investition ergibt. Die Struktureffekte berücksichtigen den Standort der Investition (Regionale Wachstumskerne, Branchenschwerpunktorte, Kur- und Erholungsorte siehe Anlagen), die Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens sowie die Anzahl und das Qualifikationsniveau der neu geschaffenen Arbeitsplätze. Die Berechnung der Zuschläge aus den Struktureffekten wird in einer Arbeitsanweisung geregelt. Für eine Potenzialförderung müssen als Mindestanforderung bei den Struktureffekten mindestens fünf Prozentpunkte als Zuschlag erreicht werden.
5.5 Die Fördersätze erhöhen sich bei Anträgen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wie folgt:
- 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
- 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.
5.6 Der Fördersatz wird um 5 Prozentpunkte gekürzt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung in Brandenburg nicht im angemessenen Umfang Ausbildungsplätze anbietet. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Unternehmen in Höhe von mindestens 6 Prozent aller Beschäftigten Ausbildungsplätze anbietet. Näheres wird in einer Arbeitsanweisung zur Verwaltungspraxis geregelt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben wurde (Zuwendungszweck).
Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.
6.2 Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung
- des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
- der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen,
- des erforderlichen Investitionsbetrages.
6.3 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
6.4 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.
Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann gelten die Voraussetzungen der Verbleibefrist als erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut überwiegend im Fördergebiet (Ostdeutschland ausschließlich Berlin) eingesetzt wird.
6.5 Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).
Während der oben genannten Fristen ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig (es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Vorhabensdurchführung).
Die Zweckbindung für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser im Beherbergungsgewerbe beträgt zehn Jahre.
6.6 Besicherung, Haftung
Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln. Bei Vergabe eines GA-Nachrangdarlehens wird von dessen Besicherung abgesehen.
Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.
7 Verfahren
7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.
7.2 Die bewilligende Stelle muss vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden.
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.
Bei Maßnahmebeginn vor Bewilligung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist vorgesehen, die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung zu beteiligen (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro übersteigt.
7.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung.
7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplans durch den Minister für Wirtschaft entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.
Dieses liegt insbesondere dann vor,
wenn sich das Vorhaben nachweislich im Wettbewerb mit Standorten außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befindet oder
7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.
7.6 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Mittel der Zuwendung aus (lohnkostenbezogene Zuschüsse können je zur Hälfte nach Ablauf des ersten und zweiten Beschäftigungsjahres ausgezahlt werden) und überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.8 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:
- Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Dies gilt nicht bei Vorhaben bis 2,5 Millionen Euro von KMU (Abrufe bis zwei Monate vor Fälligkeit möglich).
- Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
- Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - “Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, ist diese im Ausschreibungsblatt („Amtliches Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg“) vorzunehmen sowie über zentrale DV-Erfassung zu veröffentlichen.
7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind im Antrag bezeichnet.
7.10 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[4] einzuhalten.
8 Gültigkeitsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Diese Richtlinie ist auf Anträge anzuwenden, die ab 1. Januar 2009 gestellt werden.
9.2 Für Anträge, die nach einer nach dem 1. Januar 2009 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderung von Förderbedingungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (derzeit gültig: 36. Rahmenplan) gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Rahmenplanregelung tritt.
9.3 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt wurden.
Anlage 1
Branchenschwerpunktorte und deren Branchenkompetenzfelder im Land Brandenburg
(nach Landkreisen und Branchenschwerpunktorten sortiert)
Landkreis/kreisfreie Stadt | Branchenschwerpunktort | Branchenkompetenzfelder |
---|---|---|
Barnim | Bernau | Ernährungswirtschaft |
Barnim | Bernau | Metall |
Barnim | Eberswalde | Automotive |
Barnim | Eberswalde | Ernährungswirtschaft |
Barnim | Eberswalde | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Barnim | Eberswalde | Kunststoffe/Chemie |
Barnim | Eberswalde | Logistik |
Barnim | Eberswalde | Metall |
Barnim | Eberswalde | Papier |
Barnim | Eberswalde | Schienenverkehrstechnik |
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Automotive |
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Kunststoffe/Chemie |
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Logistik |
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Medien/IKT |
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Metall |
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Schienenverkehrstechnik |
Cottbus | Cottbus | Energiewirtschaft/-technologie |
Cottbus | Cottbus | Ernährungswirtschaft |
Cottbus | Cottbus | Medien/IKT |
Cottbus | Cottbus | Metall |
Cottbus | Cottbus | Schienenverkehrstechnik |
Dahme-Spreewald | Golßen | Ernährungswirtschaft |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Automotive |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Biotechnologie/Life Sciences |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Logistik |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Luftfahrttechnik |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Medien/IKT |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Metall |
Dahme-Spreewald | Lübben | Ernährungswirtschaft |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Automotive |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Logistik |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Luftfahrttechnik |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Metall |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Schienenverkehrstechnik |
Dahme-Spreewald | Wildau | Automotive |
Dahme-Spreewald | Wildau | Biotechnologie/Life Sciences |
Dahme-Spreewald | Wildau | Logistik |
Dahme-Spreewald | Wildau | Luftfahrttechnik |
Dahme-Spreewald | Wildau | Medien/IKT |
Dahme-Spreewald | Wildau | Metall |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen | Automotive |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen | Biotechnologie/Life Sciences |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen | Logistik |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen | Luftfahrttechnik |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen | Medien/IKT |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen | Metall |
Elbe-Elster | Bad Liebenwerda | Ernährungswirtschaft |
Elbe-Elster | Bad Liebenwerda | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Energiewirtschaft/-technologie |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Ernährungswirtschaft |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Kunststoffe/Chemie |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Metall |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Automotive |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Biotechnologie/Life Sciences |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Energiewirtschaft/-technologie |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Kunststoffe/Chemie |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Logistik |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Medien/IKT |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Metall |
Elbe-Elster | Herzberg/Elster | Metall |
Elbe-Elster | Tröbitz | Automotive |
Elbe-Elster | Tröbitz | Metall |
Elbe-Elster | Uebigau | Energiewirtschaft/-techologie |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Automotive |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Ernährungswirtschaft |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Logistik |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Medien/IKT |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Metall |
Havelland | Brieselang | Automotive |
Havelland | Brieselang | Logistik |
Havelland | Brieselang | Metall |
Havelland | Falkensee | Papier |
Havelland | Nauen | Automotive |
Havelland | Nauen | Kunststoffe/Chemie |
Havelland | Nauen | Metall |
Havelland | Premnitz | Energiewirtschaft/-technologie |
Havelland | Premnitz | Kunststoffe/Chemie |
Havelland | Premnitz | Metall |
Havelland | Rathenow | Biotechnologie/Life Sciences |
Havelland | Rathenow | Kunststoffe/Chemie |
Havelland | Rathenow | Metall |
Havelland | Rathenow | Optik |
Havelland | Wustermark | Automotive |
Havelland | Wustermark | Ernährungswirtschaft |
Havelland | Wustermark | Logistik |
Havelland | Wustermark | Papier |
Märkisch-Oderland | Strausberg | Luftfahrttechnik |
Oberhavel | Hennigsdorf | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberhavel | Hennigsdorf | Kunststoff/Chemie |
Oberhavel | Hennigsdorf | Logistik |
Oberhavel | Hennigsdorf | Metall |
Oberhavel | Hennigsdorf | Schienenverkehrstechnik |
Oberhavel | Oranienburg | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberhavel | Oranienburg | Kunststoffe/Chemie |
Oberhavel | Oranienburg | Logistik |
Oberhavel | Oranienburg | Metall |
Oberhavel | Oranienburg | Schienenverkehrstechnik |
Oberhavel | Velten | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberhavel | Velten | Kunststoffe/Chemie |
Oberhavel | Velten | Logistik |
Oberhavel | Velten | Metall |
Oberhavel | Velten | Schienenverkehrstechnik |
Oberhavel | Zehdenick | Automotive |
Oberhavel | Zehdenick | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Energiewirtschaft/-technologie |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Logistik |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Medien/IKT |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Klettwitz | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Energiewirtschaft/-technologie |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Logistik |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Medien/IKT |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Lübbenau | Ernährungswirtschaft |
Oberspreewald-Lausitz | Lübbenau | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Ortrand | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Energiewirtschaft/-technologie |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Logistik |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Medien/IKT |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Energiewirtschaft/-technologie |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Logistik |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Medien/IKT |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Vetschau | Ernährungswirtschaft |
Oberspreewald-Lausitz | Vetschau | Metall |
Oberspreewald-Lausitz | Vetschau | Schienenverkehrstechnik |
Oder-Spree | Beeskow | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Automotive |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Ernährungswirtschaft |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Logistik |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Medien/IKT |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Metall |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Automotive |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Energiewirtschaft/-technologie |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Kunststoffe/Chemie |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Metall |
Oder-Spree | Grünheide/Freienbrink (GVZ) | Automotive |
Oder-Spree | Grünheide/Freienbrink (GVZ) | Logistik |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Logistik |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Metall |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Papier |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Schienenverkehrstechnik |
Ostprignitz-Ruppin | Heiligengrabe | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Automotive |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Ernährungswirtschaft |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Kunststoffe/Chemie |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Papier |
Ostprignitz-Ruppin | Wittstock | Automotive |
Ostprignitz-Ruppin | Wittstock | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Potsdam | Potsdam | Automotive |
Potsdam | Potsdam | Biotechnologie/Life Sciences |
Potsdam | Potsdam | Medien/IKT |
Potsdam-Mittelmark | Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow | Biotechnologie/Life Sciences |
Potsdam-Mittelmark | Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow | Medien/IKT |
Potsdam-Mittelmark | Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow | Metall |
Potsdam-Mittelmark | Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow | Optik |
Potsdam-Mittelmark | Treuenbrietzen | Metall |
Potsdam-Mittelmark | Treuenbrietzen | Schienenverkehrstechnik |
Potsdam-Mittelmark | Werder | Ernährungswirtschaft |
Potsdam-Mittelmark | Werder | Metall |
Potsdam-Mittelmark | Werder | Schienenverkehrstechnik |
Prignitz | Lenzen | Automotive |
Prignitz | Meyenburg | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Prignitz | Perleberg/Karstädt | Energiewirtschaft/-technologie |
Prignitz | Perleberg/Karstädt | Ernährungswirtschaft |
Prignitz | Perleberg/Karstädt | Kunststoffe/Chemie |
Prignitz | Perleberg/Karstädt | Medien/IKT |
Prignitz | Perleberg/Karstädt | Metall |
Prignitz | Perleberg/Karstädt | Schienenverkehrstechnik |
Prignitz | Pritzwalk | Ernährungswirtschaft |
Prignitz | Pritzwalk | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Prignitz | Pritzwalk | Logistik |
Prignitz | Pritzwalk | Metall |
Prignitz | Pritzwalk | Papier |
Prignitz | Pritzwalk | Schienenverkehrstechnik |
Prignitz | Wittenberge | Energiewirtschaft/-technologie |
Prignitz | Wittenberge | Ernährungswirtschaft |
Prignitz | Wittenberge | Kunststoffe/Chemie |
Prignitz | Wittenberge | Medien/IKT |
Prignitz | Wittenberge | Metall |
Prignitz | Wittenberge | Schienenverkehrstechnik |
Spree-Neisse | Forst | Energiewirtschaft/-technologie |
Spree-Neisse | Guben | Energiewirtschaft/-technologie |
Spree-Neisse | Guben | Ernährungswirtschaft |
Spree-Neisse | Guben | Kunststoffe/Chemie |
Spree-Neisse | Guben | Metall |
Spree-Neisse | Peitz | Energiewirtschaft/-technologie |
Spree-Neisse | Peitz | Metall |
Spree-Neisse | Peitz | Papier |
Spree-Neisse | Spremberg | Energiewirtschaft/-technologie |
Spree-Neisse | Spremberg | Kunststoffe/Chemie |
Spree-Neisse | Spremberg | Papier |
Teltow-Fläming | Baruth | Ernährungswirtschaft |
Teltow-Fläming | Baruth | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Teltow-Fläming | Großbeeren | Logistik |
Teltow-Fläming | Großbeeren | Schienenverkehrstechnik |
Teltow-Fläming | Jüterbog | Ernährungswirtschaft |
Teltow-Fläming | Luckenwalde | Automotive |
Teltow-Fläming | Luckenwalde | Biotechnologie/Life Sciences |
Teltow-Fläming | Luckenwalde | Ernährungswirtschaft |
Teltow-Fläming | Luckenwalde | Metall |
Teltow-Fläming | Ludwigsfelde | Automotive |
Teltow-Fläming | Ludwigsfelde | Ernährungswirtschaft |
Teltow-Fläming | Ludwigsfelde | Logistik |
Teltow-Fläming | Ludwigsfelde | Luftfahrttechnik |
Teltow-Fläming | Ludwigsfelde | Metall |
Teltow-Fläming | Rangsdorf | Logistik |
Teltow-Fläming | Trebbin | Automotive |
Teltow-Fläming | Trebbin | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Teltow-Fläming | Trebbin | Luftfahrttechnik |
Teltow-Fläming | Zossen | Automotive |
Teltow-Fläming | Zossen | Medien/IKT |
Uckermark | Milmersdorf | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Uckermark | Prenzlau | Energiewirtschaft/-technologie |
Uckermark | Prenzlau | Ernährungswirtschaft |
Uckermark | Prenzlau | Metall |
Uckermark | Schwedt | Energiewirtschaft/-technologie |
Uckermark | Schwedt | Kunststoffe/Chemie |
Uckermark | Schwedt | Logistik |
Uckermark | Schwedt | Metall |
Uckermark | Schwedt | Papier |
Anlage 2
- Brandenburg an der Havel
- Cottbus
- Eberswalde
- Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt
- Fürstenwalde
- Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld
- Luckenwalde
- Ludwigsfelde
- Neuruppin
- Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
- Potsdam
- Schwedt/Oder
- Senftenberg/Schwarzheide/Lauchhammer/Finsterwalde/Großräschen („Westlausitz“)[1]
- Spremberg
- Wittenberge/Perleberg/Karstädt
Folgende Standorte bilden Kur- und Erholungsorte im Land Brandenburg:
- Bad Saarow
- Bad Liebenwerda
- Bad Freienwalde
- Bad Wilsnack
- Belzig
- Buckow
- Templin
- Burg/Spreewald
- Stadt Rheinsberg, OT Rheinsberg
- Stadt Rheinsberg, OT Kleinzerlang
- Lindow/Mark
- Stechlin, OT Neuglobsow
- Fürstenberg, OT Himmelpfort
- Lychen
- Waldsieversdorf
- Wendisch Rietz
- Müllrose
- Neuzelle
- Gemeinde Schwielochsee, OT Goyatz
- Lübben/Spreewald
- Lübbenau/Spreewald
- Werder/Havel
[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsverordnungsVO).
[2] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1
[3] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25
[4] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
[1] Massen wird als Regionalen Wachstumskern "Westlausitz" zugehörig betrachtet.