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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen an kleine Unternehmen im Land Brandenburg zur Verbilligung von Darlehen im Rahmen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW)
vom 7. Januar 2009
(ABl./09, [Nr. 03], S.87)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./09, [Nr. 03], S.87)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Verbilligung der Finanzierungskosten (Schuldendiensthilfe) von Darlehen zur Reduzierung der Darlehensschuld. Begünstigt werden ausschließlich Darlehen, die im Rahmen der Kooperation zwischen der KfW-Bankengruppe (KfW) und der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) aus dem Programm GuW-Darlehen bereitgestellt werden.
Ziel ist die Förderung von Existenzgründungen und betrieblichen Investitionen in der Wachstumsphase sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
Die Schuldendiensthilfe dient der Erleichterung der Finanzierung zum jeweiligen Zahlungstermin.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.
1.4 Die Zuwendungen werden auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)[1] gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen zur
- Gründung (auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung) sowie
- Festigung
einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Erstempfänger der Zuwendung sind Kreditinstitute (Hausbanken), bei denen die nachfolgend genannten Letztempfänger einen Antrag auf Gewährung eines GuW-Darlehens gestellt haben.
3.2 Letztempfänger der Zuwendung sind natürliche Personen (Existenzgründerinnen und Existenzgründer), kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors sowie Angehörige der Freien Berufe (ohne ärztliche Heilberufe).
3.3 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (vergleiche ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
3.4 Nicht gefördert werden Kommanditisten und stille Gesellschafter.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Schuldendiensthilfe (Zinsverbilligung) wird nur für GuW-Darlehen gewährt.
4.2 Der Erstempfänger (Hausbank) muss die Zuwendung unter Beachtung der Nummer 5 dieser Richtlinie in vollem Umfang an den Letztempfänger weiterleiten, wenn die an diesen gestellten Voraussetzungen der Nummern 4.3 bis 4.7 für die Gewährung der Schuldendiensthilfe erfüllt sind.
4.3 Der Ort der zu gründenden Existenz, der zu fördernden gewerblichen Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung beziehungsweise der freiberuflichen Tätigkeit muss sich im Land Brandenburg befinden.
4.4 Das zu fördernde Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung des GuW-Darlehens noch nicht begonnen worden sein.
Unter Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages, das Eingehen der ersten finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen beziehen (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen). Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens.
Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist zulässig, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des mit der Schuldendiensthilfe verbundenen GuW-Darlehens bei der Hausbank geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann.
4.5 Sofern eine Beteiligung an einem neu zu errichtenden oder bestehenden Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaft) erfolgt, wird eine Schuldendiensthilfe nur gewährt, wenn eine aktive Mitunternehmerschaft gewährleistet ist und der Anteil der Beteiligung an dem Unternehmen 10 Prozent nicht unterschreitet.
4.6 Die Förderung wird nur Gründern beziehungsweise Unternehmen gewährt, deren Gründung beziehungsweise Unternehmensnachfolge nicht länger als acht Jahre ab Datum der Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt zurückliegt.
4.7 Ausschlüsse von der Förderung
4.7.1 Nicht förderfähig sind Umschuldungen sowie die in Artikel 1 Absatz 2 bis 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Fälle.
4.7.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen Landesprogrammen oder aus dem Programm der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährt werden beziehungsweise worden sind. Ausgenommen davon sind Zuschüsse aus Förderungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) für innovative Gründungen und Unternehmensübernahmen.
4.7.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsentscheidung der EU-KOM nicht nachgekommen ist.
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbare Zuwendung
- Schuldendiensthilfe (Zinsverbilligung)
5.4 Bemessungsgrundlage/Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Schuldendiensthilfe bemisst sich an der jeweiligen Darlehensvaluta des GuW-Darlehens zum Zeitpunkt der Zinszahlungen. Es werden nur Darlehensbeträge berücksichtigt, die dem Antragsteller für Investitionen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereitgestellt werden, insbesondere für
- Anschaffung von Betriebsgrundstücken und Gebäuden einschließlich Baunebenkosten,
- Anschaffung der Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge etc.),
- Kosten des Erwerbs eines bestehenden Unternehmens beziehungsweise Anteils,
- immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,
- Sicherstellung von Unternehmensnachfolgen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Die Schuldendiensthilfe ist auf einen Darlehensbetrag von 500.000 Euro je Vorhaben und Antragsteller begrenzt. Die Schuldendiensthilfe wird zum jeweiligen Zinszahlungszeitpunkt gezahlt und beträgt für Gründer und Festiger in den ersten drei Jahren jeweils bis zu 1,5 Prozent.
Die Schuldendiensthilfe vermindert die jeweiligen Zinssätze der KfW. Das Ministerium für Wirtschaft behält sich die Möglichkeit vor, bei Zinsveränderungen der KfW die Höhe der Schuldendiensthilfe entsprechend anzupassen.
Die Höhe der Schuldendiensthilfe wird von der ILB als Brandenburgische Konditionenübersicht zum GuW-Darlehen auf ihrer Homepage veröffentlicht.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt.
Die Antragsunterlagen sind bei den Kreditinstituten oder bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, erhältlich.
6.1.2 Die jeweiligen Antragsunterlagen sind über ein Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers an die ILB zu richten.
6.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
6.2.1 Die ILB entscheidet über die Gewährung der Schuldendiensthilfe.
Die Schuldendiensthilfe wird der Hausbank als Erstempfänger zusammen mit dem GuW-Darlehen durch Abschluss eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrages gewährt. Die Hausbank wird darin verpflichtet, mit dem endbegünstigten Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 (Letztempfänger) im mit diesem zu schließenden Darlehensvertrag die gleichen Konditionen hinsichtlich der in dieser Richtlinie genannten und im Zuwendungsvertrag umgesetzten Zinsverbilligungen zugrunde zu legen. Die Hausbank wird im Zuwendungsvertrag auch verpflichtet, mit dem Letztempfänger zu vereinbaren, dass die allgemeinen Bestimmungen der ILB zum GuW-Darlehen Anwendung finden.
Die ILB zahlt die Schuldendiensthilfe im jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit des Zinsanspruchs an die KfW. Die Hausbank wird dadurch gegenüber der ILB und der Zuwendungsempfänger (Letztempfänger) gegenüber der Hausbank von Zinszahlungen in dieser Höhe befreit. Die Schuldendiensthilfe ergänzt die vom Zuwendungsempfänger im Rahmen des GuW-Darlehens zu zahlenden (um die Schuldendiensthilfe reduzierten) Zinsen (Verschonungssubvention).
6.2.2 Die ILB stellt sicher, dass die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung eingehalten wird. Sie weist die Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Förderung aus dieser Richtlinie um eine Investitionsbeihilfe für KMU handelt.
6.2.3 Im Rahmen der Darlehenszusage hat der Antragsteller gegenüber der Hausbank eine Erklärung abzugeben, an zukünftigen Evaluierungen des Programms mitzuwirken.
6.3 Verwendungsnachweis, Prüfungsrechte
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung der Zuwendung und teilt der ILB das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Die Prüfungspflichten und Prüfungsrechte der ILB aus VV Nr. 11 zu § 44 LHO bleiben unberührt.
Der ILB, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Landesrechnungshof Brandenburg sowie deren Beauftragten sind im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Förderung zu beachtenden Regelungen von dem Erstempfänger (Nummer 3.1) und dem Letztempfänger (Nummer 3.2) auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen vor Ort zu gestatten.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung (Schuldendiensthilfe) sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Änderung beziehungsweise Kündigung des privatrechtlichen Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO unter Beachtung der geltenden privatrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB)sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).
Die ILB hat gegenüber dem Antragsteller in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei der Gewährung der Zuwendung um eine Subvention im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Antragsteller im Antrags- und Bewilligungsverfahren als subventionserheblich bezeichnet.
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.