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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Überleitungstarifvertrag zur Zusammenführung des Brandenburger Landeslabors und des Berliner Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen zur Errichtung eines gemeinsamen Landeslabors Berlin-Brandenburg (AöR)


vom 11. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 17], S.911)

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen

und

dem Land Berlin
vertreten durch den Senator für Inneres und Sport 

einerseits

und

der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft -
Landesbezirk Berlin-Brandenburg

der dbb tarifunion
vertreten durch den Vorstand 

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

Zum 1. Januar 2009 werden das Landeslabor des Landes Brandenburg und das Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Landes Berlin zu einem "Landeslabor Berlin-Brandenburg - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt" (Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden als „Anstalt" bezeichnet) zusammengeführt. Träger der Anstalt sind die Länder Berlin und Brandenburg. Sitz der Anstalt ist Berlin. Sie unterhält einen weiteren Standort in Frankfurt/Oder. Weitere, bei Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg bestehende Standorte können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des aus Anhang 2 des genannten Staatsvertrages ersichtlichen Standortkonzepts übergangsweise beibehalten werden.

Ziel des Überleitungstarifvertrages ist es, die Fusion für die Beschäftigten sozialverträglich zu gestalten. Die Anstalt soll auch künftig dem öffentlichen Auftrag der Nachwuchsausbildung Rechnung tragen. 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Angestellten und Arbeiter bzw. Beschäftigten sowie die Auszubildenden und Praktikanten aus dem Landeslabor Brandenburg sowie dem Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Landes Berlin und aus dem Verwaltungs- und Servicebereich des Berliner Betriebes für Zentrale gesundheitliche Aufgaben (BBGes), die auf das „Landeslabor Berlin-Brandenburg - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt" übergeleitet werden.

(2) Soweit in dem Tarifvertrag die Begriffe Angestellte, Arbeiter und Beschäftigte verwendet werden, umfassen diese weibliche und männliche Mitarbeiter. Dies gilt auch für die in Berufsausbildung bzw. in einem Praktikum stehenden Personen.  

§ 2
Grundsatz

Der Tarifvertrag hat das Ziel, unter Berücksichtigung der notwendigen Veränderungen die überzuleitenden Beschäftigten zum Zeitpunkt des Übergangs so zu stellen, dass sie durch die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses keine nachteiligen Veränderungen in den arbeitsrechtlichen und sonstigen für sie bisher geltenden Regelungen erfahren. 

§ 3
Überleitungsbestimmungen

(1) Für die Arbeitsverhältnisse der in § 1 genannten Beschäftigten gelten zur Wahrung des Besitzstandes die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen weiter, bis die Anstalt einen eigenen Tarifvertrag abschließt oder in einen Arbeitgeberverband eintritt. Dies schließt auch die in den jeweiligen Herkunftsländern an Stelle von Vergütungserhöhungen erfolgenden Leistungen, wie zum Beispiel übertarifliche Einmalzahlungen, für das übergeleitete Personal ein. § 3 Abschnitt A Absatz 3 Unterabsatz 9 Satz 5 und Abschnitt C Absatz 3 Unterabsatz 8 Satz 5 des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 findet bei der Überleitung keine Anwendung.

(2) Dienst- und Beschäftigungszeiten beim Land Berlin und beim Land Brandenburg und ihren Vorgängereinrichtungen werden weiterhin nach den tariflichen Bestimmungen gemäß § 19 BAT/BAT-O und § 20 BAT bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O sowie § 34 Abs. 3 TV-L/§ 14 TVÜ-L bei der Erbringung gesetzlicher, tariflicher oder freiwilliger Leistungen angerechnet.  

§ 4
Stellenausschreibungen 

Übergeleitete Beschäftigte der Anstalt, die im Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen in den jeweils abgebenden Ländern wie Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer angehören. 

§ 5
Wiederaufnahme in den Landesdienst

Treten übergeleitete Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, als Ergebnis eines Stellenbesetzungsverfahrens nach § 4 aus der Anstalt im unmittelbaren Anschluss wieder in den Dienst des Landes Berlin bzw. des Landes Brandenburg, werden bei der Bemessung tariflicher Ansprüche die bei der Anstalt verbrachten Zeiten so berücksichtigt, als wären sie beim jeweiligen Land zurückgelegt worden. 

§ 6
Zusatzversorgung 

Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der übergeleiteten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchst. d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

Die Beteiligung bei der VBL wird von der Anstalt unverzüglich beantragt. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern. 

§ 7
Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen

(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen im sachlichen Zusammenhang und als Folge der Anstaltsgründung werden bis zum 31. Dezember 2011 ausgeschlossen.

(2) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Anstalt im Übrigen sind für das übergeleitete Personal bis zum 31.12.2009 ausgeschlossen.  

§ 8
Härtefälle

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass es bei der Bildung der Anstalt durch Standortverlagerung in Einzelfällen für Beschäftigte zu einer besonderen Härte kommen kann.

Sie erklären, dass derartige Härtefälle, die im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung bestimmt werden, durch ortsnahe Weiterbeschäftigung, möglichst in der Landesverwaltung, gelöst werden sollen. 

§ 9
Rückkehrrecht

(1) Für den Fall der Auflösung der Anstalt steht den übergeleiteten Beschäftigten ein Rückkehrrecht zum Land Berlin oder zum Land Brandenburg entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Herkunft zu.

(2) Für den Fall, dass in der Anstalt ein Aufgabengebiet eines übergeleiteten Beschäftigten wegfällt, hat die Anstalt in Abstimmung mit der für die Personalvermittlung zentral zuständigen Stelle in der jeweiligen Landesverwaltung zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der Landesverwaltung des Herkunftslandes angeboten werden kann, um eine Änderungs- bzw. Beendigungskündigung zu vermeiden. 

§ 10
Schuldrechtlicher Teil

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass zeitnah ein einheitliches und modernes Tarifrecht für die Anstalt vereinbart werden soll. Sie verpflichten sich daher, darauf hinzuwirken, dass alsbald im Jahr  2009 Verhandlungen aufgenommen werden.

Protokollnotiz:

Beide Länder erachten den TV-L als geeignete Basis für einen Tarifvertrag. 

§ 11
Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesen Fällen neue Regelungen zu treffen, die dem gewollten Zweck weitestgehend entsprechen und wirksam sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Dieser Tarifvertrag tritt am 31. Dezember 2008 in Kraft.

(4) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme des § 9 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2011 schriftlich gekündigt werden.

Potsdam/Berlin, 11. Februar 2009