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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk


vom 9. Dezember 2008
(ABl./09, [Nr. 01], S.3)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 13. August 2013
(ABl./13, [Nr. 38], S.2511)

Außer Kraft getreten am 31. August 2011 durch Gemeinsame Richtlinie des MASF und MIL vom 29. August 2011
(ABl./11, [Nr. 41], S.1799)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013 Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk (ÜLU). Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Mit den Zuwendungen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten geleistet, da kleine und mittlere Unternehmen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Insbesondere der Handwerksbereich ist durch kleinbetriebliche Strukturen gekennzeichnet. Den kleineren Betrieben sind bei der Durchführung der Ausbildung in unterschiedlichem Maße Grenzen gesetzt. Sie können Teile der ihnen nach der Ausbildungsordnung obliegenden Aufgaben häufig nicht oder nur unter überaus schwierigen Bedingungen erfüllen. über diesen Weg findet auch die Anpassung der betrieblichen Ausbildung an die technische und wirtschaftliche Entwicklung statt. Die Richtlinie trägt dazu bei, die Erstausbildung im Handwerk zu sichern und die Ausbildungsplatzlücke zu schließen sowie die Zahl der betrieblichen Ausbildungsplätze zu erhöhen. Ziel der Förderung ist Verbesserung der Ausbildungsbeteiligung der Brandenburger Unternehmen.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen. Geschlechterspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind bei der Konzipierung der Maßnahme zu berücksichtigen. Es ist auf eine verstärkte Teilhabe von Frauen an den Maßnahmen dieser Richtlinie hinzuwirken.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind überbetriebliche Lehrgänge in anerkannten Ausbildungsberufen für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr), in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) und Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen sowie die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung im Internat.

3. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen

Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger sind die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge.

Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung dieser Lehrgänge anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft1 anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.

4.2 Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden.

4.3 Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

4.4 Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer brandenburgischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

4.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -,dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszweck erfolgt. Ausgenommen vom Kumulationsverbot ist die Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzqualifikationen im Rahmen der Berufsausbildung im Land Brandenburg.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung wird unter Zugrundelegung der unter Nummer 4.1 genannten Voraussetzungen festgesetzt. Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

Grundstufe

Förderung von zwei Dritteln der durch den Bund anerkannten Lehrgangskosten pro Teilnehmer und Teilnehmerin und Woche.

Fachstufe

Förderung in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Teilnehmer und Teilnehmerin und Woche.
Die gesamten Zuschüsse von Bund und Land dürfen zwei Drittel der anerkannten Lehrgangskosten nicht übersteigen.

5.4.2 Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen werden mit 36 Euro pro Teilnehmer und Teilnehmerin und Woche bezuschusst.

5.4.3 Für eine notwendige Internatsunterbringung werden zusätzlich 38 Euro pro Woche und Teilnehmer und Teilnehmerin gezahlt.

5.4.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Personal, Räume, Material und Unterbringung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmerinnen, Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg (MASGF) für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele bzw. Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahmen informiert werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.2 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

6.3 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten im Internat wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Lehrling während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

6.4 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Bewilligungsstelle statistische Daten auf der Grundlage bestehender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung. Für die geförderten Maßnahmen ist das Projektstammblatt durch den Erstzuwendungsempfänger (Handwerkskammer) auszufüllen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vor Maßnahmebeginn möglichst zum 01.11. des Vorjahres von den Handwerkskammern in Form von Sammelanträgen über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Weiterleitung

Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfänger. Die Weitergabebescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten wie der Bescheid an den Erstzuwendungsempfänger. Eine Kopie jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsstelle zu übersenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Handwerkskammern haben die Verwendungsnachweise der Letztzuwendungsempfänger ihres Zuständigkeitsbereiches zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Durch die Kammern sind pro Haushaltsjahr bei 5 vom Hundert der Letztzuwendungsempfänger vor Ort Prüfungen durchzuführen.

7.4.2 Die Handwerkskammern haben jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Maßnahmezeitraum durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.

7.4.3 Es gilt ein an die Festbetragsfinanzierung angepasster zahlenmäßiger Nachweis.

Für den Nachweis der Verwendung ist eine Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Lehrgänge getrennt nach Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen.

Weiterhin sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Bescheinigungen des Veranstalters und der zuständigen Handwerkskammer zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
  • eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Teilnehmer als auch der Unterweiser per Unterschrift die Teilnahme des Lehrlings an mindestens 80% der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Internatsunterbringung bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugrunde liegen.

Der Nachweis der einzelnen Ausgaben (Belegliste) ist nicht erforderlich.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeiträume 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS2-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der betrieblichen Ausbildungsstätte.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk vom 24. Januar 2007 außer Kraft.


1 Zurzeit gilt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522).

2 (franz.): Nomenclature des unites territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statitistik"