Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen an kleine Unternehmen im Land Brandenburg zur Verbilligung von Darlehen im Rahmen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW)


vom 10. Januar 2006
(ABl./06, [Nr. 03], S.91)

geändert durch Bekanntmachung des MW vom 20. Juni 2008
(ABl./08, [Nr. 28], S.1745)

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2008 durch Bekanntmachung des MW vom 30. November 2007
(ABl./07, [Nr. 51], S.2722)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (HO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Verbilligung der Finanzierungskosten (Schuldendiensthilfe) von Darlehen und Rückzahlungserlasse zur Reduzierung der Darlehensschuld. Begünstigt werden ausschließlich Darlehen, die im Rahmen der Kooperation zwischen der KfW-Bankengruppe (KfW) und der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) aus dem Programm GuW-Darlehen bereitgestellt werden.

Ziel ist die Förderung von Existenzgründungen und betrieblichen Investitionen in der Wachstumsphase sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.

Die Schuldendiensthilfe dient der Erleichterung der Finanzierung zum jeweiligen Zahlungstermin.

Mit dem Baustein “Wachstum-Plus“ soll Handwerks- und Einzelhandelsbetrieben ein besonderer Anreiz gegeben werden, zusätzliche Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4 Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags als “De-minimis“-Beihilfen[1] gewährt. Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der Gesamtbetrag aller “De-minimis“-Beihilfen den Betrag von 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer “De-minimis“-Beihilfe nicht übersteigt. Dieser Betrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung, die als “De-minimis“-Beihilfe gewährt werden. Nicht zulässig sind “De-minimis“-Beihilfen in den nach Artikel 1 der vorgenannten Verordnung ausgenommenen Bereichen (insbesondere Landwirtschaft und Ausfuhr). Von der “De-minimis"-Regelung unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Europäischen Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhalten kann.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen zur

  • Gründung (auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung) sowie
  • Festigung

einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz.

2.2 Im Rahmen des Förderbausteins “Wachstum-Plus“ können auch Coachingleistungen (mit Ausnahme von Rechts- und Steuerberatungsleistungen) gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Erstempfänger der Zuwendung sind Kreditinstitute (Hausbanken), bei denen die nachfolgend genannten Letztempfänger einen Antrag auf Gewährung eines GuW-Darlehens gestellt haben.

3.2 Letztempfänger der Zuwendung sind natürliche Personen (Existenzgründerinnen und Existenzgründer), kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors sowie Angehörige der Freien Berufe (ohne ärztliche Heilberufe).

3.3 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (vergleiche ABl. EG Nr. L 124 S. 36) weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

3.4 Im Rahmen des Förderbausteins “Wachstum-Plus“ werden

  • Betriebe des Handwerks nach Anlage A der Handwerksordnung,
  • Unternehmen, die nach Anlage B der Handwerksordnung betrieben werden,
  • Einzelhandelsbetriebe

gefördert.

3.5 Nicht gefördert werden Kommanditisten und stille Gesellschafter.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Schuldendiensthilfe (Zinsverbilligung) wird nur für ein GuW-Darlehen gewährt.

4.2 Der Erstempfänger (Hausbank) muss die Zuwendung unter Beachtung der Nummern 5 und 6 dieser Richtlinie in vollem Umfang an den Letztempfänger weiterleiten, wenn die an diesen gestellten Voraussetzungen der Nummern 4.3 bis 4.6 für die Gewährung der Schuldendiensthilfe beziehungsweise der Nummern 4.3 bis 4.7 für den Rückzahlungserlass erfüllt sind.

4.3 Der Investitionsort der zu gründenden Existenz, der zu fördernden gewerblichen Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung beziehungsweise der freiberuflichen Tätigkeit muss sich im Land Brandenburg befinden.

4.4 Das zu fördernde Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung des GuW-Darlehens noch nicht begonnen worden sein.

Unter Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages, das Eingehen der ersten finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen beziehen (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen). Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens.

Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist zulässig, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des mit der Schuldendiensthilfe verbundenen GuW-Darlehen bei der Hausbank geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann.

4.5 Sofern eine Existenzgründung im Rahmen einer Beteiligung an einem neu zu errichtenden oder bestehenden Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaft) erfolgt, wird eine Schuldendiensthilfe nur gewährt, wenn eine aktive Mitunternehmerschaft gewährleistet ist und der Anteil der Beteiligung an dem Unternehmen 10 Prozent nicht unterschreitet.

4.6 Ausschlüsse von der Förderung

4.6.1 Umschuldungen, Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere die sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden, sowie Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) sind nicht förderfähig.

4.6.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen Landesprogrammen oder aus dem Programm der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährt werden bzw. worden sind.

4.7 Förderbaustein “Wachstum-Plus“

4.7.1 Eine zusätzliche Förderung (Rückzahlungserlass bezüglich der noch offenen Darlehensschuld) setzt voraus, dass die Geschäftseröffnung bei Beantragung des GuW-Darlehens mehr als vier Jahre zurückliegt. Bei Übernahme eines Betriebes ist der Zeitpunkt seiner Geschäftseröffnung maßgeblich.

4.7.2 Ein Rückzahlungserlass kann einmalig frühestens drei Jahre nach vollständiger Auszahlung des Darlehens beantragt werden.

4.7.3 Für den Rückzahlungserlass sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

  1. Es wurde mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz mit mindestens 20 Wochenstunden oder mindestens ein Ausbildungsplatz zusätzlich und dauerhaft geschaffen. Als zusätzlich gilt ein Arbeits-/Ausbildungsplatz, mit dem die Zahl der Arbeits-/Ausbildungsplätze zum Zeitpunkt der Bewilligung der Schuldendiensthilfe zum GuW-Darlehen erhöht wird.
  2. Arbeitsplätze müssen zum Zeitpunkt der Beantragung für mindestens 18 Monate zusammenhängend besetzt gewesen sein.
  3. Ausbildungsplätze werden gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung die reguläre Lehrdauer beendet ist und der/die Ausgebildete für weitere zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt war.
  4. Das Verhältnis vorhandener Arbeitsplätze je zusätzlich geschaffenem Ausbildungsplatz darf das Verhältnis 3:1 nicht unterschreiten.

4.7.4 Der Rückzahlungserlass wird für jeden neuen zusätzlich geschaffenen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz gewährt. Die Förderung wird gewährt, sobald die vorstehenden Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.

5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbare Zuwendung

  • Schuldendiensthilfe (Zinsverbilligung)
  • Rückzahlungserlass

5.4 Bemessungsgrundlage/Umfang und Höhe der Zuwendung

  1. Die Schuldendiensthilfe bemisst sich an der jeweiligen Darlehensvaluta des GuW-Darlehens zum Zeitpunkt der Zinszahlungen. Es werden nur Darlehensbeträge berücksichtigt, die dem Antragsteller für folgende Verwendungszwecke (Investitionen und Coachingleistungen) bereitgestellt werden:

    • Anschaffung von Betriebsgrundstücken und Gebäuden einschließlich Baunebenkosten,
    • Anschaffung der Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge etc.),
    • Kosten des Erwerbs eines bestehenden Unternehmens beziehungsweise Anteils,
    • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.),
    • Beschaffung beziehungsweise Aufstockung des Warenlagers,
    • Honorare für zusätzlich notwendige Coachingleistungen (ohne Rechts- und Steuerberatung) im Rahmen des Förderbausteins “Wachstum-Plus“,
    • Umsatzsteuerbeträge nur, falls der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Die Schuldendiensthilfe ist auf einen Darlehensbetrag von 500.000 Euro je Vorhaben und Antragsteller begrenzt. Sie wird für eine Darlehenslaufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt.

    Die Schuldendiensthilfe wird zum jeweiligen Zinszahlungszeitpunkt gezahlt und beträgt als

    • allgemeine Schuldendiensthilfe (für Festiger) bei Darlehen einschließlich Baustein Wachstum-Plus bis zu 0,50 Prozentpunkte,
    • besondere Schuldendiensthilfe (für Existenzgründer) bei Darlehen im Rahmen von Existenzgründungen: bis zu 1,0 Prozentpunkt.

    Die Schuldendiensthilfe vermindert die jeweiligen Zinssätze der KfW. Das Ministerium für Wirtschaft behält sich die Möglichkeit vor, bei Zinsveränderungen der KfW die Höhe der Schuldendiensthilfe entsprechend anzupassen.

    Die Höhe der Schuldendiensthilfe wird von der ILB als Brandenburgische Konditionenübersicht zum GuW-Darlehen auf ihrer Homepage veröffentlicht.

  2. Der Rückzahlungserlass im Baustein “Wachstum-Plus“ ist auf einen Darlehenshöchstbetrag von 50.000 Euro begrenzt:

    • je zusätzlich geschaffenem Arbeitsplatz werden 10 Prozent des Nominalbetrages des Darlehens erlassen beziehungsweise
    • je zusätzlich geschaffenem Ausbildungsplatz werden 20 Prozent des Nominalbetrages des Darlehens erlassen.

    Er wird höchstens bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der Antragstellung valutierenden Restschuld gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Existenzgründungsvorhaben mit der Schuldendiensthilfe von bis zu 1,0 Prozentpunkt erfolgt ausschließlich einmal bis zu einer Darlehenshöhe von maximal 500.000 Euro.

6.2 Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Existenzgründer beziehungsweise eine Existenzgründerin beziehungsweise ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt.

Die Antragsunterlagen sind bei den Kreditinstituten oder bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, erhältlich.

7.1.2 Die jeweiligen Antragsunterlagen sind über ein Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers an die ILB zu richten.

7.1.3 Für die Beantragung eines Rückzahlungserlasses sollen im Interesse einer zeitnahen Entscheidung die Voraussetzungen der Nummer 4.7 dieser Richtlinie erfüllt sein.

7.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

7.2.1 Die ILB entscheidet über die Gewährung der Schuldendiensthilfe.

Die Schuldendiensthilfe wird der Hausbank als Erstempfänger zusammen mit dem GuW-Darlehen durch Abschluss eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrages gewährt. Die Hausbank wird darin verpflichtet, mit dem endbegünstigten Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 (Letztempfänger) im mit diesem zu schließenden Darlehensvertrag die gleichen Konditionen hinsichtlich der in dieser Richtlinie genannten und im Zuwendungsvertrag umgesetzten Zinsverbilligungen zugrunde zu legen. Die Hausbank wird im Zuwendungsvertrag auch verpflichtet, mit dem Letztempfänger zu vereinbaren, dass die allgemeinen Bestimmungen der ILB zum GuW-Darlehen Anwendung finden.

Die ILB zahlt die Schuldendiensthilfe im jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit des Zinsanspruchs an die KfW. Die Hausbank wird dadurch gegenüber der ILB und der Zuwendungsempfänger (Letztempfänger) gegenüber der Hausbank von Zinszahlungen in dieser Höhe befreit. Die Schuldendiensthilfe ergänzt die vom Zuwendungsempfänger im Rahmen des GuW-Darlehens zu zahlenden (um die Schuldendiensthilfe reduzierten) Zinsen (Verschonungssubvention).

7.2.2 Über den Antrag auf Rückzahlungserlass entscheidet die ILB auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beantragung des GuW-Darlehens maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie. Der Rückzahlungserlass wird nach Prüfung und Festsetzung durch die ILB auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet und führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Darlehenslaufzeit. Die ILB erlässt der Hausbank als Erstempfänger bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückzahlungserlass beim Letztempfänger einen nach Nummer 5.4 Buchstabe b dieser Richtlinie zu berechnenden Teil der Darlehensschuld. Die Hausbank wird mit diesem Rückzahlungserlass vertraglich verpflichtet, dem endbegünstigten Zuwendungsempfänger (Letztempfänger) nach Nummer 3.2 die Darlehensschuld in gleicher Höhe zu erlassen.

Die ILB tilgt das Darlehen in Höhe des Rückzahlungserlasses nach Bewilligung an die KfW.

7.2.3 Die ILB stellt sicher, dass der Gesamtbetrag aller “De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (vergleiche Fußnote zu Nr. 1.4 dieser Richtlinie) innerhalb von drei Jahren eingehalten wird. Dazu weist sie die Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Förderung aus dieser Richtlinie um eine “De-minimis“-Beihilfe handelt. Die Darlehenszusage wird erst erteilt, wenn die vom Antragsteller abzugebende vollständige Erklärung über den Erhalt sonstiger “De-minimis“-Beihilfen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung vorliegt.

7.3 Verwendungsnachweis, Prüfungsrechte

Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung der Zuwendung und teilt der ILB das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Die Prüfungspflichten und Prüfungsrechte der ILB aus VV Nr. 11 zu § 44 LHO bleiben unberührt.

Der ILB, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Landesrechnungshof Brandenburg sowie deren Beauftragten sind im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Förderung zu beachtenden Regelungen von dem Erstempfänger (Nummer 3.1) und dem Letztempfänger (Nummer 3.2) auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen vor Ort zu gestatten.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung (Schuldendiensthilfe und Rückzahlungserlass) sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Änderung beziehungsweise Kündigung des privatrechtlichen Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO unter Beachtung der geltenden privatrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Für die Schuldendiensthilfe: Gemäß VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

Für den Rückzahlungserlass: Im Falle des Rückzahlungserlasses fallen die Prüfung der Voraussetzungen für den Rückzahlungserlass mit der Verwendungsnachweisprüfung zusammen.

7.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I, S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I, S. 2034).

Die ILB hat gegenüber dem Antragsteller in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei der Gewährung der Zuwendung um eine Subvention im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Antragsteller im Antrags- und Bewilligungsverfahren als subventionserheblich bezeichnet.

8 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.


[1] ABl. EG Nr. L 10 S. 30